|
| | für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes macht es keinen Unterschied, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend- oder einer Fehlgeburt geendet hatte, wenn die Schwangere im Anschluss daran arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war. Das hat das BSG in der zurückliegenden Woche entschieden. Im Experten-Blog hat sich Dr. Detlef Grimm mit einer Entscheidung des BAG zum Thema Zeugnisstreitigkeiten auseinandergesetzt (BAG 14.2.2017, 9 AZB 49/16). Der Arbeitnehmer hatte dabei im Vollstreckungsverfahren einen bestimmten - von ihm vorformulierten - Zeugnisinhalt durchsetzen wollen. Außerdem: BAG-Urteil zur Videoüberwachung von Arbeitnehmern zur Aufdeckung von Straftaten, Fortführung der BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen, die gegen das SchwarzArbG verstoßen, sowie eine von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Studie zu den Auswirkungen der Regelung des § 22 Abs.4 MiLoG (Kein Mindestlohn für Langzeitarbeitslose). Mit den besten Grüßen aus Köln Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
Verlagsangebot
Verlagsangebot Das Mindestlohngesetz (MiLoG) beinhaltet in § 22 Abs.4 eine Regelung, wonach für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Aufnahme einer Beschäftigung langzeitarbeitslos waren, der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der neuen Beschäftigung nicht gilt. Dies soll den betroffenen Personen den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben erleichtern. |
BAG 20.10.2016, 2 AZR 395/15 Personenbezogene Daten von Beschäftigten können nach § 32 Abs.1 S.2 BDSG zur Aufdeckung von Straftaten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dafür reicht ein über Mutmaßungen und vage Anhaltspunkte hinausgehender Anfangsverdacht aus. |
BSG 16.3.2017, B 10 EG 9/15 R Für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes macht es keinen Unterschied, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend- oder einer Fehlgeburt geendet hatte, wenn die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war. Das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft soll nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten. [BSG PM Nr. 11 vom 17.3.2017] | |
|
BGH 16.3.2017, VII ZR 197/16 Die Grundsätze aus den Urteilen seit 2013 gelten in gleicher Weise, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird. Damit hat der VII. Zivilsenat des BGH seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen das SchwarzArbG verstoßen. [BGH PM Nr. 37 vom 16.3.2017] | |
|
LSG Baden-Württemberg 24.2.2017, L 8 AL 3805/16 Eine mit dem Ziel des Bezuges abschlagsfreier Altersrente hinausgeschobene Rentenantragstellung rechtfertigt nicht den uneingeschränkten Bezug von Arbeitslosengeld. Es ist damit zu rechnen, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit festlegt. [LSG Baden-Württemberg PM vom 24.02.2017] | |
|
Zeugnisstreitigkeiten werden von vielen als lästig empfunden. Das kann sich bis zum Vollstreckungsrecht fortsetzen, wie ein Beschluss des BAG vom 14.2.2017 (9 AZB 49/16) anschaulich macht. | | |
Meist stehen sich im Beschlussverfahren Arbeitgeber und Betriebsrat gegenüber und manchmal machen auch einzelne Betriebsratsmitglieder ihre Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend. Seltener hingegen ist die Konstellation, dass ein einzelnes Betriebsratsmitglied und das Gesamtgremium vor Gericht miteinander streiten. Der Beitrag beleuchtet verschiedene Aspekte dieser Problematik. | | |
Anzeige | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Petra Rülfing Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-153 [email protected] |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. | | |
| |