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| | das Ausschöpfen einer Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ist nicht ohne Risiko. Daher trifft den Rechtsanwalt in einer solchen Situation eine erhöhte Sorgfaltspflicht, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Mit den Grenzen dieser Pflicht hat sich der BGH im Hinblick auf die Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Faxgerätes näher beschäftigt. RiBGH Dr. Klaus Bacher hat die Entscheidung in seinem Montags-Blog aufgriffen und mit einem Tipp für die Praxis versehen. Außerdem: Vor allem in der Weihnachtszeit spielt bei Verkehrsunfällen der Alkohol eine nicht unwesentliche Rolle. Welche rechtlichen Grundlagen für eine Leistungskürzung des Versicherers heranzuziehen sind und welche Höhe die einschlägige Rechtsprechung für angemessen hält, erfahren Sie in dem Aufsatz von RegR Dr. Adolf Rebler in Heft 24 der MDR (frei abrufbar für Abonnenten). Mit allen lieben Wünschen für ein frohes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr Ihre RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion PS.: Den nächsten MDR-Newsletter erhalten Sie am 5.1.2017. Sollte diese E-Mail nicht richtig angezeigt werden, so klicken Sie bitte hier. |
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Anzeige EuGH 21.12.2016, C-203/15 u.a. Das Unionsrecht untersagt eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen, sofern eine solche Speicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist. [EuGH PM Nr. 145 vom 21.12.2016] | |
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BGH 16.11.2016, VII ZB 35/14 Zwar muss ein Anwalt, der eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpft, wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Der erhöhte Sorgfaltsmaßstab führt aber nicht dazu, dass ein Rechtsanwalt technische Geräte stets auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüfen muss, ohne hierfür einen konkreten Anlass zu haben. |
BGH 23.11.2016, XII ZB 149/16 Die von § 1666 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kindeswohlgefährdung ist gegeben, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine solche Kindeswohlgefährdung liegt etwa vor, wenn die Mutter und ihr minderjähriges Kind mit einem Lebensgefährten, der in der Vergangenheit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtskräftig verurteilt worden ist, zusammenziehen. [BGH PM Nr. 231 vom 16.12.2016] | |
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BGH 15.12.2016, I ZR 63/15 Ein Bewerber für ein von einer Stiftung vergebenes Stipendium hat keinen direkten Anspruch auf Stiftungsleistungen, wenn die Stiftungssatzung den Kreis der Empfänger nicht festlegt, sondern die Auswahl der zu fördernden Stipendiaten dem Vorstand überlässt. [BGH PM Nr. 227 vom 15.12.2016] | |
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BGH 15.12.2016, III ZR 387/14 Der BGH hat sich vorliegend mit der Frage befasst, ob die Beschlagnahme von Presseerzeugnissen, der eine vertretbare Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen durch die Staatsanwaltschaft und den Ermittlungsrichter zugrunde liegt, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann. Das Verfahren betrifft das in Deutschland ab Januar 2009 wöchentlich erschienene Journal "Zeitungszeugen", das sich mit der Zeit des Nationalsozialismus und der damaligen Presselandschaft befasste. [BGH PM Nr. 230 vom 15.12.2016] | |
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OLG Oldenburg 28.11.2016, 5 U 78/16 Arbeitnehmer, die ihre Berufshaftpflichtversicherung in dreister Weise belügen, genießen keinen Versicherungsschutz. In einem solchen Fall ist das Vertrauensverhältnis in so hohem Maße zerstört, dass die Versicherung ohne weiteres Zuwarten - auch für die Zukunft - fristlos kündigen darf. [OLG Oldenburg PM vom 20.12.2016] | |
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| | | MDR 24/2016 Am 23.12.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 24/2016) mit folgenden Aufsätzen: Prof. Dr. Raphael Koch Rechtliche Änderungen der "Darlehensvermittlung" Die Vorschrift des § 655a BGB ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften neu gefasst worden. Seit dem 21.3.2016 ist die Regelung in Kraft. Raphael Koch stellt die grundlegenden und praxisrelevanten Veränderungen dar und unterzieht sie einer kritischen Würdigung. Außerdem zeigt er die konkreten Auswirkungen für die Praxis auf. RegR Dr. Adolf Rebler Leistungskürzung bei Unfällen w. alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit Ein Fahrzeughalter hat für den Ausgleich von Schäden an fremden Rechtsgütern eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen; für den Ersatz eigener Schäden ist eine Kasko-Versicherung möglich. Im Falle des Vorliegens grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer bei beiden Versicherungsarten beim Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung kürzen. Grobe Fahrlässigkeit wird vor allem dann angenommen, wenn jemand (s)ein Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führt. Adolf Rebler geht auf die rechtlichen Grundlagen ein und gibt einen Überblick über die einschlägige Rechtsprechung. RA Dr. Rainer Burbulla Rechtsprechungsübersicht zur Gewerberaummiete 1. Halbjahr 2016 Der Beitrag stellt die praxisrelevanten Entscheidungen aus dem 1. Halbjahr 2016, vorwiegend zum Zustandekommen eines Mietvertrages, zur gewerblichen Weitervermietung (§ 565 BGB), zur Schriftform (§ 550 BGB), zu Miete und Nebenkosten, Mängelansprüche und Schönheitsreparaturen sowie Einzelfragen um Werbegemeinschaften (in einem Einkaufszentrum) und zum Prozess- und Gebührenrecht, zusammen. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
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