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| | ist ein zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung verkaufter Gebrauchtwagen mangelhaft, wenn das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist? Mit dieser Frage hat sich der BGH gestern beschäftigt und darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Umstände des Einzelfalls (z.B. Dauer der Zulassung zum Verkehr, Laufleistung des Fahrzeugs, Anzahl der Vorbesitzer und Art der Vorbenutzung) ausschlaggebend sind. Mit einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle zu der Übernahme von Versandkosten für Altölentsorgung setzt sich RA Dr. Mathias Böse in seinem Experten-Blog auseinander und erläutert, inwiefern die Regelung des § 8 AltölV einer kritischen Überprüfung bedarf. Mit besten Grüßen aus Köln RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion Sollte diese E-Mail nicht richtig angezeigt werden, so klicken Sie bitte hier. |
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Anzeige BGH 29.6.2016, VIII ZR 191/15 Ein zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung verkaufter Gebrauchtwagen ist nicht grundsätzlich mangelhaft, wenn das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist. Wenn das erworbene Gebrauchtfahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits längere Zeit zum Straßenverkehr zugelassen war und durch eine relativ hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten ist, verlieren eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der hierauf entfallende Alterungsprozess zunehmend an Bedeutung. [BGH PM Nr. 109 vom 29.6.2016] | |
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BGH 24.5.2016, VI ZR 496/15 Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit ist nicht gegeben, wenn die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen befriedigend durch einen im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten strafbewehrten Unterlassungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufgefangen werden können. Außerdem hat der Betroffene in der Regel Gelegenheit, wegen der Beleidigungen den Privatklageweg zu beschreiten und sich auch dadurch Genugtuung zu verschaffen. |
BGH 8.4.2016, V ZR 150/15 Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gem. § 444 Alt. 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen. Im Ergebnis muss eine Verkäufermehrheit im Innenverhältnis dafür Sorge tragen, dass die im Verhältnis zu dem Käufer bestehenden Offenbarungspflichten erfüllt werden, um insgesamt von dem Ausschluss der Sachmangelhaftung profitieren zu können. |
BGH 26.4.2016, VI ZR 467/15 Es kann nicht angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, grundsätzlich auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet. Für die Annahme eines Haftungsverzichtes ist es erforderlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen. |
OLG Hamm 23.2.2016, 9 U 43/15 Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier: 121 km/h statt zugelassener 50 km/h) durch einen vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer gegenüber einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links hin abbiegenden Pkw-Fahrer rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 30 zu 70 Prozent zu Lasten des Motorradfahrers. [OLG Hamm PM vom 24.6.2016] | |
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OLG Köln 24.6.2016, 6 U 149/15 Die Ausschaltung der Werbung an sich (hier: Internet-Werbeblocker "Adblock Plus") stellt keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs dar. Die "Whitelist"-Funktion stellt hingegen eine unzulässige aggressive Praktik i.S.v. § 4a Abs. 1 S. 1 UWG dar. [OLG Köln PM vom 24.6.2016] | |
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| | | Vorschau auf MDR 13/2016 Am 8.7.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 13/2016) mit folgenden Aufsätzen: Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz Erbrecht - Die Testierfähigkeit von Erblassern In Deutschland werden die Menschen immer älter. Gleichzeitig nehmen im Alter auch Krankheiten zu, die sich auf die Geistestätigkeit auswirken. Ist es deshalb an der Zeit, für hochbetagte Menschen einen Nachweis der Testierfähigkeit zu fordern, wenn sie eine Verfügung von Todes wegen errichten? Herbert Grizwotz erläutert die aktuelle Rechtslage und geht auf die aktuellen Pflichten und Möglichkeiten zur Feststellung der Testtierfähigkeit ein. VorsRiOLG Dr. Christoph Fellner Haftung – Risiken bei der Überlassung des Reitpferdes an Dritte Ein Reitpferd, das sich jemand zu seinem Vergnügen hält, ist ein sog. Luxustier i.S.d. § 833 S. 1 BGB. Wird ein Dritter, der nicht Mithalter sein darf, durch ein solches Reitpferd verletzt, haftet dessen Halter grundsätzlich verschuldensunabhängig. Christoph Fellner erläutert die Haftungsgrundlagen und geht auf die Möglichkeiten der Einschränkung und des Ausschlusses ein. RA Prof. Dr. Günter Schmeel Bauprozessrecht - Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Die Rechtsprechungsübersicht knüpft an den Überblick in MDR 2016, 252 zum Bauvertragsrecht an und behandelt nunmehr die aktuelle Rechtsprechung zu prozessrechtlichen Themen des Baurechts. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
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