Online-Dossier zum neuen Datenschutzrecht | EuGH-Urteile zu Massenentlassung und Rufbereitschaft | BAG-Entscheidung zum Annahmeverzugslohn in der Insolvenz | Kölner Tage Arbeitsrecht Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht |
In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) | 28.02.2018 | Sehr geehrter Herr Prof. Do, ab dem 25.5.2018 gelten die neuen Vorgaben für den Beschäftigtendatenschutz. Wer sich bis jetzt noch nicht eingehend damit befasst hat, sollte das schleunigst nachholen. Wir haben deshalb unser Online-Dossier zur DSGVO noch einmal aktualisiert - mit vielen Beiträgen und Arbeitshilfen zum Thema. Was sich speziell für den Betriebsrat ändert, beleuchtet der RiArbG Michael H. Korinth. Außerdem in diesem Newsletter: die aktuelle EuGH-Entscheidung zur Frage, ob die Kündigung Schwangerer im Rahmen einer Massenentlassung zulässig ist, und weitere aktuelle Entscheidungen aus dem Arbeitsrecht. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) | | | PS: Das neue Datenschutzrecht wird auch Thema auf den Kölner Tagen Arbeitsrecht sein (26./27.4.2018). Jetzt informieren und anmelden! |
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| MELDUNGEN | Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund Massenentlassung gekündigt werden | | Bereitschaftsdienst an einem bestimmten zur Arbeit nahgelegenen Ort mit Rufbereitschaft ist "Arbeitszeit" | | Unwirksame Kündigung in der Insolvenz: Annahmeverzugsvergütung stellt Neumasseverbindlichkeit dar | | Streit um einen von einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer angelegten Facebook-Account | | Jahresbericht 2017 des BAG: Weniger Eingänge, mehr Erledigungen | | Informationen und Arbeitshilfen zum neuen Beschäftigtendatenschutz nach der DSGVO und dem BDSG n.F. (Stand: Februar 2018) |
| | BLOG | Der neue Streitwertkatalog Arbeitsrecht vom 9.2.2018 - Wieder nichts Neues? (Schäder) |
| | AUS DEM HEFT | Datenschutz-Grundverordnung - Was ändert sich für den Betriebsrat? (ArbRB 2018, 47) |
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EuGH 22.2.2018, C-103/16 | Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund Massenentlassung gekündigt werden | | Die Gründe dürfen jedoch nicht mit dem schwangeren Zustand der Arbeitnehmerinnen in Zusammenhang liegen. Zudem muss der Arbeitgeber der entlassenen schwangeren Arbeitnehmerin die ihre Kündigung rechtfertigenden Gründe und die sachlichen Kriterien mitteilen, nach denen die zu entlassenden Arbeitnehmer ausgewählt wurden. | [EuGH PM Nr. 15/2018 vom 22.2.2018] | | | [EuGH PM Nr. 14/2018 vom 21.2.2018] | | | BAG 22.2.2018, 6 AZR 868/16 | Unwirksame Kündigung in der Insolvenz: Annahmeverzugsvergütung stellt Neumasseverbindlichkeit dar | | Kündigt der Insolvenzverwalter in einer masseunzulänglichen Insolvenz das Arbeitsverhältnis rechtzeitig, d.h. spätestens zum erstmöglichen Zeitpunkt nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, gelten Annahmeverzugsansprüche, die aufgrund einer Unwirksamkeit der Kündigung danach entstehen, gem. § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO als Neumasseverbindlichkeiten. | [BAG PM Nr. 11/2018 vom 22.2.2018] | | | AG Brandenburg an der Havel 31.1.2018, 31 C 212/17 | Streit um einen von einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer angelegten Facebook-Account | | Für Streitigkeiten zwischen einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber wegen eines vom Arbeitnehmer während seiner Beschäftigungszeit angelegten Facebook-Accounts sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig. Ob der Arbeitgeber einen Anspruch auf Änderung bzw. Unterlassung von Änderungen des Facebook-Accounts hat, hängt davon ab, wer Inhaber des Accounts ist. | [Justiz Berlin-Brandenburg ] | | | | Jahresbericht 2017 des BAG: Weniger Eingänge, mehr Erledigungen | | 2017 ist beim BAG im Vergleich zum Vorjahr ein Rückgang bei den neu eingegangenen Sachen um 14,5 Prozent zu verzeichnen. Gleichzeitig hat das BAG insgesamt 10,7 Prozent mehr Verfahren erledigt als 2016. Die durchschnittliche Verfahrensdauer stieg um ca. einen Monat auf acht Monate und zwölf Tage an. | | Informationen und Arbeitshilfen zum neuen Beschäftigtendatenschutz nach der DSGVO und dem BDSG n.F. (Stand: Februar 2018) | | Ab dem 25.5.2018 gelten neue Vorgaben für den Beschäftigtendatenschutz. Denn dann wird nicht nur die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht, sondern tritt auch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) in Kraft. Mit letzterem ist das BDSG neu gefasst worden, um Widersprüche zur DSGVO zu vermeiden. Um Ihnen den Einstieg in die neue Materie zu erleichtern, haben wir hier einige Aufsätze, Nachrichten und Arbeitshilfen zum Thema aus dem Arbeits-Rechtsberater für Sie zusammengestellt. | | |
Der neue Streitwertkatalog Arbeitsrecht vom 9.2.2018 - Wieder nichts Neues? (Schäder) Am 9.2.2018 hat die Streitwertkommission eine überarbeitete Fassung des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit herausgegeben. Der bisherige Streitwertkatalog unterlag ausreichender Kritik. Bisher wurden wenige Kritikpunkte tatsächlich in den Streitwertkatalog eingearbeitet. In der neuen Fassung wird nun erstmals (wohl auch unter Aufnahme der entsprechenden Darstellungen) zur Berechnung des Bruttomonatsentgeltes bzw. Vierteljahresentgeltes ausgeführt sowie hinsichtlich der Zahlungsklage zutreffend klargestellt, dass es bei einer geltend gemachten Forderung nicht darauf ankommt, ob diese im Streit steht. | |
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Datenschutz-Grundverordnung - Was ändert sich für den Betriebsrat? (ArbRB 2018, 47) Auswirkungen auf Datenübertragungen an den Betriebsrat, Betriebsvereinbarungen und die sonstige Betriebsratsarbeit von RiArbG Michael H. Korinth Der Beitrag geht der Frage nach, was die Änderungen im Datenschutzrecht durch die am 25.5.2018 in Kraft tretende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für die Arbeit des Betriebsrats und den Umgang mit ihm bedeutet. Hierzu heißt es unisono: "Alle Betriebsvereinbarungen müssen auf den Prüfstand". Was aber sind die Kriterien, die auf diesen Prüfstand angewandt werden? Dem geht der Autor nach und beleuchtet dabei die wichtigsten Probleme. | |
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