Sehr geehrter Herr Do, als Anwalt wissen Sie: Mit Ende des Mietvertrags fängt der Streit oft erst an. Besonders Schäden an der Wohnung oder Schönheitsreparaturen bieten ein weites Feld. Vermieter müssen sich aber beeilen: Das Gesetz sieht eine verkürzte Verjährungsfrist für Ersatzansprüche vor. Hiervon weichen allerdings bislang unzählige Vertragsformulare ab und verlängern die Frist. Der BGH hat jetzt eine solche AGB-Klausel gekippt - dabei war auch der Fristbeginn relevant. Mehr zu diesem Urteil in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Christoph Finkenzeller Online-Redakteur |