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| | der BFH hat mehrere Rechtsfragen zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding (geschäftsleitenden Holding) und zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft geklärt. Außerdem haben die Richter zur Steuerpflicht bei testamentarisch angeordneter Verzinsung eines Vermächtnisses im Rahmen eines Berliner Testaments Stellung bezogen. Weitere Themen in diesem Newsletter: Nachlassverwalter verursacht Steuerschulden, Ablaufhemmung bei der Selbstanzeige, Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer sowie Elterngeld mindert abzugsfähige außergewöhnliche Belastung. +++ Steuerrecht-Nachrichten auf Twitter +++ PS: Außerdem möchten wir sie gerne auf unseren "Gesamtkatalog Steuerrecht 2016" hinweisen. Wir haben für Sie - erstmals in dieser Form - unser Gesamtprogramm Steuerrecht zusammengestellt und nach Fachgebieten und Produktarten sortiert. Neugierig? Dann klicken Sie einfach hier! Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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BFH 19.1.2016, XI R 38/12 Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. Steuerfreie Einlagen bei Kreditinstituten, die zur Haupttätigkeit des Unternehmers gehören, sind keine "Hilfsumsätze" i.S.d. § 43 Nr. 3 UStDV. [BFH PM Nr. 23 vom 9.3.2016] |
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BFH 20.10.2015, VIII R 40/13 Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte können sich bei einem Berliner Testament auch aus einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs ergeben. Das bloße Nichtgeltendmachen der Zinsen gegenüber dem Erben bei Fälligkeit begründet beim Vermächtnisnehmer jedoch keinen Zufluss i.S.d. § 11 EStG. [BFH PM Nr. 22 vom 9.3.2016] |
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BFH 10.11.2015, VII R 35/13 Im Fall der Nachlassverwaltung kommt es für die Beschränkung der Erbenhaftung gem. § 45 Abs. 2 S. 1 AO i.V.m. § 1975 BGB allein darauf an, ob zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dass der Nachlass weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ist, führt nicht zur Ablehnung einer solchen Nachlassverbindlichkeit. Wird eine Steuerschuld der Erben durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters verursacht, liegt zivilrechtlich vielmehr eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erbfallschuld vor. |
BFH 17.11.2015, VIII R 67/13 Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO ist, dass für den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar ist, in welchen konkreten Steuerangelegenheiten ermittelt wird. Unzureichende oder widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Urteil stellen einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbezügliche Rüge zum Wegfall der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO führt. |
BFH 14.1.2016, V R 63/14 Überlässt ein Unternehmer nur seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung Parkraum, erbringt er damit eine entgeltliche Leistung. Die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen erlaubt keinen Rückschluss auf die Besteuerung von Dienstleistungen, die der Unternehmer gegen verbilligtes Entgelt erbringt. |
FG Münster 26.11.2015, 3 K 3546/14 E Unterhaltsleistungen können als außergewöhnliche Belastung zu einer Steuerermäßigung führen, wobei der steuerlich abzugsfähige Betrag um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person zu mindern ist. Zu solchen eigenen Einkünften gehört auch das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht. [FG Münster PM vom 15.3.2016] |
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