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| | die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt stellt die Beratungspraxis vor große Herausforderungen. Das gilt insbesondere hinsichtlich arbeitszeitrechtlicher Fragen, wie ein Aufsatz von Dr. Oliver Fröhlich und eine aktuelle ILO-Studie verdeutlichen. Außerdem in diesem Newsletter: DRK-Schwestern sind zwar keine Arbeitnehmerinnen. Für ihre Gestellung gilt aber - so gestern das BAG - das AÜG. Umfangreiche Hintergrundinformationen hierzu finden Sie in einem Experten-Blog-Beitrag von Axel Groeger. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) PS: Das "Arbeitsrecht 4.0" ist auch Schwerpunktthema der diesjährigen Kölner Tage Arbeitsrecht (27./28.4.2017). Sichern Sie sich jetzt einen Teilnahmeplatz! |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BAG 21.2.2017, 1 ABR 62/12 Setzt die DRK-Schwesternschaft ihre Mitglieder (die sog. DRK-Schwestern) in von Dritten betriebenen Krankenhäusern ein, damit diese dort nach Weisung der Krankenhäuser gegen Entgelt tätig werden, handelt es sich nach der gebotenen unionsrechtlichen Auslegung des deutschen Rechts um Arbeitnehmerüberlassung. Die Überlassung darf daher nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nur vorübergehend erfolgen. Wird hiergegen verstoßen, kann der Betriebsrat des Krankenhauses die erforderliche Zustimmung zur Einstellung verweigern. [BAG PM Nr. 10/17 vom 21.2.2017] | |
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LAG Berlin-Brandenburg 9.2.2017, 14 Sa 1038/16 Bewerberinnen um eine Lehrerstelle in Berlin haben einen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG, wenn ihre Bewerbung nur deshalb abgelehnt wird, weil sie ein muslimisches Kopftuch tragen. Das Kopftuch-Verbot im Berliner Neutralitätsgesetz muss nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass es nicht generell gilt, sondern nur beim Vorliegen einer konkreten Gefährdung. [LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 5/17 vom 9.2.2017] | |
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LAG Niedersachsen 29.11.2016, 10 Sa 216/16 Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen starken Übergewichts des Arbeitnehmers verstößt regelmäßig nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch eine schwere Adipositas stellt als solche keine Behinderung i.S.d. §§ 7 Abs. 1, 1 AGG und des EU-Rechts dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass das Übergewicht bestimmte Einschränkungen von langer Dauer mit sich bringt. [Niedersächsische Justiz online] | |
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Die verstärkte Nutzung digitaler Technologien bei der Arbeit kann auf der einen Seite zu einer besseren Work-Life-Balance, geringeren Fahrtzeiten zum Arbeitsplatz und zu einer steigenden Produktivität führen. Es gibt aber auch Nachteile, wie verlängerte Arbeitszeiten, Arbeitsverdichtung und Schwierigkeiten bei der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit. Zu diesem Ergebnis kommt der neue ILO/Eurofound-Bericht "Working Anytime, Anywhere: The effect on the world of work". |
Die "Industrie 4.0" ist als Sammelbegriff für viele technische Neuerungen sowie Ideen für innovative Produktionsprozesse und Arbeitsformen in aller Munde. Wenn sich die Arbeitswelt wandelt, muss auch das Arbeitsrecht Antworten auf neue rechtliche Fragen finden, etwa zum Umgang mit Phänomenen wie Crowdworking, Scrum oder On-Demand-Economy. Hiermit befasst sich die Serie "Arbeitsrecht 4.0" im Arbeits-Rechtsberater, die in den nächsten Monaten weiter fortgesetzt wird. |
So skizziert ein Artikel in der soeben erschienenen Ausgabe 1/2 2017 der Zeitschrift "Wohlfahrt Intern" die Stimmung bei den DRK-Schwestern. Ob ihnen, die anderen Menschen gerade auch in Krisenregionen und bei Katastrophenfällen beherzt und ohne Furcht helfen, wirklich so bange ist, dass eine Besprechung des Urteils des EuGH vom 17.11.2016 (Rs. C-216/15) durch den Bonner Professor Gregor Thüsing (s. auch ArbRB 2016, 354 [Hildebrand]) zum "letzten Strohhalm" wird, sei dahingestellt. (...) Die oberste Repräsentantin der Betroffenen, die Generaloberin und Präsidentin des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz (DRK), wird in "Wohlfahrt Intern" mit der Aussage zitiert: "Wir wollen kein politischer Kollateralschaden werden". Worum geht es? | | |
Im Zusammenhang mit der Vorstellung des "Weißbuchs Arbeit 4.0" hat das BMAS angekündigt, dass die starren deutschen Arbeitszeitregeln an die digitale Zukunft angepasst werden sollen. Dies soll auf Basis einer Experimentierklausel erfolgen - und zwar für zwei Jahre befristet, wissenschaftlich begleitet und tarifvertraglich gesichert. Der Beitrag skizziert die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen, um sich dann mit etwaigen Lösungsmöglichkeiten zu befassen. | | |
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