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+++News +++ Aussetzung der Insolvenzantragspflicht +++ Endet zum 30.09.2020 +++ +++News +++ Aussetzung der Insolvenzantragspflicht +++ Endet zum 30.09.2020 +++

Achtung Haftungsgefahr: Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit kommt zum 1.10.20 zurück

 
     
  Sehr geehrte Damen und Herren,

die Corona-Pandemie hat unser Leben und die Wirtschaft weiterhin fest im Griff. Um die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen etwas abzufedern, beschloss der Bundestag im März 2020 im Rahmen eines milliardenschweren Hilfspaketes, dass die Insolvenzantragspflicht bis September 2020 ausgesetzt wird. Ziel war es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen, die infolge der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wären.

 
 

Nun wird die Insolvenzverschonung in einem sehr entscheidenden Punkt zurückgenommen, Zahlungsunfähigkeit kommt als Insolvenzgrund zurück!

In seiner Sitzung vom 25.08.2020 hat der Koalitionsausschuss beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht teilweise fortzusetzen. Ausgesetzt wird weiterhin – und zwar (vorläufig) bis zum 31.12.2020 – die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung. Es kommt also am 01.10.2020 der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit zurück.

Was müssen Ihre Mandanten ab dem 01.10.2020 tun? Und wie beraten Sie jetzt richtig? Unser Praxishandbuch „Insolvenzrecht“ und der Spezialreport „Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Insolvenzordnung“ unterstützen Sie bei der Beratung Ihrer Mandanten.

 
     
   
     
 

Haftungsgefahren ab dem 01.10.2020 wieder erheblich

Geschäftsführer und Vorstände machen sich zivilrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich haftbar, wenn sie einen erforderlichen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist seit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stellen.

Erfahren Sie in unserem Spezialreport „Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Insolvenzordnung", wie Sie Ihre Mandanten schützen können und profitieren Sie von Handlungsanweisungen und Praxisipps, welche im Zuge eines Insolvenzverfahrens sich ergebenden Haftungs- und Straftatbestände Sie  unbedingt auch im Auge behalten müssen!

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