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| | "krank ist krank". Diese Binsenwahrheit hat jetzt auch das BAG bestätigt und entschieden, dass kranke Arbeitnehmer grds. nicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch im Betrieb verpflichtet sind. Nicht krank, aber leidend ist das System der betrieblichen Altersversorgung: Gerade in kleinen und mittleren Betrieben sowie bei Geringverdienern fehlt es an entsprechenden Angeboten. Hier setzt der Entwurf (RefE) für ein Betriebsrentenstärkungsgesetz an. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) PS: Das Thema "Betriebsrenten" wird aufgrund des RefE voraussichtlich großen Beratungsbedarf auslösen. Umfangreiche Hilfestellungen bietet Ihnen hier unser Modul "Betriebliche Altersversorgung", das Sie gerne kostenlos testen können. |
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Anzeige Der „Kallmeyer“ enthält alles, was der Praktiker zur Bewältigung auch komplizierter Fragestellungen im Umwandlungsrecht braucht. Kurz, präzise, praxisnah und lösungsorientiert. Auf dieses Handwerkszeug kann der Berater einfach nicht verzichten. „Dass das Werk gerade auch für Arbeitsrechtler, die mit umwandlungsrechtlichen Fragestellungen befasst sind, eine wahre Fundgrube ist, ist der Problemaufbereitung durch Willemsen geschuldet.“ RA Dr. Wilhelm Moll in NZA 22/2013 Zur Leseprobe aus „Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Umwandlung“ BAG 2.11.2016, 10 AZR 596/15 Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten teilzunehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn es ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist, dass ein solches Gespräch persönlich im Betrieb geführt wird, und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage ist. [BAG PM Nr. 59 vom 2.11.2016] | |
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SG Dortmund 10.10.2016, S 31 AL 84/16 Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I kann auch Beschäftigten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zustehen, wenn sie faktisch beschäftigungslos sind. Das hat das SG Dortmund im Fall einer Arbeitnehmerin entschieden, die wegen Mobbings auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterarbeiten wollte und deshalb vom Arbeitgeber ohne Gehaltszahlung freigestellt wurde. [SG Dortmund PM vom 7.11.2016] | |
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.11.2016 einen gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) erarbeiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) in die Ressortabstimmung gegeben. Mit den Neuregelungen soll die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienenden gestärkt werden. Die Änderungen betreffen nicht nur das Betriebsrentengesetz (BetrAVG), sondern auch die steuer- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung. |
Das Bundeskabinett hat am 3.11.2016 die novellierte Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beschlossen. Damit werden die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung integriert. Außerdem werden einige schon bislang bestehende Regelungen konkretisiert und diese teilweise an neue Anforderungen - z.B. im Bereich der Heimarbeit - angepasst. |
Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung erteilt Arbeitgebern im Hinblick auf den Umgang mit Betriebsräten schlechte Noten: Arbeitgeber behinderten jede sechste Betriebsratsgründung; sie schüchterten Kandidaten ein, drohten mit Kündigungen oder verhinderten die Bestellung eines Wahlvorstands. Dies ist das Ergebnis einer Befragung von 159 hauptamtlichen Gewerkschaftern. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände wies die Vorwürfe zurück. |
Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage - so knapp und klar formuliert es § 3 Abs. 1 BUrlG. Wäre da nur nicht das Wort "mindestens". Wie wir wissen, darf es auch ein bisschen mehr sein. Und viele Tarifverträge scheren nicht alle über einen Kamm, sondern differenzieren - meistens nach dem Alter. Soweit tarif- oder auch einzelvertraglich Mehrurlaub vereinbart wird, sind jedoch Diskriminierungsverbote, insbesondere wegen des Alters, zu beachten. Fraglich ist dann, ob die Differenzierung gerechtfertigt ist. | | |
Das Thema "Dienstwagen" weckt Begehrlichkeiten. So wünschen sich Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber das Leasen und Zurverfügungstellen eines Dienstwagens auch zum privaten Gebrauch angeboten hat, nicht selten einen bestimmten - oftmals höherwertigen - Fahrzeugtyp. Das kann für den Arbeitgeber nicht nur teuer werden, sondern birgt auch die Gefahr, bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Leasingvertrags auf dem Wagen "sitzen zu bleiben". Der Beitrag untersucht deshalb, inwieweit Arbeitnehmer vertraglich an den Mehrkosten des Dienstwagens beteiligt bzw. zur Übernahme des Dienstwagens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet werden können. | | |
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