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| | entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung müssen ehrenamtliche Richterinnen und Richter eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht versteuern. Das hat der BFH festgestellt. Eine Entschädigung als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit bleibt allerdings steuerpflichtig. Die genauere Begründung finden Sie in diesem Newsletter! Ihnen noch einen schönen Tag Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Außerdem möchten wir Sie heute bereits zu unserer kurzen Leser-Umfrage einladen, die Ihnen morgen unverbindlich per E-Mail zugeht. Ihre Teilnahme hilft uns, unser Angebot weiter zu entwickeln und Ihren Qualitätsansprüchen auch zukünftig zu genügen. Herzlichen Dank im Voraus - Ihre Unterstützung ist für uns sehr wichtig! |
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Anzeige BFH 31.1.2017, IX R 10/16 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu versteuern. Steuerpflichtig bleibt demgegenüber die Entschädigung für Verdienstausfall. [BFH PM Nr. 17 vom 22.3.2017] |
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BFH 15.12.2016, V R 44/15 Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nur dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 UStG ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Fehlt es hieran, kann sie nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträger sein. |
BFH 6.12.2016, IX R 18/16 Bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen fällt der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an. |
BFH 27.9.2016, VIII R 66/13 In Fällen, in denen ein Lebensversicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungslaufzeit durch Änderung von Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert wird, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war oder einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt wurde, liegt hinsichtlich der Änderungen in ertragsteuerlicher Hinsicht ein neuer Vertrag vor. |
BFH 10.11.2016, VI R 55/08 Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Revisionsinstanz vorliegen, was vom BFH von Amts wegen zu prüfen ist. Ausnahmsweise kann die Prüfung des Feststellungsinteresses unterbleiben, wenn feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können. |
BFH 2.2.2017, IV R 47/13 Als Einlage i.S.d. bis zum Inkrafttreten des § 15a Abs. 1a EStG geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur "vorgezogenen Einlage" kommen nur Leistungen des Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen in Betracht. Zahlungen an dritte Personen belasten zwar den Kommanditisten wirtschaftlich ebenfalls; sie vergrößern aber - anders als eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen oder die Erhöhung der persönlichen Haftung - nicht das dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger unterliegende Vermögen. |
FG Münster 14.2.2017, 15 K 33/14 U Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL sind Dienstleistungen, die Personenzusammenschlüsse an ihre Mitglieder zur Ausübung einer nicht steuerbaren oder steuerfreien Tätigkeit erbringen, steuerfrei, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. IT-Dienstleistungen, die eine eG an Krankenkassen erbringt, sind insoweit umsatzsteuerpflichtig. [FG Münster NL vom 15.3.2017] |
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