Sehr geehrte Damen und Herren! Folgende Vorschrift wurde zur Begutachtung ausgesandt: Gesetz vom ....., mit dem das Gesetz über die Finanzierung von Sozial- und Pflegeleistungen (Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz - StSPLFG) erlassen und das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Steiermärkische Behindertengesetz, das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz, das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Steiermärkische Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003, das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung (Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft) und das Steiermärkische Pflegeverbandsgesetz geändert werden Sie ist auf der Plattform Landesrecht im Menüpunkt „ Begutachtungen" am Verwaltungsserver Steiermark abrufbar. Bitte beachten Sie: Alle Stellungnahmen werden nach Ablauf der Begutachtungsfrist vollständig und unverändert veröffentlicht (§ 2 Abs. 4 Stmk. Volksrechtegesetz). Mit freundlichen Grüßen Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung Verfassungsdienst 8010 Graz, Burgring 4 (0316) 877-4035; [email protected] Bei allgemeinen Fragen zum Landesrecht wenden Sie sich bitte an [email protected] oder besuchen Sie auch die „ Plattform Landesrecht" (http://www.landesrecht.steiermark.at/) am Verwaltungsserver Steiermark. Medieninhaber und Herausgeber: Land Steiermark (Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Verfassungsdienst), 8010 Graz, Burgring 4, Tel.: +43 (316) 877-4035. Grundlegende Richtung ist die Information über Begutachtungen von Landesgesetzen. |