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| | der BFH hat entschieden, dass auch Aufwendungen für luxuriöse Gartenfeste bzw. sog. "Herrenabende" als Betriebsausgaben absetzbar sein können. Die Betriebsausgaben unterliegen nur dann dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG, wenn es sich um Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation handelt, so das Gericht. In einem weiteren Fall hat der BFH festgestellt, dass die Ermäßigung bei der Umsatzsteuer für Jugendherbergen nicht für Leistungen an alleinreisende Erwachsene gilt. +++ Steuerrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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BFH 13.7.2016, VIII R 26/14 Betriebsausgaben, die für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden aufgewendet werden, unterliegen als Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" nur dann dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen insofern nicht zwingend unter das Abzugsverbot. [BFH PM Nr. 72 vom 30.11.2016] |
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BFH 2.8.2016, VIII R 37/14 Erwirbt der Erbe eine Kommanditbeteiligung des Erblassers, ist eine zum Sonderbetriebsvermögen des Erblassers gehörende Forderung gegenüber der Gesellschaft im Fall des Fortbestehens der Gesellschaft grundsätzlich mit dem Nennwert der Besteuerung zugrunde zu legen, selbst wenn die Forderung zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers wertlos ist. Die Forderung ist nicht anzusetzen, wenn die ihr gegenüberstehende Verbindlichkeit der Gesellschaft wegen einer vom Erblasser geschlossenen qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung nicht zu bilanzieren ist (Rechtslage bis zum 31.12.2008). |
BFH 10.8.2016, V R 11/15 Die Steuersatzermäßigung für Jugendherbergen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 1 u. 2 UStG i.V.m. §§ 64, 68 Nr. 1b AO gilt nicht für Leistungen an allein reisende Erwachsene. Bei der Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ist seit 1993 auch das dieser Steuersatzermäßigung zugrunde liegende Unionsrecht zu beachten. |
BFH 2.8.2016, VIII R 37/14 Eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung, die - wie im vorliegenden Fall - insgesamt mehrere Jahre betrifft, ist eine mehrjährige Vergütung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Erfolgt die Auszahlung der Gesamtvergütung in zwei Veranlagungszeiträumen in etwa gleich großen Teilbeträgen, kommt eine Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht in Betracht. |
FG Düsseldorf 3.11.2016, 16 K 3383/10 F Das FG Düsseldorf hat sich mit der Frage des Nachweises der Einkünfte bei sog. "intransparenten" Auslandsfonds befasst. Hintergrund des Rechtsstreits war die seit 2004 für (inländische und ausländische) Investmentanteile geltende Regelung zur Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung des § 6 InvStG, die eine pauschale Ermittlung der Erträge vorsieht. [FG Düsseldorf PM vom 1.12.2016] |
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FG Hamburg 14.10.2016, 3 V 201/16 Die isolierte Änderung einer Anrechnungsverfügung zur Rückforderung ursprünglich angerechneter Kapitalertragsteuer ist nicht mehr möglich, wenn die fünfjährige Zahlungsverjährung abgelaufen ist. Die Zahlungsverjährung beginnt mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung, auch wenn in ihr ein Erstattungsanspruch ausgewiesen wird. |
FG Köln 25.10.2016, 3 K 887/16 Ein weiterer nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehener Steuerklassenwechsel innerhalb eines Jahres lässt sich auch nicht im Wege der teleologischen Reduktion des § 39 Abs. 6 S. 3 EStG erreichen. Eine nur im Hinblick auf außersteuerliche Leistungen vorgenommene und offensichtlich nicht dem Verhältnis der monatlichen Ehegatteneinkommen entsprechende Steuerklassenwahl kann sogar als rechtsmissbräuchlich einzustufen sein. |
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