Novelle der Heizkostenverordnung - wichtige Veränderungen in Messtechnik und Verbraucherinformation. Maklervertrag zwingend mit Widerrufsbelehrung in Papierform.
| die neue Heizkostenverordnung bringt Veränderungen bei der Messtechnik und den Verbraucherinformationen. Wichtig für Vermieter und Verwalter: Mieter müssen ab 2022 während der Heizperiode (Oktober bis April) monatlich über ihren Verbrauch informiert werden. Alle Neuerungen im Detail finden Sie in unserer ersten News. Immobilienmakler aufgepasst, sonst ist die Courtage gefährdet: Wenn außerhalb der Geschäftsräume ein Maklervertrag abgeschlossen wird, muss zwingend darauf geachtet werden, dass dem Kunden eine Widerrufsbelehrung in Papierform und auch das Muster-Widerrufsformular ausgehändigt wird – und das sollte auch dokumentiert werden. Die ausführliche Entscheidung des BGH finden Sie im zweiten Beitrag Wir wünschen eine spannende Lektüre Ihre Redaktion Immobilienwirtschaft
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DREI SCHRITTE AUF DEM WEG ZUR DIGITALEN IMMOBILIENVERWALTUNG | Die Zukunft der Immobilienbranche ist digital. Sowohl bezüglich innovativer Managementansätze und interner Geschäftsprozesse als auch hinsichtlich neuer Dienstleistungen für Mieter und Investoren. Erfahren Sie in unserem E-Paper, wie einfach sich der Einstieg in die digitale Arbeit gestalten kann.
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Mehr Grün aufs Dach | Gründächer sind Natur mitten in der Stadt. Sie speichern Regenwasser, binden Feinstaub und heizen sich auch bei hohen Temperaturen kaum auf. Begrünte Flachdächer mit hoch druckbelastbarer und widerstandsfähiger PU-Dämmung werden finanziell gefördert und als Entsiegelungsmaßnahme anerkannt.
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Wohnimmobilien: Investoren greifen weiter munter zu | |
| Deutsche Wohnimmobilien werden trotz der Krise gut gehandelt. Investoren aus dem In- und Ausland reißen sich um die wenigen großen Bestände – und auch an Forward Deals trauen sich die Anleger wieder, wie Studien zeigen. Dabei rücken Nachhaltigkeitsaspekte stärker in den Fokus. Jetzt weiterlesen > |
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War's das mit der Krise am Bürovermietungsmarkt? | |
| Es stehen zwar noch mehr Büros leer als vor der Krise, doch viele Unternehmen wollen wieder mieten, wie Studien zeigen. Die Verunsicherung über den weiteren Geschäftsverlauf ist aber noch spürbar – ungewöhnlich viele Verträge werden aktuell vom öffentlichen Sektor abgeschlossen. Jetzt weiterlesen > |
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Wie profitieren Immobilienprofis von Social Media? | Likes und Fans sind nett, aber was bringt Social Media wirklich? Erfahren Sie es beim Live-Event am 21. April um 14 Uhr auf Heroes of Homes, der neuen digitalen Bühne für die Immobilienbranche von immowelt.
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Crowdinvesting: Der Schwarm fliegt auf Immobilien | |
| Mehr als 456 Millionen Euro wurden im Jahr 2020 in Deutschland als Investitionskapital über sogenanntes Crowdinvesting eingesammelt – 352 Millionen Euro davon für Immobilienprojekte. Neues EU-Recht soll diese relativ junge Form der Geldanlage beflügeln und mehr Sicherheit für Anleger schaffen. Jetzt weiterlesen > |
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Logistikimmobilien: Neue Trends in begehrter Assetklasse | |
| Nachhaltigkeit, mehr Automatisierung und regionale Ansätze: Der Logistikimmobilienmarkt verändert sich. Für Investoren gibt es allerdings Risiken. Eine neue Folge L'Immo mit Uwe Veres-Homm, Geschäftsfeldkoordinator Logistik, Transport & Mobilität beim Fraunhofer IIS, zur Zukunft einer Assetklasse. Jetzt weiterlesen > |
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EXPO REAL findet als Präsenzmesse statt | Vom 11. bis 13. Oktober 2021 trifft sich die Immobilienbranche in München auf der EXPO REAL. Treffen Sie bestehende Kontakte wieder persönlich und schließen Sie neue Geschäftsbeziehungen auf der Fachmesse für Immobilien und Investitionen. Jetzt vormerken und das Netzwerk wiedersehen.
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Die Hafencity wird 20 – und wächst immer weiter und höher | |
| Mit einer alten Schiffsglocke wurde am 9.4.2001 der Start für die Hamburger "Hafencity" eingeläutet. Seit 20 Jahren wächst das – nach Angaben des Senats – größte Städtebauprojekt Europas seitdem. Und es wird weiter gebaut: höher und nachhaltiger. Wohnungen für 15.000 Menschen sollen es am Ende sein. Jetzt weiterlesen > |
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BGH: Eigenbedarfskündigung muss nicht ins Detail gehen | |
| Für eine formell ordnungsgemäße Begründung einer Eigenbedarfskündigung reicht es aus, die Eigenbedarfsperson zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Ob dieses Interesse wirklich besteht, ist keine formelle, sondern eine inhaltliche Frage. Jetzt weiterlesen > |
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