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| | für die unternehmensinterne Entsendung von Fachkräften aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland gelten künftig Vereinfachungen. Das sieht ein neues Gesetz vor, das insbesondere die ICT-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt. Außerdem in dem Newsletter: ein Experten-Blog-Beitrag von Axel Groeger über die Problematik von privaten Arbeiten für den Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten, Informationen über die neuen Mindestlöhne in der Pflege, einAufsatz über die Informationspflichten nach der DSGVO und aktuelle Entscheidungen. Schöne Grüße aus Köln Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) P.S.: Letzte Gelegenheit! Sicher Sie sich jetzt noch einen Teilnahmeplatz für die morgen und übermorgen stattfindenden Kölner Tage Arbeitsrecht unter der Leitung von Dr. Susanne Clemenz und Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Preis. |
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Verlagsangebot FG Rheinland-Pfalz 21.3.2017, 5 K 1594/14 Eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung zahlen muss, ist auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. Zahlungen wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung haben keinen Lohncharakter und sind deshalb steuerfrei. [FG Rheinland-Pfalz PM vom 25.4.2017] | |
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LAG Schleswig-Holstein 24.1.2017, 3 Sa 244/16 Betitelt ein Arbeitnehmer den aktuellen und den ehemaligen Geschäftsführer eines kleinen Familienunternehmens als "soziale Arschlöcher", stellt dies regelmäßig einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB dar. Dem Arbeitnehmer kann daher ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. [LAG Schleswig-Holstein online] | |
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LAG Nürnberg 6.2.2017, 7 Sa 319/16 Im Rahmen der Berechnung der Kündigungsfristen aus § 34 Abs. 1 und 2 TVöD können nach dem eindeutigen Wortlaut nur Beschäftigungszeiten bei einem identischen Arbeitgeber berücksichtigt werden. Eine Vorbeschäftigung bei irgendeinem öffentlichen Arbeitgeber reicht zur Verlängerung der Frist oder zur Einschränkung der generellen Kündigungsmöglichkeit nicht aus. |
LAG München 5.12.2016, 3 Sa 619/16 Ist es einer Systemverwalterin möglich, ihre Dienstzeiten jeden Monat nach ihren Wünschen zu planen, kann sie nicht als Arbeitnehmerin i.S.d. arbeitsrechtlichen Definition angesehen werden. Es fehlt insofern an einer weisungsgebundenen, fremdbestimmten und abhängigen Tätigkeit. |
Die Pflegekommission ebnet den Weg für einen höheren Mindestlohn in der Pflegebranche. Am 25.4.2017 hat sie dazu konkrete Vorschläge unterbreitet. In mehreren Schritten soll der Mindestlohn ab dem 1.1.2018 bis 2020 auf 11,35 Euro pro Stunde im Westen und 10,85 Euro pro Stunde im Osten ansteigen. |
Die Bundesregierung hat im Januar 2017 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vorgelegt. Am 31.03.2017 hat der Bundesrat dem Gesetz nach zweitem Durchgang zugestimmt. |
V war seit April 1999 als Hausmeister und Lagerarbeiter bei der B GmbH in O beschäftigt. Schriftliche Vereinbarungen hierüber gab es nicht. Er war als Hausmeister für Arbeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung des Betriebsgeländes und des Betriebsgebäudes zuständig und übte auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerhaltung aus. Darüber hinaus arbeitete er hin und wieder auch im privaten Haus und im Garten des früheren Inhabers der B GmbH, Herrn B und dessen Ehefrau. Als er eines Tages in diesem privaten Garten der Seniorchefin Frau B sich auf einer Leiter in zwei bis drei Metern Höhe befand, um für sie Zwetschgen pflücken, brach der Ast ab, an welchem die Leiter anlehnte. | | |
Die DSGVO ist ab dem 25.5.2018 europaweit anwendbar. Obschon sie für Beschäftigtendaten eine Öffnungsklausel zugunsten nationaler Regelungen enthält, werden zahlreiche allgemeine Pflichten aus der Verordnung auf die Verarbeitung von Beschäftigtendaten Anwendung finden. Hierzu gehört auch die Pflicht zur transparenten und detaillierten Information der Betroffenen über die Datenverarbeitung. Der Beitrag zeigt auf, wie Unternehmen diese Herausforderung meistern können. | | |
Verlagsangebot | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Petra Rülfing Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-153 [email protected] |
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