Bürgerpost an Justiz muss nicht sehr sicher verschlüsselt sein Im Dauerstreit um das beA hat das erste Gericht in Berlin entschieden, dass für die Klageschriften Deutscher Bürger keine hochsichere Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleistet sein muss, die diese über ihre Anwälte einreichen. Vielmehr reiche eine einigermaßen sichere Verschlüsselung aus. Mit dieser Argumentation ließe sich ebenso vertreten, dass Kfz-Werkstätten die Reifen nicht fest, sondern nur einigermaßen fest verschrauben müssen. In der Folge müsste der Bürger stets befürchten, die nicht ganz fest verschraubten Reifen zu verlieren. Da durch einen solchen Sicherheitsmaßstab permanente Bürgerangst - berechtigt angesichts der Sicherheitsarchitektur - entstehen kann, liegt mit dieser Gerichtsentscheidung eine strukturierte Verletzung der Menschenwürde vor, Art. 1 GG. Zweitens dürfte es einen Eingriff in den eingerichteten und geschützten freien Beruf der Anwälte darstellen, wenn diese einerseits gesetzlich der absoluten Schweigepflicht unterliegen, andererseits aber gesetzlich verpflichtend ein Kommunikationssystem an die Gerichte einsetzen müssen, das nicht hochsicher ist nach aktuellem Stand der Technik, Art. 12 und 14 GG, Art. 15 GRCh i.V.m. Art. 8 GRCh, Art. 11 GRCh, Art. 16 GRCh, Art. 47 GRCh, Art. 48 GRCh. Der Maßstab der gelockerten Schrauben ist jedenfalls abzulehnen. https://www.heise.de/newsticker/meldung/Gericht-Durchgehende-Verschluesselung-beim-Anwaltspostfach-nicht-noetig-4586672.html | |