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| | wie sollen Arbeitnehmer mit unbilligen Weisungen umgehen: sie einfach nicht befolgen oder zunächst einmal das Arbeitsgericht anrufen? Diese Frage hat der 10. Senat des BAG dem 5. Senat vorgelegt, weil er von dessen Rechtsprechung abweichen möchte. Hinweisen möchte ich zudem auf eine Entscheidung des VG Kassel, das die Bewilligung von Sonntagsarbeit bei Amazon für rechtswidrigerklärt hat. Das ist auf dem ArbRB-Twitter-Account wie folgt kommentiert worden: "VG schreibt 'Umsatzinteresse', was ist mit 'Arbeitsplatzinteresse'? OVG, hilf!" Diskutieren Sie gerne mit! Außerdem in diesem Newsletter: ein Aufsatz von Dr. Detlef Grimm und Dr. Stefan Freh über den Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz (frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos). Mit den besten Grüßen aus Köln Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BAG 14.6.2017, 10 AZR 330/16 Nach Auffassung des Zehnten Senats des BAG sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine unbillige Weisung des Arbeitgebers zu befolgen. Sie müssen hiernach insbesondere keine entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Unbilligkeit der Weisung feststellt, abwarten, bevor sie sich der Weisung widersetzen dürfen. Damit weicht der Senat allerdings von der Rechtsprechung des Fünften Senats ab, bei dem er deshalb nachgefragt, ob dieser an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält. [BAG PM Nr. 25/17 vom 14.6.2017] | |
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BAG 14.6.2017, 7 AZR 597/15 Der eine Befristung rechtfertigende Sachgrund der Weiterbildung eines Arztes i.S.v. § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG liegt nur vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient und die Tätigkeit davon geprägt ist. Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ist allerdings nicht erforderlich. [BAG PM Nr.26717 vom 14.6.2017] | |
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BAG 15.2.2017, 7 AZR 291/15 Aus der Befristungsabrede muss aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit klar und unmissverständlich die Einigung der Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fristablauf oder Zweckerreichung hervorgehen. Ob eine Einigung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. |
VG Kassel 13.6.2017, 3 K 2203/14.KS Ein lediglich wirtschaftliches Umsatzinteresse eines Unternehmens und ein täglich zu befriedigendes Erwerbsinteresse der Kunden genügen nicht, um Ausnahmen vom verfassungsrechtlich unmittelbar verankerten Schutz der Sonn- und Feiertagsarbeit zu rechtfertigen. Damit eine Ausnahme möglich ist, muss das Unternehmen vielmehr einen zu erwartenden unverhältnismäßigen Schaden substantiiert darlegen. [VG Kassel PM Nr. 3/2017 vom 13.6.2017] | |
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Der Bundespräsident hat heute den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Rüdiger Linck zum Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts ernannt. [BAG PM Nr.27/17 vom 20.6.2017] | |
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Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist gem. § 47 Abs. 1 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. Für den Unternehmensbegriff ist an die in anderen Gesetzen für Unternehmen geregelten Organisationsformen, also insbesondere die Organisationsformen des AktG, des GmbHG, des HGB und des BGB anzuknüpfen. Jeder Betriebsrat entsendet in den Gesamtbetriebsrat je nach Größe ein oder zwei seiner Mitglieder. Fraglich ist, ob der Betriebsrat eines Gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen auch Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens entsenden darf, die diesem Unternehmen nicht angehören. | | |
Der Bundestag hat am 30.3.2017 das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG) beschlossen. Kern der Neuregelung ist ein Auskunftsanspruch der Beschäftigten, der erstmalig sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden kann. Die Autoren stellen detailliert die Voraussetzungen des Anspruchs dar. | | |
Verlagsangebot | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Petra Rülfing Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-153 [email protected] |
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