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| | eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln ("Abmahnung wegen 30 Sekunden Fußball schauen") hat es gestern auf die Titelseiten einiger Zeitungen gebracht. Lesen Sie hierzu einen Kurz-Kommentar von unserem Experten-Blogger Dr. Stefan Sasse. Außerdem in diesem Newsletter: ein Aufsatz zur Initiativlast beim Urlaub, zwei neue BAG-Urteile zum Pfändungsschutz und zur Ausbildungsumlage in der Baubranche sowie weitere aktuelle Entscheidungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) P.S. Wir bieten unseren ArbRB-Abonnenten wieder ein Online-Seminar zum Exklusivpreis an: Am 8.9.2017 wird der RiArbG Michael Korinth u.a. über Taktik im Arbeitsgerichtsprozess referieren - zum Sonderpreis von 65 € (zzgl. MwSt.). Jetzt anmelden! |
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Verlagsangebot BAG 23.8.2017, 10 AZR 859/16 Zulagen für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit stellen Erschwerniszulagen gem. § 850a Nr. 3 ZPO dar und sind damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Für die Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe diese Zulagen "üblich" und damit pfändbar sind, kann an die Regelung des § 3b EStG angeknüpft werden. [BAG PM Nr. 34/17 vom 23.8.2017] | |
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BAG 1.8.2017, 9 AZB 45/17 Für einen Rechtsstreit über die Ausbildungskostenumlage im Baugewerbe sind die ordentlichen Gerichte nach § 13 GVG zuständig, wenn der in Anspruch genommene Betrieb keine Arbeitnehmer beschäftigt. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG findet in diesem Fall keine Anwendung, da der Betrieb aufgrund der fehlenden Beschäftigung von Arbeitnehmern kein Arbeitgeber ist, auch wenn er wie ein solcher die Umlage zahlen muss. [BAG PM Nr. 33/17 vom 23.8.2017] | |
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ArbG Kiel 26.7.2017, 7 BV 67c/16 Ein Einigungsstellenspruch, der eine Mindestbesetzung von Pflegekräften in Abhängigkeit zur Belegungssituation vorsieht, ist nicht für sich genommen schon rechtswidrig. Die Vorgabe einer Mindestbesetzung ist eine Maßnahme, die grds. geeignet ist, der Gesundheitsgefährdung des Personals durch Überlastung zu begegnen. [LAG Schleswig-Holstein PM Nr.4/2017 vom 23.8.2017] | |
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LSG Hessen 22.8.2017, AZ L 1 KR 394/15 Bei einem in einer Klinik tätigen Anästhesisten ist regelmäßig von einer abhängigen und damit verbunden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Anhaltspunkte dafür sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Organisation gem. § 7 Abs. 1 SGB IV sowie weitere, wie z.B. fehlendes unternehmerische Risiko oder eine feste Vergütung. [LSG Hessen PM Nr.12/17 vom 22.8.2017] | |
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SG Stuttgart 18.8.2016, S 17 R 747/14 Verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über eine Beteiligung am Stammkapital, so sind der Umfang der Beteiligung und der sich daraus ergebende Einfluss auf die Gesellschaft wesentliche Merkmale für die Beurteilung, ob eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Eine Beteiligung von unter 50 Prozent spricht aufgrund des fehlenden Einflusses stark für eine abhängige Beschäftigung. [Sozialgericht Stuttgart PM vom 16.8.2017] | |
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Das habe ich mich heute gefragt. Auf der Titelseite der "Magdeburger Volksstimme" konnte ich heute lesen, dass das Arbeitsgericht Köln (Az. 20 Ca 7940/16) entschieden habe, dass Fernsehen auf dem Computer im Job - auch nur für 30 Sekunden - eine Abmahnung rechtfertige. Auch andere Medien, z.B. Zeit online, berichten darüber. Aber gehört das auf die erste Seite einer Zeitung? | | |
Das BAG hat dem EuGH die Frage nach der Initiativlast für die Festlegung und Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs zur Vorabentscheidung vorgelegt: Muss der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber tätig werden? Das BAG vertrat hierzu bislang eine eindeutige Meinung. Der Autor stellt dar, wie diese aussieht, warum das BAG nunmehr die Rechtsfrage dem EuGH vorlegt und wie die betriebliche Praxis mit der Vorlage vorläufig umgehen sollte. | | |
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