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| | letzte Woche hatte ich berichtet, dass der 10. Senat des BAG - anders als der 5. - Arbeitnehmer für berechtigt hält, unbillige Weisungen unmittelbar nicht zu befolgen. Lesen Sie vertiefend hierzu einen Blog-Beitrag von Andreas Schubert. Außerdem in diesem Newsletter: eine Entscheidung des EuGH zum Betriebsübergang i.S.d. EU-Rechts bei einem sog. "Pre-pack" und einige LAG-Entscheidungen, z.B. zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Weisung zur Nutzung des Outlook-Gruppenkalenders. Ich wünsche Ihnen viel Nutzen aus der Lektüre! Beste Grüße Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
Verlagsangebot
Verlagsangebot EuGH 22.6.2017, C-126/16 Ein sog. "Pre-pack", welches im Rahmen eines Konkurses vereinbart wird und der Vorbereitung der Übertragung eines Unternehmens dient, kann zwar als ein Konkursverfahren im Sinne des Unionsrechts angesehen werden, auf das die Arbeitnehmerrechte bei einem Betriebsübergang nicht anwendbar sind. Es erfüllt u.U. aber nicht alle im Unionsrecht für ein solches Verfahren vorgesehene Erfordernisse, so dass von den Schutzregelungen zugunsten der Arbeitnehmer nicht abgewichen werden kann. [EuGH PM Nr.70/17 vom 22.6.2017] | |
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LAG Nürnberg 21.2.2017, 7 Sa 441/16 Ein Outlook-Gruppenkalender ist eine technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Er kann daher nur unter Beteiligung des Betriebsrats eingeführt werden. Solange die Zustimmung des Betriebsrats fehlt, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, der Weisung, den Kalender zu nutzen, zu folgen. Eine Abmahnung wegen Nichtbefolgung der entsprechenden Weisung des Arbeitgebers ist daher unwirksam. [Bayerische Staatskanzlei online] | |
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LAG Hamburg 2.11.2016, 5 Sa 19/16 Kommt ein Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht nach, indem er die Grenze der zulässigen Minusstunden in beharrlicher und schwerwiegender Weise überschreitet, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. |
LAG Düsseldorf 21.6.2017, 4 Sa 869/16 Darf ein Arbeitnehmer (hier: die Hauptgeschäftsführerin einer Rechtsanwaltskammer) Nebentätigkeiten ausüben und macht er hiervon in sehr großem Umfang Gebrauch, so ist eine deswegen ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer die Nebentätigkeiten offen und transparent ausgeübt hat. [LAG Düsseldorf PM Nr.26/17 vom 21.6.2017] | |
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Bislang vertrat das BAG die Auffassung, dass der Arbeitnehmer an eine Weisung des Arbeitgebers, sofern sie nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist, vorläufig gebunden ist, bis durch rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung festgestellt wurde. Dies könnte sich in Zukunft nun ändern. Wie der Pressemitteilung des BAG Nr. 25/17 zu entnehmen ist, möchte der Zehnte Senat nun die Auffassung vertreten, dass Arbeitnehmer unbilligen Weisungen des Arbeitgebers auch dann nicht Folge leisten müssen, wenn eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung noch nicht vorliegt. Der Zehnte Senat fragt daher nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat erklärt, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. | | |
Werden bei der Arbeitsleistung Dritte geschädigt oder Gesetze verletzt, sind Arbeitnehmer mitunter Schadensersatzansprüchen der Geschädigten oder strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Arbeitnehmer nehmen in solchen Fällen oftmals anwaltliche Unterstützung in Anspruch. Mandatieren sie wegen während der Arbeit begangener Pflichtverletzungen einen Anwalt, stellt sich die Frage, ob sie von ihrem Arbeitgeber eine Erstattung der hierbei anfallenden Rechtsberatungskosten verlangen können. | | |
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