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| | der BGH hatte wieder spannende Fragen des Familienrechts zu entscheiden: Ab wann kann ein Vater darauf vertrauen, nicht mehr auf Ausbildungsunterhalt von seiner volljährigen Tochter in Anspruch genommen zu werden? Kann es nach Rechtskraft der Scheidung noch einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zwischen den geschiedenen Ehegatten geben? Gibt es einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt bei vor dem 1.9.2009 geschiedenen Ehen? Lesen Sie die Antworten auf diese Fragen und vieles mehr in diesem Newsletter! In unserem Experten-Blog befasst sich Clausiuszudemmit der Frage, ob das Kindeswohl in sozialen Netzwerken veröffentlichte Kinderfotos verträgt (zu AG Stolzenau v. 28.3.2017 - 5 F 11/17 SO). Das AG hat diese Frage verneint und der Kindesmutter gem. § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis übertragen, für die gemeinsame Tochter einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG gegen den Vater geltend zu machen. Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen Ulla Beckers-Baader FamRB-Redaktion P.S. Hinweisen möchte ich Sie auch auf unser - in Kooperation mit dem Gieseking Verlag - veranstaltetes interdisziplinäres Tagesseminar "Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen" am 23.6.2017 in Köln. Auch nach der Reform des Sachverständigenrechts Ende 2016 und der Erarbeitung von Mindeststandards durch diverse Expertengruppen ist das Thema aktuell wie eh und je. Sollte diese E-Mail nicht richtig angezeigt werden, so klicken Sie bitte hier. |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 3.5.2017, XII ZB 415/16 Eine Unterhaltspflicht wird umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist. Auch wenn der Unterhaltsanspruch keine Abstimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterhaltspflichtigen voraussetzt, kann es der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden. [BGH PM Nr. 62 vom 3.5.2017] | |
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BGH 12.4.2017, XII ZB 254/16 Nach Rechtskraft der Scheidung kann zwischen den geschiedenen Ehegatten kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mehr entstehen. |
BGH 5.4.2017, XII ZB 259/16 Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung, nach der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden worden ist. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen war, ein vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschiedener Ehegatte könne noch die für ihn günstigeren Wirkungen des geänderten § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB in Anspruch nehmen, hält er daran nicht fest. |
OLG Oldenburg 18.4.2017, 3 UF 17/17 Der Versorgungsaugleich kann grob unbillig i.S.v. § 27 VersAusglG sein, wenn die Ehefrau vom Ehemann in der Ehezeit misshandelt worden ist. Das gilt etwa dann, wenn die Ehefrau Todesängste ausstehen musste und der Ehemann erst durch Eingreifen Dritter von weiteren Misshandlungen abließ. [OLG Oldenburg PM vom 2.5.2017] | |
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FG Münster 29.3.2017, 7 K 2304/14 AO Eine unentgeltliche Zuwendung ist zu verneinen, wenn Ehegatten ein selbstbewohntes Einfamilienhaus je zur Hälfte erwerben, nur einer der Ehegatten die Einkünfte für die Familie erzielt, während der andere den Haushalt führt, und aus den Einkünften des erwerbstätigen Ehegatten die Finanzierung des Eigenheims erfolgt. Dies gilt auch, wenn das gemeinsam bewohnte Haus den Eheleuten nicht zur Hälfte, sondern allein dem "Zuwendungsempfänger" gehört. [Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW] | |
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Blog In der anwaltlichen Beratungspraxis mehren sich die Beschwerden, dass seitens eines Elternteils Fotos eines gemeinsamen Kindes in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden. Der Aufforderung, diese Fotos zu löschen, wird häufig mit dem Hinweis begegnet, dass sie ohnehin nicht für jeden Nutzer einsehbar seien, sondern nur dem hierzu erlaubten Personenkreis. Diese Argumentation greift zu kurz. (AG Stolzenau v. 28.3.2017 - 5 F 11/17 SO) | | | | | | | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes: BGH: Anpassung eines Versicherungsvertrags nach Begründung eingetragener Lebenspartnerschaft Sehen die Bedingungen einer 1991 geschlossenen Rentenversicherung die Versorgung von Hinterbliebenen in Form von Witwenrente vor, so kann eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Lebenspartnerschaft auf der Grundlage des Lebenspartnerschaftsgesetzes v. 16.2.2001 begründet hat. BGH, Urt. v. 26.4.2017 - IV ZR 126/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Entschädigung wegen überlanger Dauer familiengerichtlichen Ordnungsmittelverfahrens a) Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, entfällt die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung - die unangemessene Verfahrensdauer - selbst dann nicht, wenn die Klage oder der Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren von vornherein erkennbar aussichtlos waren. b) Durch eine Anhörungsrüge (hier: § 44 FamFG) oder eine Gegenvorstellung wird kein entschädigungsrechtlich isoliert zu betrachtendes Verfahren eingeleitet. Vielmehr ist die Bearbeitungsdauer für diese Rechtsbehelfe dem Hauptsacheverfahren hinzuzurechnen (Bestätigung und Fortführung BGH v. 21.5.2014 - III ZR 355/13, FamRZ 2014, 1362 = NJW 2014, 2443). c) Zur Widerlegung der Vermutung nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG bei bloßem Beharren auf einer Rechtsauffassung, die vom erkennenden Gericht nicht geteilt wird und der Sache nach bereits beschieden wurde (Bestätigung und Fortführung BGH v. 12.2.2015 - III ZR 141/14, BGHZ 204, 184 = MDR 2015, 767). BGH, Urt. v. 13.4.2017 - III ZR 277/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Bekanntgabe des Beschlusses im Betreuungsverfahren § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, findet im Betreuungsverfahren nicht nur auf den Betroffenen selbst, sondern auch auf die übrigen beschwerdeberechtigten Beteiligten Anwendung (Fortführung von BGH v. 13.5.2015 - XII ZB 491/14, FamRZ 2015, 1374 = FamRB 2015, 419). BGH, Beschl. v. 29.3.2017 - XII ZB 51/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. FamRB-Abonnenten haben auch über das Berater-Modul Familienrecht Zugriff auf die Volltexte der vorgestellten Entscheidungen und zudem auf die umfassende FamRB-Datenbank mit weiteren Entscheidungen, Gesetzen und hochwertiger Praktikerliteratur sowie das vollständige FamRB-Archiv seit 2002. Gehen Sie hierzu auf die FamRB-Webseite und loggen sich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten ein. Klicken Sie hier, um zum Inhaltsverzeichnis der aktuellen Printausgabe zu gelangen. | | | |
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