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| | der BGH hat sich diese Woche erneut mit der Widerrufsbelehrung in Verbraucherkreditverträgen der Sparkassen beschäftigt und die Anforderungen an eine klare und verständliche Information über den Beginn der Widerrufsfrist konkretisiert (zur äußeren Gestaltung der Widerrufsinformation s. BGH v. 23.2.2016 - XI ZR 101/15, MDR 2016, 598 und zum "neuen" Widerrufsrecht s. den aktuellen Beitrag von Spitzer, MDR 2016, 1297 - frei abrufbar für Abonnenten) Mit besten Grüßen aus Köln RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion PS: Die Centrale für Mediation bietet am 7.12.2016 ein Online-Seminar "Zertifizierungsverordnung für Mediatoren - ZMediatAusbV" mit Peter Röthemeyer an. Nähere Infos finden Sie hier. Sollte diese E-Mail nicht richtig angezeigt werden, so klicken Sie bitte hier. |
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Anzeige BGH 22.11.2016, XI ZR 434/15 Der BGH hat sich vorliegend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Vorliegend hatte die Sparkasse im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht hat und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hatte. [BGH PM Nr. 210 vom 22.11.2016] | |
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BGH 23.6.2016, I ZR 71/15 Die sozialpolitischen Zwecken dienende Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG über die Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung weist weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer noch in Bezug auf den Beschaffungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf. Die Verletzung eines Schutzgesetzes begründet einen zivilrechtlichen Abwehranspruch allein für denjenigen, dessen Schutz die verletzte Norm dienen soll, nicht hingegen den Schutz anderer Verleiher. |
OLG Hamm 28.10.2016, 26 U 50/15 Eine gesetzliche Krankenversicherung kann von einem beklagten Krankenhaus keinen Schadensersatz aus einer im Krankenhaus fehlerhaft behandelten MRSA-Infektion beanspruchen, wenn die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten auch im Rahmen einer fehlerfreien Therapie angefallen wären. [OLG Hamm PM vom 23.11.2016] | |
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OLG Hamm 22.11.2016, 4 U 65/15 Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb von Erotikzubehörartikel und Sexspielzeug im Internet dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung - in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts - zurückgegeben wurden. Insofern sprechen die Gründe des Verbraucherschutzes vielmehr für den Ausschluss des Widerrufsrechts. [OLG Hamm PM v. 22.11.2016] | |
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AG München 3.2.2016, 482 C 18351/15 WEG Zwar untersagt die Bezeichnung "Laden" in einer Teilungserklärung nicht jede abweichende Nutzung. Allerdings sind Nutzungsarten nicht erlaubt, die mehr stören als die angegebene Nutzungsart. Es ist davon auszugehen, dass die Nutzung als Vereinsheim bzw. Vereinslokal schon im Hinblick auf die Geräusch- und auch Geruchsbelästigungen erheblich mehr stört als die Nutzung als sog "Laden". [AG München PM vom 11.11.2016] | |
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| | | MDR 23/2016 Am 2.12.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 23/2016) mit folgenden Aufsätzen: RA Dr. Boris Dzida/RA Christopher Krois Schriftformerfordernis in AGB unzulässig? - Was künftig für arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zu beachten ist Am 1.10.2016 ist das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in Kraft getreten. Anders als der Name vermuten lässt, bringt das Gesetz auch Anpassungsbedarf für gängige Arbeitsvertragsmuster mit sich: Insbesondere das Verbot von Schriftformklauseln in AGB hat zur Folge, dass die bislang üblichen Klauseln zu Ausschlussfristen voraussichtlich angepasst werden müssen. Die Autoren erläutern, was künftig für arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zu beachten ist. RA Dr. Sebastian J. M. Longrée/Dominik Wedel Schiedsvereinbarung - Einrede vor dem staatlichen Gericht und Rüge vor dem Schiedsgericht Das schiedsgerichtliche Verfahren steht anerkanntermaßen als Alternative zur Streitführung vor den staatlichen Gerichten zur Verfügung. Die Autoren analysieren die Schiedseinrede vor dem staatlichen Gericht wie vor dem Schiedsgericht durch den Beklagten und gehen der Frage nach, ob und in welchen Fällen der Kläger hiergegen eine Gegeneinrede bzw. den "Arglisteinwand" erheben kann. Prof. Dr. Michael Timme Verbraucherdarlehen – Rechtsmissbräuchliche Ausübung und Verwirkung des Widerrufsrechts Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen hat. In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15, MDR 2016, 1194) hat der BGH neue Grundsätze zum Einwand des Rechtsmissbrauchs aufgestellt. Michael Timme beleuchtet die Entscheidung unter praxisrelevanten Aspekten. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
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