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| | der BFH hat sich u.a. mit der organisatorischen Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft auseinandergesetzt. Danach kann unter bestimmten Bedingungen die organisatorische Eingliederung auch ohne Personenidentität in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft gegeben sein. Um welche Bedingungen es sich hier handelt, erfahren Sie in diesem Newsletter! Außerdem hat sich der BFH mit der Frage beschäftigt, ob der Veräußerungsgewinn aus einer sog. Managementbeteiligung Arbeitslohn darstellt. Das FG Baden-Württemberg hatte es mit zwei exotischen Themen zu schaffen bekommen: Zum einen musste das Gericht die Umsatzsteuerpflicht einer Geistheilerin aus der Schweiz beurteilen. Zum anderen musste es bestimmen, ob ein Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur gemeinnützig ist. Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Save the date! Zum BFH-Urteil "Umsatzsteuerliche Organschaft" möchten wir Sie auf einen Vortrag aus erster Hand bei den Kölner Tagen Organschaft am 6. und 7. Juli 2017 hinweisen. Tagungsleitung Prof. Dr. Ulrich Prinz und Dr. Sven-Christian Witt. Mehr dazu erfahren Sie in Kürze! |
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Anzeige BFH 4.10.2016, IX R 43/15 Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen (sog. "Managementbeteiligung") führt nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil sei von einem Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe gehalten und nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden war. Bestehende Ausschluss- oder Kündigungsrechte hinsichtlich der Kapitalbeteiligung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen für sich allein noch nicht die Annahme von Arbeitslohn. |
BFH 12.10.2016, XI R 30/14 Eine organisatorische Eingliederung ist auch ohne Personenidentität in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft gegeben, wenn nach dem Anstellungsvertrag zwischen der Organgesellschaft und ihrem nominell bestellten Geschäftsführer dieser die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten zu befolgen hat, der auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken kann und der zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer des Organträgers ist. Eine Organschaft setzt u.a. voraus, dass der Organträger eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausübt. |
BFH 24.11.2016, IV R 46/13 Bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG sind auch Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen, die bereits vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb eingelegt wurden. Die Ausnahmeregelung in § 52 Abs. 11 S. 3 EStG ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. |
BFH 7.9.2016, I R 57/14 Leistet ein persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA bei Übernahme der Beteiligung neben der Sondereinlage ein Aufgeld, ist die KGaA nicht berechtigt, die bereits vorhandenen Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten oder mit einem höheren Wert anzusetzen. Weder die Zahlung eines Aufgeldes im Rahmen der Übernahme einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA noch der Erwerb und die Einziehung eigener Kommanditaktien durch die KGaA führen zu einer in einer Ergänzungsbilanz auszuweisender Anschaffungskosten. |
BFH 9.11.2016, II R 17/15 Der Erwerb von Haubergsanteilen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Haubergsanteile sind keine Grundstücke i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. |
FG Baden-Württemberg 6.7.2016, 14 K 1338/15 Sofern der Unternehmer keinen Beruf aus dem Katalog des § 4 Nr. 14a S. 1 UStG ausübt, ist von der beruflichen Befähigung grundsätzlich dann auszugehen, wenn er die Voraussetzungen einer berufsrechtlichen Regelung erfüllt, die mit einem der dort genannten Berufe vergleichbar ist. Eine berufsrechtliche Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung gibt es in Deutschland für "Geistiges Heilen" bisher nicht. |
FG Baden-Württemberg 7.6.2016, 6 K 2803/15 Ein Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst und der technischen Grillkultur ist nicht gemeinnützig. Die Förderung der Kochkunst und der Grillkultur dient nicht der Förderung von Kunst und Kultur; der "Grillsport" fördert nicht den Sport. [FG Baden-Württemberg PM Nr. 22 vom 15.12.2016] |
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