|
| | willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten. Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen Ihre MietRB-Redaktion Iris Theves-Telyakar Rechtsanwältin P.S.: Wir möchten Sie heute insbesondere auf ein Online-Seminar zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (§ 15 FAO) am 14.7.2016 hinweisen. Welche Nutzungsrechte hat der Wohn- und Geschäftsraummieter? Durch das Seminar führt Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier! Sollte diese E-Mail nicht richtig angezeigt werden, so klicken Sie bitte hier. |
Anzeige
Anzeige BGH 8.4.2016, V ZR 150/15: Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gem. § 444 Alt. 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen. Im Ergebnis muss eine Verkäufermehrheit im Innenverhältnis dafür Sorge tragen, dass die im Verhältnis zu dem Käufer bestehenden Offenbarungspflichten erfüllt werden, um insgesamt von dem Ausschluss der Sachmangelhaftung profitieren zu können. |
BGH 8.4.2016, V ZR 104/15: Zwar sind Eigentümerbeschlüsse "aus sich heraus" auszulegen und Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. In einem Beschluss der Wohnungseigentümer kann zur Konkretisierung der getroffenen Regelung aber auf ein außerhalb des Protokolls befindliches Dokument Bezug genommen werden, wenn dieses zweifelsfrei bestimmt ist. |
BGH 26.4.2016, VI ZR 467/15: Es kann nicht angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, grundsätzlich auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet. Für die Annahme eines Haftungsverzichtes ist es erforderlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen. |
BGH 21.4.2016, V ZB 13/15: Zum Nachweis der Eintragungsbewilligung gem. § 19 GBO gehört auch der in der Form des § 29 GBO zu erbringende Nachweis, dass die Rechtsmacht des Grundschuldgläubigers durch die zwischen diesem und dem Verkäufer getroffene (erste) Sicherungsabrede beschränkt wird und deren Zustandekommen gesichert ist, obwohl der Grundpfandgläubiger regelmäßig an den kaufvertraglichen Regelungen nicht beteiligt ist. In der Rechtsliteratur wird einhellig angeraten, die vertraglichen Beschränkungen zum Schutz des Verkäufers ausdrücklich in die Grundschuldbestellungsurkunde aufzunehmen. |
LG Berlin 16.6.2016, 67 S 76/16: Die Minderung von Miete für eine Wohnung, die nach dem Einzug des Mieters von erheblichen Bauimmissionen auf einem Nachbargrundstück betroffen war, ist für die Dauer der Baumaßnahmen gerechtfertigt. Zwar sind gerade in Großstädten Baumaßnahmen nicht unüblich, doch selbst in Berlin ist die ganz überwiegende Mehrzahl der Mietwohnungen von solchen Beeinträchtigungen nicht betroffen. [LG Berlin PM vom 17.6.2016] | |
|
| | | Neues vom MietRB: Neues vom MietRB Am 5. Juni 2016 ist die aktuelle Ausgabe des MietRB (Heft 6/2016) erschienen. Neben neuesten, für Sie aufbereiteten Entscheidungen finden Sie dort folgende Aufsätze: RiLG Dr. Dr. Andrik Abramenko, Die fehlende oder ungenügende Gebäudeversicherung im Mietverhältnis VorsRiLG Dr. Johannes Hogenschurz, § 15 FAO Selbststudium: Die Veräußerungsbeschränkung gem. § 12 WEG – 2. Teil: Anwendungsfragen bei vereinbarter Veräußerungszustimmung RA Axel Frohne, Die WEG-Jahresabrechnung unter Berücksichtigung der Grundsätze des BGH Weitere Informationen zu den Aufsätzen und Entscheidungen finden Sie unter www.mietrb.de in der Rubrik: Zeitschrift/Aktuelles Heft. Ein kostenloses Probeabonnement können Sie ebenfalls unter www.mietrb.de bestellen. | | | |
Anzeige
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: RAin Iris Theves-Telyakar Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-501 [email protected] |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |