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20.12.2016  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

willkommen zum letzten regulären Newsletter Familienrecht des Jahres. Er enthält von der FamRB-Redaktion für Sie ausgewählte Entscheidungen und Meldungen zum Familienrecht und seinen angrenzenden Rechtsgebieten. So hat der BGH insbesondere die Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung des Kindeswohls und die umstrittene Ausschlussfrist für den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands geklärt.

Friedvolle Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr
Ulla Beckers-Baader
FamRB-Redaktion

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Meldungen:

Zu den Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung des Kindeswohls
 
Kindschaftssache: Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB auf Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands analog anwendbar
 
Kein Unterhaltsanspruch gegen den "Ex" bei Zusammenziehen mit dem neuen Partner
 
Zur Auslegung einer Bestimmung des Bezugsrechts einer Lebensversicherung nach dem Tod des Erblassers
 
Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gem. § 33a Abs. 1 EStG
 
Keine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb von Wohnungseigentum ohne Selbstnutzung
 
Höhe der Kinderfreibeträge zu niedrig?
 
Keine Abzinsung nicht anzuerkennender Darlehen zwischen nahen Angehörigen
 
 
     
 

Aus der Redaktion

Aktuelle Entscheidungen
 
 
   


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BGH 23.11.2016, XII ZB 149/16

Zu den Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung des Kindeswohls

Die von § 1666 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kindeswohlgefährdung ist gegeben, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine solche Kindeswohlgefährdung liegt etwa vor, wenn die Mutter und ihr minderjähriges Kind mit einem Lebensgefährten, der in der Vergangenheit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtskräftig verurteilt worden ist, zusammenziehen.
[BGH PM Nr. 231 vom 16.12.2016]


BGH 5.10.2016, XII ZB 464/15

Kindschaftssache: Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB auf Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands analog anwendbar

Auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache findet die Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB entsprechende Anwendung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den berufsmäßigen Verfahrensbeistand abweichend von der Vorgängernorm des § 50 FGG durch den Verzicht auf eine Ausschlussfrist privilegieren wollte.
[BGH online]


OLG Oldenburg 16.11.2016, 4 UF 78/16

Kein Unterhaltsanspruch gegen den "Ex" bei Zusammenziehen mit dem neuen Partner

Der nach der Trennung bestehende Anspruch des bedürftigen Ehepartners auf Zahlung von Trennungsunterhalt entfällt, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. Die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt ist dann als "grob unbillig" anzusehen, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB); dies kann auch bereits vor Ablauf von zwei Jahren der Fall sein.
[OLG Oldenburg PM vom 7.12.2016]


OLG Hamm 13.5.2016, 20 W 20/16

Zur Auslegung einer Bestimmung des Bezugsrechts einer Lebensversicherung nach dem Tod des Erblassers

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung legt durch eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung fest, wem die Versicherungsleistung nach seinem Tode zustehen soll und bestimmt so über das Bezugsrecht der Lebensversicherung. Unklare, interpretationsbedürftige Formulierungen sind entsprechend auszulegen.
[OLG Hamm PM vom 14.12.2016]


BFH 20.10.2016, VI R 57/15

Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gem. § 33a Abs. 1 EStG

Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV.
[BFH online]


BFH 5.10.2016, II R 32/15

Keine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb von Wohnungseigentum ohne Selbstnutzung

Der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind ist nicht steuerbefreit, wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlässt. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an nahe Angehörige.
[BFH online]


Niedersächsisches FG 2.12.2016, 7 K 83/16

Höhe der Kinderfreibeträge zu niedrig?

Das Niedersächsische FG ist davon überzeugt, dass der Gesetzgeber die Kinderfreibeträge in § 32 Abs. 6 EStG in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat. Es hat deswegen das Klageverfahren nach Art. 100 GG ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die gesetzliche Regelung zur Höhe der Kinderfreibeträge verfassungswidrig ist.
[Niedersächsisches FG online]


FG Münster 7.11.2016, 7 K 3044/14 E

Keine Abzinsung nicht anzuerkennender Darlehen zwischen nahen Angehörigen

Ist ein von nahen Angehörigen gewährtes zinsloses Darlehen steuerlich nicht anzuerkennen, darf es nicht passiviert werden. Es ist daher auch nicht gewinnerhöhend abzuzinsen.
[FG Münster NL vom 15.12.2016]


 
  Aus der Redaktion:

Aktuelle Entscheidungen

 


Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes: 


BGH: Voraussetzungen des Anspruchs auf Einwilligung in genetische Untersuchung

a) Der Anspruch aus § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist.
b) Ausnahmsweise kann trotz vorliegenden Abstammungsgutachtens ein Bedürfnis nach (weiterer) Klärung und damit ein Anspruch gemäß § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sein. Das kann zum einen bei fehlerhafter Durchführung der Begutachtung und zum anderen dann zu bejahen sein, wenn das frühere Gutachten lediglich zu einem Grad der Gewissheit geführt hat, der dem nach aktuellen wissenschaftlichen Standards zu erreichenden eindeutig unterlegen ist. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der in dem schon erstellten Gutachten ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad nach wie vor zur höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsstufe führen würde.
BGH, Beschl. v. 30.11.2016 - XII ZB 173/16
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.



BGH: Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei zu Unrecht als nicht ausgleichsreif behandeltem Anrecht
Behandelt eine Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung zu Unrecht als noch nicht ausgleichsreif, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht entgegen (Fort-führung von Senatsbeschl. v. 24.7.2013 - XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 = FamRB 2013, 353).
BGH, Beschl. v. 30.11.2016 - XII ZB 167/15
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.



BGH: Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 28.9.2016 - XII ZB 325/16, FamRZ 2016, 2081 = FamRB 2016, 454 und v. 12.10.2016 - XII ZB 372/16, Volltext in Ihrem Berater-Modul Familienrecht).
BGH, Beschl. v. 23.11.2016 - XII ZB 323/15
Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier.



BGH: Gutachteneinholung im Unterbringungsverfahren
a) Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 2.12.2015 - XII ZB 227/12, FamRZ 2016, 300).
b) Im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) ist das in einem Unterbringungsverfahren eingeholte vollständige Gutachten grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich zur Verfügung zu stellen (Fortführung von Senatsbeschl. v. 16.9.2015 - XII ZB 250/15, FamRZ 2015, 2156).
c) Die Verpflichtung des Gerichts gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG, einen externen Gutachter zu bestellen, setzt nicht voraus, dass die Unterbringung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz vier Jahre vollzogen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der mit der angefochtenen Entscheidung verlängerte Unterbringungszeitraum über das Fristende hinausreicht.
BGH, Beschl. v. 23.11.2016 - XII ZB 458/16
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BGH: Gerichtliche Überprüfung der Qualifikation des Sachverständigen
Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16.12.2015 - XII ZB 381/15, FamRZ 2016, 456 = FamRB 2016, 107).
BGH, Beschl. v. 23.11.2016 - XII ZB 385/16
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BGH: Pflegekindrückführung im Rahmen einer Verbleibensanordnung
Pflegeeltern können eine Rückführung des Pflegekindes nach § 1632 Abs. 4 BGB nur dann beanspruchen, wenn zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht.
BGH, Beschl. v. 16.11.2016 - XII ZB 328/15
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BGH: Beschwerdewert bei Verpflichtung zur Auskunftserteilung (hier: Unterhaltsschuldner)
Zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im Anschluss an die Senatsbeschl. v. 22.1.2014 - XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 und v. 14.2.2007 - XII ZB 150/05, FamRZ 2007, 711).
BGH, Beschl. v. 16.11.2016 - XII ZB 550/15
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BGH: Honorarvereinbarung mit "Spezialist für Pflegekindfälle"
Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar.
Die tatsächliche Vermutung, dass ein Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, gilt auch für zivilrechtliche Streitigkeiten. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften.
BGH, Urt. v. 10.11.2016 - IX ZR 119/14
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BGH: 15-monatige Ausschlussfrist für Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands
Auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache findet die Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechende Anwendung.
BGH, Beschl. v. 5.10.2016 - XII ZB 464/15
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