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| | willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten. Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen Ihre MietRB-Redaktion Iris Theves-Telyakar Rechtsanwältin |
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Verlagsangebot BGH 19.7.2017, VIII ZR 3/17: Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen. |
BGH 12.7.2017, VIII ZR 214/16: An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es etwa, wenn er trotz Kündigung des Mieters von einem Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht. Fehlt es an einem Rückerlangungswillen des Vermieters, steht diesem ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB grundsätzlich auch dann nicht zu, wenn der Mieter zur Rückgabe der Mietsache außerstande ist und die subjektive Unmöglichkeit durch ihn selbst verursacht wurde. |
BGH 14.6.2017, VIII ZR 76/16: Bei einer notariell beurkundeten Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Mieten (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) handelt es sich nicht um eine Sicherheit i.S.v. § 551 Abs. 1, 4, § 232 BGB. Der Umstand, dass der Wohnraummieter bereits eine Kaution von drei Monatsmieten geleistet hat, führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. |
BGH 12.7.2017, XII ZB 40/17: Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen. Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein. |
BGH 23.6.2017, V ZR 102/16: Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind. Dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs entsprechen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung und können von einzelnen Wohnungseigentümern gem. § 21 Abs. 4 WEG beansprucht werden. |
Blog Justitia ist - glaubt man an eine Götterwelt - die Göttin der Gerechtigkeit. Seit vielen Jahrhunderten wird sie meist mit einer Augenbinde dargestellt. Die Augenbinde ist heutzutage kein Spott mehr, sondern neben der Waage das Symbol für die Unparteilichkeit, also das richten ohne Ansehen der Person. | | | | | | | Neues vom MietRB: Neues vom MietRB Am 5. August 2017 ist die neue Ausgabe des MietRB erschienen (Heft 8/2017). Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.: Richter am LG Andrik Abramenko § 15 FAO Selbststudium: Flüchtlinge und Asylbewerber in Miet- und Eigentumswohnungen Angesichts knapper Möglichkeiten, für so viele Personen in so kurzer Zeit Wohnraum zu verschaffen, werden viele Flüchtlinge mittlerweile nicht mehr in dafür vorgesehenen Unterkünften, sondern in Miet- und Eigentumswohnungen untergebracht. Es ist leicht nachvollziehbar, dass diese Praxis erhebliche Probleme aufwerfen kann, wenn die Nachbarn auf einmal mit Bewohnern aus einem fremden Kulturkreis in einer vergleichsweise stark belegten Wohnung konfrontiert werden, wobei zugleich die Fluktuation weit höher ist als bei "gewöhnlichen" Mietern. Daher wird im aktuellen Beitrag untersucht, welche Duldungspflichten und Abwehransprüche von Vermietern, Miteigentümern und Mitmietern bei der Überlassung von Räumlichkeiten an Asylbewerber bestehen. Richter am KG Dr. Oliver Elzer Die Aufgaben des Verwalters bei einer Anfechtungsklage im Erkenntnisverfahren Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, welche Aufgaben den Verwalter bei der Erhebung einer Anfechtungsklage für die beklagten Wohnungseigentümer treffen, soweit es um das Erkenntnisverfahren geht. Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer (Anfechtungsklage) ist nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten und wird allein unter den Wohnungseigentümern ausgefochten. Ungeachtet dessen treffen - aus verschiedenen Gründen - den Verwalter der entsprechenden Wohnungseigentumsanlage eine ganze Reihe von Pflichten: Diese Pflichten fangen bei der Zustellung der Anfechtungsklage an; weiter muss der Verwalter die Wohnungseigentümer von der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage, aber auch später von Zustellungen unterrichten. Zentral ist die Pflicht des Verwalters, die Anfechtungsklage auf Seiten der beklagten Wohnungseigentümer zu führen oder führen zu lassen. Schließlich wird zur Abrundung auch auf die Finanzierung der Verteidigung und auf Sondervergütungen im Zusammenhang mit einer Anfechtungsklage geblickt. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MietRB klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (3 Ausgaben inkl. App + 3 Monate Testzugang kostenlos) klicken Sie bitte hier. | | | |
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