Vereitelung einer Umgangsregelung kann teuer werden Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht |
Alle 14 Tage - alles Wichtige aus dem Familienrecht | 20.03.2018 | Sehr geehrter Herr Prof. Do, der BGH hat entschieden, dass weibliche Bankkundinnen keinen Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen haben. Darüber lässt sich sicher trefflich streiten! Mich stört es nicht wirklich, bin ich doch noch mit dem generischen Maskulin aufgewachsen. Aber ich habe soeben festgestellt, dass wir bei der Anmeldung zu unseren Newslettern die weiblichen Berufsformen nicht aufführen und das stört mich! Ich verspreche den weiblichen Abonnentinnen, dass ich für das kleine fehlende "/in" hier im Hause kämpfen werde... In ihrem neuesten Experten-Blogbeitrag warnt Frau FAinFamR Monika Clausius davor, dass eine Vereitelung einer Umgangsregelung teuer werden kann. Sowohl das OLG Bremen v. 24.11.2017 - 4 UF 61/17 wie auch das KG Berlin v. 6.4.2017 - 19 UF 87/16 hatten sich in ihren Fällen mit der Vorenthaltung der Reisepässe der Kinder durch die Mütter zu beschäftigen. Eine aktuelle Problemstellung, denn die Osterferien stehen vor der Tür! Einen tollen Frühlingsanfang wünscht Ulla Beckers-Baader FamRB-Redaktion | | | P.S. Das erste Quartal nähert sich so langsam schon wieder seinem Ende. Denken Sie rechtzeitig an Ihre Fortbildungsstunden und nutzen Sie die Fortbildung im Selbststudium mit dem FamRB - auch im kostenlosen Probeabo oder Datenbanktest! |
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| MELDUNGEN | Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen | | Betreuerwechsel bei Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung | | Kinderfreibetrag: Auswirkung des Widerspruchs gegen die Übertragung bei Trennung | | Keine Reduzierung des Elterngeldes durch Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld | | Aufwandsentschädigung des Betreuers steht Pflegepauschbetrag entgegen | | Kindergeld muss auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung des Kindes weitergezahlt werden |
| | LITERATUR | Die 76. Ergänzungslieferung des Rahm/Künkel ist soeben erschienen. |
| | BLOG | Die Vereitelung einer Umgangsregelung kann teuer werden (Clausius) |
| | AUS DEM HEFT | Zuweisung der Ehewohnung anlässlich der Ehescheidung nach § 1568a BGB (FamRB 2018, 119) |
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BGH 13.3.2018, VI ZR 143/17 | Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen | | Eine Bankkundin erfährt allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung i.S.v. § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist ("generisches Maskulinum"). | [BGH PM Nr. 48 vom 13.3.2018] | | | BGH 14.2.2018, XII ZB 507/17 | Betreuerwechsel bei Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung | | Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB. | BFH 8.11.2017, III R 2/16 | Kinderfreibetrag: Auswirkung des Widerspruchs gegen die Übertragung bei Trennung | | Der Übertragung des BEA-Freibetrags nach § 32 Abs. 6 S. 8 EStG auf den anderen Elternteil kann nach § 32 Abs. 6 S. 9 Alt. 2 EStG der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht gemeldet ist, regelmäßig erfolgreich widersprechen, wenn er das Kind nach einem - üblicherweise für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegten - weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus tatsächlich in der vereinbarten Abfolge mit einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % betreut. | [BSG PM Nr. 11/2018 vom 8.3.2018] | | | FG Düsseldorf 13.11.2017, 15 K 3228/16 E | Aufwandsentschädigung des Betreuers steht Pflegepauschbetrag entgegen | | Eine Aufwandsentschädigung die der Betreuer in Hinblick auf die Betreuung des Pflegebedürftigen nach § 1835 BGB erhalten hat, stellt eine Einnahme i.S.v. § 33b Abs. 6 EStG dar, mit der Folge, dass die Gewährung des Pflegepauschbetrags ausgeschlossen ist. | [FG Rheinland-Pfalz PM vom 14.3.2018] | | |
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Die 76. Ergänzungslieferung des Rahm/Künkel ist soeben erschienen. | | VorsRiOLG Dr. Alexander Schwonberg hat das Kapitel I 9 "Abstammungssachen" auf den neuesten Stand der Gesetzgebung gebracht. In 2017 waren vom Gesetzgeber diverse Neuerungen im Abstammungsrecht beschlossen worden: So wurde im "Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen", das am 1.7.2018 in Kraft tritt, - neben der Errichtung eines Samenspenderregisters - insb. ein Auskunftsanspruch für Personen, die vermuten, dass sie durch heterologe Samenspende gezeugt wurden, geregelt (B Rz. 480) und zugleich in § 1600d Abs. 4 BGB die gerichtliche Feststellung des Samenspenders als Vater ausgeschlossen (B Rz. 71a). Zudem ist mit dem "Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht" das gesetzliche Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft in § 1597a BGB eingeführt worden (B Rz. 55 ff.). Auch zukünftig wird das Abstammungsrecht in Bewegung bleiben und interessante Fragen aufwerfen. So hat der Autor einen ganz neuen Abschnitt zur Eltern-Kind-Zuordnung bei künstlicher Befruchtung verfasst (B Rz. 470 ff.). Auch die im Sommer 2017 vorgelegten Reformüberlegungen des vom BMJV eingesetzten "Arbeitskreises Abstammungsrecht" sind bereits aufgegriffen. Neben der Gesetzgebung hat aber auch die umfassend verarbeitete aktuelle Rechtsprechung insb. des EGMR, des BVerfG und des BGH weitreichende Auswirkungen auf das Abstammungsrecht gehabt und eine umfassende Aktualisierung des Kapitels erfordert. Im steuerrechtlichen Kapitel (I 19) hat Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler den Abschnitt zur Ehegatten- und Lebenspartnerveranlagung überarbeitet. Hilfreich zur schnellen Orientierung ist insoweit sein "ABC der Ehegatten- oder Partnerschaftsveranlagung" (B Rz. 123). Die neue Rechtsprechung des BFH zum Abzugsverbot für die Kosten des Scheidungsverfahrens hat zur vollständigen Überarbeitung der Ausführungen zum Abzug der durch die Trennung veranlassten Aufwendungen geführt (C Rz. 1 ff.). Im für Vertragsgestalter wichtigen Abschnitt zu den Steuerermäßigungen für Unterhaltsleistungen sind Themen u.a. das begrenzte Realsplitting (D Rz. 10 ff.), der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag (D Rz. 60 ff.), Abfindungsleistungen gegen Unterhaltsverzicht (D Rz. 125 ff.) und insb. auch die Gestaltungsmöglichkeiten zur Übertragung von Einkünften auf den Ehegatten nach der Trennung (D Rz. 166 ff.). Die neuen Unterhaltstabellen - Düsseldorfer und Bremer Tabelle 2018 - und die neuen Rechengrößen zum Versorgungsausgleich runden die Lieferung ab. Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Die Vereitelung einer Umgangsregelung kann teuer werden (Clausius) Werden Umgangsregelungen - folgend aus familiengerichtlichem Beschluss oder einer familiengerichtlich gebilligten Vereinbarung - unterlaufen, so fällt üblicherweise der Blick zunächst auf die nach §§ 89 ff. FamFG sich eröffnenden Ordnungsmittel. Gelingt der Nachweis eines schuldhaften Verstoßes eines Elternteils gegen eine solche Regelung, so werden Ordnungsgelder festgesetzt. Ob, wann und in welchem Umfang diese dann tatsächlich beigetrieben werden, unterliegt aber nicht mehr dem Einfluss des tatsächlich in seinem Umgangsrecht beeinträchtigten Elternteils. (zu OLG Bremen v. 24.11.2017 - 4 UF 61/17) | | | |
Zuweisung der Ehewohnung anlässlich der Ehescheidung nach § 1568a BGB (FamRB 2018, 119) von Priv.-Doz. FAFamR Dr. Peter Finger, Mediator, Frankfurt/M Im Anschluss an seinen Beitrag FamRB 2016, 321 zur Wohnungszuweisung für die Zeit des Getrenntlebens, § 1361b BGB, befasst sich der Verfasser nunmehr mit der Wohnungszuweisung anlässlich der Scheidung (bzw. der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, § 17 LPartG), mit den Zuweisungsvoraussetzungen, dem Begriff der Ehewohnung, der Antragstellung, dem Rechtsmittelverfahren und dem Vollzug, bevor er sich der Regelungen des § 1568a BGB im Einzelnen annimmt. | |
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