|
| | der BFH hat entschieden, dass Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit sog. "Schrottimmobilien" in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sind, wenn die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung für den Verzicht auf Schadensersatz und die Rücknahme der Klage erbracht wurde. Dies ist für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben. Weitere Themen: Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags, Spekulationsbesteuerung bei selbst genutzten Ferienwohnungen, Einbeziehung von Versand- und Handlingskosten, Einordnung des Berufs des Rentenberaters sowie Zumutbarkeit der Steuererklärung in elektronischer Form. Dies ist der letzte Newsletter in diesem Jahr. Wir wünschen allen Abonnenten ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch in das Jahr 2017! +++ Steuerrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Fortbildungspflicht nach § 15 FAO schon erfüllt? Fachanwalt bleiben leicht gemacht - mit den Zeitschriften von Otto Schmidt. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier! |
Anzeige
Anzeige BFH 6.9.2016, IX R 27/15 u.a. Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit "Schrottimmobilien" können in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein. Die Entscheidungen sind für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben. [BFH PM Nr. 75 vom 14.12.2016] |
|
|
BFH 20.10.2016, VI R 57/15 Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV. |
FG Köln 18.10.2016, 8 K 3825/11 Ob eine Zweitwohnung ein für eine Eigennutzung i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG in seiner 2. Alt. taugliches Objekt ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Der Senat hält es aber mit dem Gesetzeszweck der Vorschrift nicht für vereinbar, auch solche Zweitwohnungen zu begünstigen, die nicht aus beruflichen Gründen - etwa im Wege der doppelten Haushaltführung - vorgehalten und zeitweise, ggf. auch nur kurzfristig genutzt werden, sondern im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte vorgesehen sind. |
FG Baden-Württemberg 4.8.2016, 10 K 2128/14 Ein Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer auf Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer, wenn der Wert der Zuwendung die monatliche Freigrenze von 44 € überschreitet (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Bei der Berechnung der Freigrenze sind Versand- und Verpackungskosten miteinzubeziehen. [FG Baden-Württemberg NL vom 14.12.2016] |
|
|
FG Düsseldorf 31.8.2016, 2 K 3950/14 G Der Beruf des Rentenberaters ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Ausbildung nicht vergleichbar. Er ist auch nicht dem des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlich, schon weil eine nennenswerte fachliche Überschneidung bzw. Nähe zu den Aufgaben der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten fehlt. |
FG Rheinland-Pfalz 7.9.2016, 1 K 2571/14 Einem selbständigen Zeitungszusteller mit jährlichen Einnahmen von rd. 6.000 € ist es nicht zuzumuten, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form abzugeben. Da nur die Verhältnisse des konkreten Betriebes maßgeblich sind, kommt es für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige noch andere Einkünfte oder Vermögen hat. [FG Rheinland-Pfalz PM vom 14.12.2016] |
|
|
Anzeige
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Günter Warkowski Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-712 [email protected] |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |