|
| | nachfolgend finden Sie die aktuellen Meldungen zum Zivilrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten aus dieser Woche. Freundliche Grüße RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion Sollte diese E-Mail nicht richtig angezeigt werden, so klicken Sie bitte hier. |
Anzeige
Anzeige BGH 25.2.2016, III ZB 66/15 Notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachen Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt. |
BGH 1.3.2015, VIII ZR 287/15 Hat das Gericht eine gem. § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über die Kosten des Streithelfers versehentlich nicht getroffen, kommt eine Nachholung dieser Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO - an Stelle einer Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist; die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht. |
OLG Stuttgart 30.3.2016, 9 U 171/15 Wird der Aufforderung zur Zahlung von Sparleistungen nicht Folge geleistet, hat die Bausparkasse ein (kurzfristiges) vertragliches Kündigungsrecht und es dadurch selbst in der Hand, eine überlange Bindung an den Vertragszinssatz zu verhindern. Wenn sie aber selbst (möglicherweise im eigenen Interesse) ein faktisches Ruhen des Bausparvertrages erlaubt und ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutzt, ist sie nicht schutzbedürftig und kann sich nicht später auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen. [OLG Stuttgart PM vom 30.3.2016] | |
|
OLG Hamm 5.1.2016, 10 W 46/15 Der Pachtzins sog. Altverträge kann aufgrund einer Steigerung der Lebenshaltungskosten und des Durchschnittspachtpreises anzupassen sein, nicht aber aufgrund der Steigerung der bei einer Neuverpachtung erzielbaren Pachtpreise. Wenn Parteien den Pachtpreis eines neuen Pachtvertrages aushandeln, berücksichtigen sie regelmäßig bereits Faktoren wie eine zukünftig zu erwartende Preissteigerung bei Verpachtungen, eine voraussehbare oder zu erwartende Inflation und auch die Dauer einer vertraglichen Bindung. [OLG Hamm, PM vom 29.3.2016] | |
|
LG München I 12.10.2015, 1 T 17164/15 Die übergangsweise Vermietung einer 80 m² großen Eigentumswohnung an elf Asylbewerber muss von den übrigen Wohnungseigentümern geduldet werden. Für das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit reicht die Tatsache, dass zwei Mieter der übrigen Wohnungseigentümern mit einer fristlosen Kündigung gedroht haben bzw. eine solche Kündigung ausgesprochen haben nicht aus. |
| | | Vorschau auf MDR 7/2016 Am 8.4.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 7/2016) mit folgenden Aufsätzen: RiBGH a.D. Prof. Dr. Reinhard Greger Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Mit dem am 1.4.2016 in Kraft getretenen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten umgesetzt. Das Gesetz gilt nicht nur für den grenzübergreifenden, sondern auch für den inländischen Geschäftsverkehr und verlangt jedem Unternehmer in den nächsten Monaten grundlegende Entscheidungen über den künftigen Umgang mit seinen Kunden ab. Sein weiter Anwendungsbereich deckt große Teile der anwaltlichen und der zivilrichterlichen Praxis ab und weckt erheblichen Beratungsbedarf. Reinhard Greger stellt die Neureglungen vor und gibt erst Hinweise für die Praxis. Präsident des AG a.D. Hans-Willi Laumen Die sekundäre Behauptungslast bei der Eigentumsvermutung Die Frage, ob der Besitzer einer Sache im Rahmen einer sekundären Behauptungslast nähere Angaben über seinen Eigentumserwerb machen muss, um sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen zu können, ist höchst streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Hans-Willi Laumen erörtert die Problematik anhand von Entscheidungen in Verkehrsunfall-prozessen, in denen jeweils das Eigentum des Klägers am beschädigten Fahrzeug bestritten wurde. RA Dr. Alexander Siegmund Syndikusrechtsanwälte im Fadenkreuz der Strafverfolgung? Am 1.1.2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 in Kraft getreten. Im Zuge der Neuordnung können sich Syndikusrechtsanwälte gem. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Halbs. 2 StPO n.F. nicht (mehr) auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Alexander Siegmund erläutert im Hinblick auf Entwicklung, gesetzgeberische Zielsetzung und Konsequenzen für die Praxis, warum diese Entscheidung bedenklich ist. Weitere Informationen zu den Angeboten der MDR sowie die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) finden Sie unter www.mdr-recht.de. | | | |
Anzeige
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-501 [email protected] |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |