|
| | die Vermietung eines Einkaufszentrums ist auch dann nicht als Gewerbebetrieb anzusehen, wenn der Vermieter zusätzlich die für den Betrieb des Einkaufszentrums erforderlichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt sowie werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt. Das hat der BFH entschieden und festgestellt, dass die Vermietung in einem solchen Fall noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erfolgt. In einem weiteren Fall hat der BFH entschieden, dass der Erbe, der die noch offene Kirchensteuer des Erblassers zahlt, diese im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehen kann. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts von § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist insofern nicht angemessen. +++ Steuerrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
Anzeige
Anzeige Die Reform der Erbschaftsteuer ist wie geschaffen für die bevorstehende mündliche Steuerberater-Prüfung. Wer diese bestehen will, muss top vorbereitet sein. Deshalb unterstützt Sie NWB Steuer und Studium mit einer aktuellen Schwerpunktausgabe speziell zu diesem Thema: Verschonungsregelungen für Einzelunternehmen in einer Gegenüberstellung vor und nach der Erbschaftsteuerreform 2016. Die aktuelle Schwerpunktausgabe zur Erbschaftsteuerreform ist Ihr Auftakt unserer Reihen zur Vorbereitung auf die mündliche StB-Prüfung. Aber auch die darauf folgenden Ausgaben bereiten Sie gezielt auf das anstehende Examen vor. Fordern Sie die Schwerpunktausgabe jetzt kostenlos an und nutzen Sie die Inhalte, um sich auf die mündliche Prüfung vorzubereiten. Schwerpunktausgabe hier kostenlos anfordern |
BFH 14.7.2016, IV R 34/13 Für die Annahme eines Gewerbebetriebs reicht es nicht aus, dass der Vermieter neben der bloßen Vermietung der Einkaufsflächen die für den Betrieb des Einkaufszentrums erforderlichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt. Somit unterliegt die Vermietung eines Einkaufszentrums nicht der Gewerbesteuer, sondern erfolgt vielmehr noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. [BFH PM Nr. 71 vom 16.11.2016] |
|
|
BFH 22.9.2016, IV R 35/13 Wer persönlich haftender Gesellschafter i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, bestimmt sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Kann die persönliche Haftung gesellschaftsrechtlich nicht beschränkt werden, ergibt sich daraus zugleich, dass eine GbR, an der mindestens eine natürliche Person beteiligt ist, keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein kann. |
BFH 21.7.2016, X R 43/13 Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben sind bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts von § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist angesichts der wirtschaftlichen Belastung des Erben durch die Kirchensteuerzahlung nicht angemessen. |
FG Köln 5.10.2016, 2 K 1461/16 Der Vermögensverfall führt zu einer - gesetzlich vermuteten - Gefährdung von Mandanteninteressen, so dass es für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater (und damit auch für die Wiederbestellung) grundsätzlich nicht auf die konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen ankommt. Eine solche ist nicht positiv festzustellen; vielmehr trifft den Steuerberater die Darlegungslast dahingehend, dass eine Gefährdung von Mandanteninteressen gerade nicht vorliegt. [Rechtsprechungsdatenbank NRW] |
|
|
FG Münster 21.7.2016, 9 K 2342/15 E Das Finanzamt darf eine Einkommensteuerfestsetzung nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 AO erhöhen, wenn es bei der Bearbeitung der Erklärung lediglich elektronisch übermittelte Rentendaten berücksichtigt, aber eine erklärte weitere Rente, zu der keine elektronisch übermittelte Daten vorliegen, außer Ansatz gelassen hat. Eine solche unterlassene Sachaufklärung lässt sich nicht mit einem bloßen mechanischen Versehen erklären. [FG Münster PM vom 15.11.2016] |
|
|
FG Rheinland-Pfalz 8.11.2016, 3 K 2578/14 Die sog. "Mitnahmepauschalen" sind auch bei Staatsbediensteten seit 2014 nicht (mehr) steuerfrei. Wenn somit ein Arbeitnehmer Ersatz von Aufwendungen erhält, die - wie die Mitnahmepauschale - im BRKG nicht vorgesehen und deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil der Aufwand, würde ihn der Arbeitnehmer selbst tragen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig wäre. [FG Rheinland-Pfalz PM vom 22.11.2016] |
|
|
Anzeige
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Günter Warkowski Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-712 [email protected] |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |