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| | willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten. Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen Ihre MietRB-Redaktion Iris Theves-Telyakar Rechtsanwältin |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 15.3.2017, VIII ZR 270/15: Bei der Prüfung von Härtegründen im Rahmen der Entscheidung über eine Fortsetzung eines Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 BGB kommt der sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung und Interessengewichtung eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere darf eine (vermeintliche) Wahrunterstellung vorgetragener Härtegründe nicht dazu führen, dass es das Gericht zum Nachteil des Mieters unterlässt, sich ein in die Tiefe gehendes eigenständiges Bild von dessen betroffenen Interessen zu verschaffen. [BGH PM Nr. 36 vom 15.3.2017] | |
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BGH 21.2.2017, VIII ZR 1/16: Von einem Mieter ist nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen ("Mangelsymptome") hinaus die ihm häufig nicht bekannte Ursache dieser Symptome bezeichnet. Sollte die Möglichkeit nicht fernliegen, dass selbst der vergleichsweise niedrige Schallschutzstandard im Zeitpunkt der Errichtung des aus der Nachkriegszeit stammenden Gebäudes nicht eingehalten wurde, ist es nicht auszuschließen, dass auch sozialadäquates Wohnverhalten von Mitbewohnern, zu einer als Mietmangel einzustufenden Lärmbelastung geführt hat. |
BGH 13.1.2017, V ZR 138/16: Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist. In einem solchen Fall kann sein persönliches Interesse mit dem des Dritten "völlig gleichgesetzt" werden. |
BGH 12.1.2017, V ZB 96/16: Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird. Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, hat das Vollstreckungsgericht davon auszugehen, dass die genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt. |
OLG Hamm 2.3.2017, 22 U 82/16: Ein Grundstückskaufvertrag kann auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln sein, wenn das im notariellen Kaufvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes auszulegen ist und das Wohnhaus tatsächlich zwei Jahre früher - als im notariellen Kaufvertrag angegeben - bezugsfertig fertiggestellt war. Die Abweichung wirkt sich in einem die Bagatellgrenze überschreitenden Ausmaß auf den Verkehrswert des Grundstücks aus. [OLG Hamm PM vom 27.3.2017] | |
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Blog Ein Urteil des AG Lennestadt (3.8.2016 - 3 C 107/16, DWW 2017, 22) wirft die Frage auf, in wie weit der Mieter einen Anspruch auf Übersendung von Photokopien hat. | | | | | | | Neues vom MietRB: Neues vom MietRB Am 5. April 2017 erscheint die neue Ausgabe des MietRB (Heft 4/2017). Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.: RAin Dr. Catharina Kunze und RA Alexander Kroll § 15 FAO Selbststudium: Einseitige Änderungen des Vertragsgegenstandes durch den Vermieter - Teilkündigung nach § 573b Abs. 1 BGB und andere Gestaltungsmittel Aus unterschiedlichen Gründen kann für den Vermieter nachträglich ein Bedürfnis entstehen, einen Teil der vermieteten Wohnung bzw. eine zur Allein- oder Mitnutzung überlassene Räumlichkeit oder Fläche außerhalb der Wohnung freizubekommen und anderen Zwecken zuzuführen. Ein solches Bedürfnis des Vermieters kann darin bestehen, neuen Wohnraum zu schaffen, eigenen Wohnbedarf zu befriedigen oder vorhandenen Wohnraum zu modernisieren. Die Differenzierung nach den Bedarfsgründen des Vermieters bildet daher den strukturellen Rahmen für diesen Beitrag, der sich mit der Frage beschäftigt, ob und ggf. wie sich das auf einen Teil des Mietobjektes fokussierende (Rück-)Erlangungsinteresse des Vermieters im Einzelfall realisieren lässt. Richter am OLG Wolfgang Dötsch Bauliche Maßnahmen bei vermietetem Wohnungseigentum Ist das Recht der baulichen Veränderung in §§ 21, 22 WEG eigentlich schon Minenfeld genug, wird es erst dann richtig "spaßig", wenn die Wohnungseigentumseinheiten bei erforderlich werdenden gemeinschaftlichen Baumaßnahmen zudem noch ganz oder teilweise vermietet sind und man hier versucht, WEG-Recht und die mietrechtlichen Duldungspflichten in §§ 555a ff. BGB unter einen Hut zu bringen. Ist das alles eigentlich schon bei der Beschlussfassung in der WEG - was regelmäßig missachtet wird - zu berücksichtigen, stellen sich vor allem auf Durchführungsebene oft fast unlösbare rechtliche Schwierigkeiten. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Untiefen, die man hier leider vorfindet. Weitere Informationen zu den Aufsätzen und Entscheidungen finden Sie unter www.mietrb.de in der Rubrik: Zeitschrift/Aktuelles Heft. Ein kostenloses Probeabonnement können Sie ebenfalls unter www.mietrb.de bestellen. | | | |
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: RAin Iris Theves-Telyakar Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-501 [email protected] |
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