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| | der Volksmund sagt, dass "das Handwerk goldenen Boden hat". Mit seinem am 21.6.2017 veröffentlichten Urteil v. 5.4.2017 (X R 30/15) hat der BFH entschieden, dass der Inhaber eines Handwerksbetriebs keine Rückstellung für seine künftig zu erwartenden Zusatzbeträge zur Handwerkskammer bilden kann. Vom goldenen Boden soll der Weber gesprochen haben, als ihm die Sonne in den leeren Brotbeutel schien. Das Urteil lesen Sie unter BFH Aktuell. Welche "Abwehrmaßnahmen im Verfahren des dinglichen Arrests nach der AO" zur Verfügung stehen, hat StB Gerhard Bruschke in AO-StB 2017, 179 (Heft 06) zusammengestellt. Der Erlass einer Arrestanordnung stellt ein sehr restriktives Mittel der Finanzverwaltung dar. Um die Wirkung einer Arrestanordnung zu beseitigen, bestehen neben dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Verfahren noch weitere Möglichkeiten. Frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos. Zu diesem Beitrag finden Sie die Lernerfolgskontrolle online bis zum 31.12.2017 unter www.otto-schmidt.de/15FAO. Mit besten Grüßen zum Wochenende Thorsten Kunde P.S.: Aktuelle Entwicklungen, neue Gestaltungslösungen und Praxistipps sind die Themen der Kölner Tage Organschaft, die am 6.7. und 7.7.2017 stattfinden. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BMF-Schreiben Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 8.6.2017 (-IV A 4 - S 1544/09/10001-09 - DOK 2017/0491148-) die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2016 bekannt gegeben. |
BMF-Schreiben Das Bundesministerium der Finanzen hat am 8.6.2017 ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG für ehrenamtliche Tätigkeiten (-III C 3 - S 7185/09/10001-06 - DOK 2017/0499632-) veröffentlicht. Grund dafür war ein BFH-Urteil vom 17.12.2015 Az.: V R 45/14). |
FG Münster 28.4.2017, 10 K 106/13 F u.a. Das FG Münster hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Einkünfte aus einem in Großbritannien ansässigen Private Equity Fonds der inländischen Besteuerung unterliegen. Die Abgrenzungskriterien, nach denen ein ausländischer Private Equity Fonds als vermögensverwaltend oder gewerblich zu qualifizieren ist, sind im Kern dieselben wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften. [FG Münster NL vom 16.6.2017] |
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FG Berlin-Brandenburg 4.4.2017, 2 K 2309/15 Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 muss die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung nicht durch ein und denselben Unternehmer erfolgen. Die entgegenstehende Verwaltungsauffassung von BMF-Schreiben vom 7.4.2009 (IV B 8 - S 7100/07/10024 - BStBl I 2009, 531) ist unzutreffend. [Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg] |
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FG Düsseldorf 10.5.2017, 7 K 3226/16 E Die Frage, ob eine mittelbare berufliche Tätigkeit für die Anwendung des § 32d Abs.2 Nr.3 b) EStG ausreichend ist, wird nach Ansicht des Senats von der nachfolgenden Gesetzesänderung nicht berührt. Infolgedessen wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen. |
FG Düsseldorf 6.2.2017, 11 K 2879/15 E Die fehlende Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG stellt eine Zäsur dar, durch die die steuerlich relevante Einnahmeerzielung endgültig beendet wird. Da eine Entscheidung des BFH zur Einbeziehung von Unterbrechungszeiten in den 30-jährigen Prognosezeitraum bisher nicht ergangen ist, wurde die Revision zugelassen. |
BFH aktuell Kurzbesprechungen Am Mittwoch hat der BFH wieder wichtige Entscheidungen für die verschiedenen Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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| | | Der steuerliche Arrest ist ein restriktives Mittel der Finanzverwaltung und dient der Sicherung von Steuerforderungen, bevor die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vollständig vorliegen. In der Praxis ergehen steuerliche Arreste insb. dann, wenn die Steuerforderung noch nicht durch Steuerbescheid festgesetzt werden kann oder noch nicht fällig ist. Der Arrest dient allerdings nicht die Befriedigung des Steuergläubigers, sondern nur der Sicherung der Forderung. Die nachstehenden Ausführungen sollen die Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen die Arrestanordnung näher erläutern. | | | |
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