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  Alle 14 Tage - Alles Wichtige aus dem Mietrecht 05.04.2016  
 

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willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Meldungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten.

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Ihre MietRB-Redaktion
Elke Schlüter
Rechtsanwältin

 



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Meldungen:

Haftet der Vermieter für den Sturz eines Mieters auf einer versandeten Garagenzufahrt?
 
OLG Hamm klärt Fragen der Pachterhöhung bei sog. Altverträgen
 
Zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung bei Rechtsanwälten und Steuerberatern
 
Zur Feststellung der Bebauungs- und Vermietungsabsicht
 
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenliftes
 
 
     
 

Neues vom MietRB:

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AG Coesfeld 13.1.2016, 11 C 169/15:

Haftet der Vermieter für den Sturz eines Mieters auf einer versandeten Garagenzufahrt?

Zwar ist der Eigentümer und Vermieter eines Grundstücks auch für die Garagenzufahrt verkehrssicherungspflichtig, wobei sich der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer bemisst. Dies heißt aber nicht, dass er für alle nicht denkbaren, auch entfernteren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen muss, da eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, praktisch nicht möglich ist.
[Rechtsprechungsdatenbank DES LANDES NRW]


OLG Hamm 5.1.2016, 10 W 46/15:

OLG Hamm klärt Fragen der Pachterhöhung bei sog. Altverträgen

Der Pachtzins sog. Altverträge kann aufgrund einer Steigerung der Lebenshaltungskosten und des Durchschnittspachtpreises anzupassen sein, nicht aber aufgrund der Steigerung der bei einer Neuverpachtung erzielbaren Pachtpreise. Wenn Parteien den Pachtpreis eines neuen Pachtvertrages aushandeln, berücksichtigen sie regelmäßig bereits Faktoren wie eine zukünftig zu erwartende Preissteigerung bei Verpachtungen, eine voraussehbare oder zu erwartende Inflation und auch die Dauer einer vertraglichen Bindung.
[OLG Hamm, PM vom 29.3.2016]


BGH 10.3.2016, VII ZR 214/15:

Zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung bei Rechtsanwälten und Steuerberatern

Der Begriff des Einfamilienhauses wird in § 648a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB nicht näher definiert. Ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an einem Haus ausführen lässt, das in erster Linie der Deckung seines Wohnbedarfs und in untergeordnetem Umfang auch dem Betrieb seiner Kanzlei dient, ist jedoch nicht zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet.
[BGH ONLINE]


BFH 1.12.2015, IX R 9/15:

Zur Feststellung der Bebauungs- und Vermietungsabsicht

Auf die Bebauungs- und Vermietungsabsicht kann nur anhand einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls geschlossen werden. Ein vorsichtiges, auf das Ansparen von Eigenkapital gerichtetes Finanzierungsverhalten spricht jedenfalls nicht gegen die behauptete Bebauungsabsicht.
[BFH ONLINE]


FG Münster 11.2.2016, 3 K 1097/14 E:

Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenliftes

Es ist nicht nur das medizinisch Notwendige i.S.d. Mindestversorgung medizinisch indiziert, sondern vielmehr jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) ist. Der medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen.
[FG Münster online]


 
  Neues vom MietRB:

Neues vom MietRB

Heute, am 5. April 2016, erscheint die neue Ausgabe des MietRB (Heft 4/2016). Neben neuesten, für Sie aufbereiteten Entscheidungen finden Sie dort folgende Aufsätze:
  • RA Dr. Rainer Burbulla,§ 15 FAO Selbststudium: Die Betriebspflicht im Gewerberaummietrecht

  • Notar Dr. Jörn Heinemann, Berufszulassungsregelungen für gewerbliche Wohnungseigentumsverwalter – Ein erster Überblick

    Weitere Informationen zu den Aufsätzen und Entscheidungen finden Sie unter www.mietrb.de in der Rubrik: Zeitschrift/Aktuelles Heft. Ein kostenloses Probeabonnement können Sie ebenfalls unter www.mietrb.de bestellen.

 
 

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Prof. Dr. Felix Hey
[email protected]
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USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
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Tel.: 0221-93738-501
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