Verwaltungsanweisung Mitwirkungspflichten anderer Finanzämter bei Erbschaft - und Schenkungsteuerverfahren Mit gleich lautenden Ländererlassen v. 7.12.2017 haben die obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Mitwirkungspflichten anderer Finanzämter bei Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle Stellung genommen. BMF-Schreiben Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG Das BMF hat mit Schreiben v. 22.1.2018 die Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2018 bekannt gemacht. BMF-Schreiben Steuerliche Behandlung der Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks und dessen angeschlossener Verbände Mit BMF-Schreiben v. 18.1.2018 hat die Finanzverwaltung den Anwendungserlass in Nummer 3 zu § 68 Nr. 1 AO neu gefasst und im Hinblick auf eine Entscheidung des BFH eine bis 2017 geltende Übergangsregelung getroffen. Hessisches FG 12.10.2017, 1 K 547/14 u.a. Rechnungen müssen auch im Niedrigpreissegment immer eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen Auch beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken und von Modeschmuck im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] | |
| FG Düsseldorf 4.5.2017, 8 K 329/15 E Keine Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmers wegen Vorhandenseins eines anderen Arbeitsplatzes Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin können in der Regel nicht anerkannt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn nur in einem geringfügigen Umfang von unter 3,1 % der gesamten Arbeitszeit Bürotätigkeiten verrichtet werden. [Rechtsprechungsdatenbank NRW] | |
| FG München 20.11.2017, 7 K 555/16 Bewertung der Anteile an einer GmbH nach dem Stuttgarter Verfahren Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Anteile an reinen Holding-Gesellschaften, die neben der Verwaltung ihrer Beteiligungen oder der Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften keinen selbstständigen operativen Bereich haben, nur mit ihrem ungekürzten Vermögenswert zu bewerten. Aufgrund der Rechtsprechung zur Neutralisierung des Kaskadeneffekts ergibt sich, dass es sich bei den in R 103 Abs. 1 Satz 1ErbStR genannten Holdinggesellschaften nicht um Gesellschaften handeln kann, die zu mehr als 50 % Anteile an Personengesellschaften halten und verwalten. |