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| | diese Woche hat der BGH entschieden, dass ein Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet ist, wenn ein Reisender wegen eines Verkehrsunfalls beim Transfer vom Flughafen zum Hotel verletzt worden ist und die gebuchten Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnte. In seinem aktuellen Experten-Blog erläutert Prof. Dr. Ernst Führich, aus welchen Gründen sich der Reiseveranstalter in diesem Fall nicht auf das allgemeine Lebensrisiko berufen kann. Außerdem: Aktuelle Entscheidungen zu Mietwagenvermittlung, Architektenhonorar und Aufklärungspflichten eines Arztes. Eine schöne Adventszeit wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion Sollte diese E-Mail nicht richtig angezeigt werden, so klicken Sie bitte hier. |
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Anzeige BGH 6.12.2016, X ZR 117/15 Ist der Transfer vom Flughafen zum Hotel im Reisepreis inbegriffen und kommt es auf dieser Fahrt zu einem Verkehrsunfall, den der Reiseveranstalter nicht verschuldet hat, bei dem sich die Reisenden aber teils schwer verletzen, so ist der Reiseveranstalter trotzdem zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet. Schließlich trägt der Reiseveranstalter die Preisgefahr auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können. [BGH PM Nr. 223 vom 6.12.2016] | |
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BGH 1.12.2016, I ZR 143/15 Die Werbung mit einem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung bei medizinischen Hilfsmitteln ist zulässig. Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber, so dass die Einhaltung dieser Regeln von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden kann. [BGH PM Nr. 216 vom 1.12.2016] | |
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BGH 16.11.2016, VII ZR 314/13 Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam. |
BGH 23.11.2016, IV ZR 50/16 In Fällen, in denen sich der Vermittler eines Mietwagens zur Übernahme der Selbstbeteiligung des Mieters im Schadenfall verpflichtet, liegt kein Versicherungsvertrag i.S.v. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG vor. Die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichtes ergibt sich somit nicht aus § 215 Abs. 1 VVG, weil die Parteien nicht über Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag streiten. |
OLG Hamm 2.9.2016, 19 U 129/15 Es ist ein höchst seltenes Geschehen, dass eine chronische Lahmheit durch ein einmaliges fehlerhaftes Beschlagen eines Hufes auftritt. Was den Gesichtspunkt eines "groben Behandlungsfehlers" betrifft, gelten für den Hufschmied die Grundsätze, die der BGH für die Haftung von Humanmedizinern aufgestellt hat. [OLG Hamm PM v. 24.11.2016] | |
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| | | MDR 24/2016 Am 23.12.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 24/2016) mit folgenden Aufsätzen: Prof. Dr. Raphael Koch Rechtliche Änderungen der "Darlehensvermittlung" Die Vorschrift des § 655a BGB ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften neu gefasst worden. Seit dem 21.3.2016 ist die Regelung in Kraft. Raphael Koch stellt die grundlegenden und praxisrelevanten Veränderungen dar und unterzieht sie einer kritischen Würdigung. Außerdem zeigt er die konkreten Auswirkungen für die Praxis auf. RegR Dr. Adolf Rebler Leistungskürzung bei Unfällen w. alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit Ein Fahrzeughalter hat für den Ausgleich von Schäden an fremden Rechtsgütern eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen; für den Ersatz eigener Schäden ist eine Kasko-Versicherung möglich. Im Falle des Vorliegens grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer bei beiden Versicherungsarten beim Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung kürzen. Grobe Fahrlässigkeit wird vor allem dann angenommen, wenn jemand (s)ein Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führt. Adolf Rebler geht auf die rechtlichen Grundlagen ein und gibt einen Überblick über die einschlägige Rechtsprechung. RA Dr. Rainer Burbulla Rechtsprechungsübersicht zur Gewerberaummiete 1. Halbjahr 2016 Der Beitrag stellt die praxisrelevanten Entscheidungen aus dem 1. Halbjahr 2016, vorwiegend zum Zustandekommen eines Mietvertrages, zur gewerblichen Weitervermietung (§ 565 BGB), zur Schriftform (§ 550 BGB), zu Miete und Nebenkosten, Mängelansprüche und Schönheitsreparaturen sowie Einzelfragen um Werbegemeinschaften (in einem Einkaufszentrum) und zum Prozess- und Gebührenrecht, zusammen. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
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