BGH 9.2.2018, V ZR 311/16 Hauseigentümer haften nach Feuer für Handwerker Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist gegenüber den Nachbarn verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ist unerheblich. [BGH PM Nr. 28 vom 9.2.2018] | |
| BGH 7.2.2018, VIII ZR 148/17 Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs Der Kunde wird nach § 17 StromGVV im Regelfall mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung (etwa Mess- und Ablesefehler) im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen. Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers für die Richtigkeit der Abrechnung ändert diese Regelung jedoch nicht. Vielmehr wird die Beweisaufnahme in diesen Fällen lediglich auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert. Sofern der Kunde allerdings bereits die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" aufzeigen kann, ist er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen. [BGH PM Nr. 26 vom 7.2.2018] | |
| BGH 7.2.2018, VIII ZR 189/17 Zu den Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung und zum Umfang einer Belegeinsicht des Mieters Der BGH hat sich vorliegend mit grundsätzlichen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverhältnissen (§ 556 BGB) beschäftigt. [BGH PM Nr. 25 vom 7.2.2018] | |
| BGH 31.1.2018, VIII ZR 105/17 Außerordentliche Kündigung bei gefährdet erscheinender finanzieller Leistungsfähigkeit des bei Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden? Eine drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit, bzw. eine gefährdet erscheinende Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eingetretenen (neuen) Mieters kommt nur in besonderen Ausnahmefällen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB in Betracht. Deshalb muss die auf eine bloß drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit oder gefährdet erscheinende Leistungsfähigkeit des eingetretenen Mieters gestützte Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses stets auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruhen, die den zuverlässigen Schluss zulassen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden. [BGH PM Nr. 23 vom 31.1.2018] | |
| BGH 31.1.2018, VIII ZR 39/17 Jobcenter hat unmittelbaren Rückforderungsanspruch gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende Ein Jobcenter, das im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen gem. § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an einen Vermieter überweist, kann im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass letzterer bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht. [BGH PM Nr. 22 vom 31.1.2018] | |
| LG Freiburg 7.12.2017, 3 S 171/16 Keine Pflicht zum vorsorglichen Rückschnitt der Hecke im Winter Nachbar sind nicht dazu verpflichtet, ihre Hecke im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar vorsorglich so weit zurück zu schneiden, dass sie innerhalb der gesetzlich geschützten Wachstumsperiode von März bis Ende September die maximal zulässige Höhe nicht überschreiten kann. Eine solche Verpflichtung ist überhaupt nicht vollstreckbar. [LG Freiburg PM vom 7.2.2018] | |
| AG München 8.3.2017, 424 C 27317/16 Angebohrte Wasserleitung rechtfertigt keine Kündigung In Fällen, in denen Sockelleisten mit Dübeln, die so lang sind, dass sie 3 cm in die Wand ragen, befestigt werden und der Leitungsverlauf weder positiv bekannt noch durch den Einsatz eines Metalldetektors abgeklärt ist, ist von einer fahrlässigen Pflichtverletzung auszugehen. Insofern gibt das Anbohren einer Wasserleitung durch einen helfenden Freund dem Vermieter keinen hinreichenden Kündigungsgrund gegenüber dem Mieter. [AG München PM vom 2.2.2018] | |
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