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| | willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Meldungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten. Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen Ihre MietRB-Redaktion Elke Schlüter Rechtsanwältin P.S.: Ab dem 1.4.2016 ist die Verwendung des neuen Gerichtsvollzieherauftragsformulars verbindlich. In der MDR-Zeitschrift für die Zivilrechtspraxis finden Sie in Heft 3/2016 eine Anleitung von Dipl.Rpfl. Uwe Salten mit zahlreichen Tipps für die Praxis. Das Heft gibt es zum kostenlosen Download hier. Sollte diese E-Mail nicht richtig angezeigt werden, so klicken Sie bitte hier. |
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Anzeige BGH 18.3.2016, V ZR 75/15: Wohnungseigentümer können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teils)rechtsfähigen Verband beschließen; allerdings muss der Erwerb einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Eine Baulast, mit der ein Grundstückseigentümer den nach öffentlichem Recht erforderlichen Stellplatznachweis erfüllt, gewährt den Wohnungseigentümern als Begünstigte jedoch weder einen Nutzungsanspruch noch verpflichtete sie den Grundstückseigentümer, die Nutzung zu dulden. [BGH PM Nr. 59 vom 18.3.2016] | |
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BGH 11.3.2016, V ZR 208/15: Zu den Interessen des Grundstückseigentümers nach § 1020 S. 1 BGB gehören bei einem dinglichen Wohnungsrecht auch die persönlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und den Personen, die dem vom Berechtigten getöteten Grundstückseigentümer nahe standen und weiterhin auf dem Grundstück leben. Insofern muss der Berechtigte das Wohnungsrecht nicht aufgeben, darf es u.U. aber nicht mehr persönlich ausüben. [BGH PM Nr. 56 vom 11.3.2016] | |
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BGH 18.12.2015, V ZR 55/15: Ein Grundstückseigentümer, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete Grenzwand beschädigt, indem er ein auf seinem eigenen Grundstück direkt an die Grenzwand angebautes Gebäude abreißt, kann dem Nachbarn aus § 823 Abs. 1 BGB haften. Zwar war es dem Grundstückseigentümer unbenommen, den in ihrem Eigentum stehenden Anbau abreißen zu lassen. Das Eigentum des Nachbarn darf er aber nicht dauerhaft beschädigen, selbst wenn es sich um eine unvermeidliche Folge des Abrisses handelt. |
OLG Hamm 15.12.2015, 15 W 499/15: Wird dem Grundbuchamt eine Urkunde mit einer gefälschten notariellen Beglaubigung vorgelegt (sog. Identitätsdiebstahl), ist hieraus zu schließen, dass auch die beglaubigte Unterschrift gefälscht wurde. Enthält die so gefälschte Urkunde eine Erklärung, auf deren Grundlage im Grundbuch eine Eigentumsänderung eingetragen wurde, ist die Grundbucheintragung unrichtig und auf Antrag des vermeintlichen Erwerbers zu berichtigen. [OLG Hamm, PM vom 14.3.2016] | |
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LG München I 12.10.2015, 1 T 17164/15: Die übergangsweise Vermietung einer 80 m² großen Eigentumswohnung an elf Asylbewerber muss von den übrigen Wohnungseigentümern geduldet werden. Für das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit reicht die Tatsache, dass zwei Mieter der übrigen Wohnungseigentümern mit einer fristlosen Kündigung gedroht haben bzw. eine solche Kündigung ausgesprochen haben nicht aus. |
| | | Neues vom MietRB: Neues vom MietRB Am 5. April 2016 erscheint die neue Ausgabe des MietRB (Heft 4/2016). Neben neuesten, für Sie aufbereiteten Entscheidungen finden Sie dort folgende Aufsätze: RA Dr. Rainer Burbulla,§ 15 FAO Selbststudium: Die Betriebspflicht im Gewerberaummietrecht Notar Dr. Jörn Heinemann, Berufszulassungsregelungen für gewerbliche Wohnungseigentumsverwalter – Ein erster Überblick Weitere Informationen zu den Aufsätzen und Entscheidungen finden Sie unter www.mietrb.de in der Rubrik: Zeitschrift/Aktuelles Heft. Ein kostenloses Probeabonnement können Sie ebenfalls unter www.mietrb.de bestellen. | | | |
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: RAin Elke Schlüter Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-501 [email protected] |
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