Bequem vom Bildschirm neben dem Job lernen inkl. Zertifikat. Ab 495 Euro zzgl. MwSt. und Ratenzahltung.
Liebe Leserin, lieber Leser, | |
|
| der Jahreswechsel 2018/2019 bringt mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) eine neue Gesetzgebung mit sich, die unmittelbare Auswirkungen auf alle hat, die Verkaufsverpackungen in Umlauf bringen. Betroffen sind damit sowohl (Online-)Händler wie auch Hersteller, auf die gegenüber der bislang geltenden Verpackungsverordnung (VerpackV) zusätzliche Pflichten zukommen. Bei Missachtung der Vorgaben drohen hohe Bußgelder oder gar Verkaufsverbote. Welche Pflichten müssen Sie erfüllen? Das VerpackG bringt zwei grundlegende Pflichten für Sie als Händler bzw. Hersteller mit sich: Wie bereits im Rahmen der Verpackungsverordnung Pflicht, muss sich jeder, der eine Verkaufsverpackung erstmalig mit Ware befüllt und an den privaten Endverbraucher vertreibt, durch ein sogenanntes „Lizenzentgelt“ an einem der neun dualen Systeme beteiligen – z.B. über den Onlineshop Lizenzero beim Dualen System Interseroh. Auf diese Weise finanziert er das Duale System mit, das für die fachgerechte Rücknahme des Verpackungsmülls, dessen Sortierung und ein effizientes Recycling der Verpackungen sorgt. Neben dieser Beteiligungspflicht führt das VerpackG zusätzlich eine Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ein, die als Kontrollinstanz des Gesetzes neu geschaffen wurde. Wer muss lizenzieren? Unabhängig von Gewerbegröße, Verpackungsmenge oder -art muss sich gemäß des Verpackungsgesetzes jeder Händler oder Hersteller, der verpackte Produkte an private Endkonsumenten verkauft, mittels einer Verpackungslizenzierung an einem dualen System beteiligen. Keine Rolle spielt dabei der Vertriebsweg, der Ihrem Gewerbe zugrunde liegt: Ob Sie im produzierenden Gewerbe tätig sind, Ihre Waren über den eigenen Webshop oder (zusätzlich) über Marktplätze wie Amazon oder eBay vertreiben – die Beteiligungs- und Registrierungspflicht betrifft jeden. Welche Verpackungsmaterialien müssen Sie lizenzieren? Mindestmengen sieht das VerpackG ausdrücklich nicht vor – die Pflicht zur Beteiligung an einem der dualen Systeme greift ab der ersten befüllten und in Umlauf gebrachten Verkaufsverpackung. Abgedeckt sind mit dem Gesetz alle Verpackungsarten und -materialien, die der private Endverbraucher typischerweise bei sich zu Hause entsorgt. Dazu zählen nicht nur die primäre Produktverpackung, die der Endkonsument entfernen muss, bevor er den Artikel in seinen Händen hält, sondern auch die Versandverpackung (inklusive Packhilfsmittel wie Klebeband oder Etiketten und Polstermaterialien wie Luftpolsterfolie oder Styropor) und die Serviceverpackung (z. B. Bäckereitüten oder Coffee-to-go-Becher).
Was passiert bei Nichtbeachtung des Gesetzes? Wenn Sie falsche Mengen melden oder Ihre Beteiligungs- und Registrierungspflicht grundsätzlich nicht erfüllen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit Verkaufsverboten und Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro sanktioniert wird. Darüber hinaus wird die Zentrale Stelle Verpackungsregister ab Januar 2019 ein Register über alle registrierten Unternehmen online stellen. Ziel dieses öffentlich einsehbaren Registers ist es, für faire Spielregeln auf dem Markt zu sorgen und Transparenz zu schaffen. Eine zusätzliche potenzielle Gefahr sind somit Abmahnungen durch Wettbewerber.
|
|
|
|
In 3 Schritten VerpackG-konform handeln | |
|
| Um sich vor Jahresende optimal auf das Verpackungsgesetz und seine Anforderungen vorzubereiten, sind nur wenige Schritte erforderlich:
DUALES SYSTEM
Melden Sie sich bei einem dualen System wie Interseroh an und lizenzieren Sie dort Ihre individuelle Verpackungsmenge. ZENTRALE STELLE
Nehmen Sie über die Registerdatenbank LUCID eine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vor. Nötige Angaben sind dabei Ihr duales System und Ihre dort gemeldete Verpackungsmenge. Um das duale System und die Zentrale Stelle miteinander zu verknüpfen, müssen Sie außerdem die von der ZSVR vergebene Registrierungsnummer bei Ihrem dualen System angeben. FINALCHECK
Ihre ursprünglich gemeldeten Mengen gleichen Sie zu Beginn des Folgejahres noch einmal mit den tatsächlich über das Lizenzjahr in Umlauf gebrachten Volumina ab. Den Finalwert melden Sie sowohl Ihrem dualen System als auch der ZSVR. Fertig!
|
|
|
|
|
WEKA MEDIA zeigt sich nicht für die Inhalte fremder Seiten verantwortlich, die über einen Link erreicht werden. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage angebrachten Links, die nicht auf Webseiten des Verlags verweisen.
|
© 2018 WEKA MEDIA GmbH & Co.KG; Sitz: Kissing, Registergericht Augsburg HRA 13940; Persönlich haftende Gesellschafterin: WEKA MEDIA Beteiligungs-GmbH; Sitz: Kissing, Registergericht Augsburg HRB 23695; Geschäftsführer: Stephan Behrens, Michael Bruns, Werner Pehland
|
|
|
Diese E-Mail wurde an die Adresse newsletter@newslettercollector.com versendet.
|
Sollten Sie kein Interesse an weiteren Newslettern haben, können Sie sich hier abmelden
|
|
|
|