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| | Unternehmen haben seit gestern die Pflicht, auf ihrer Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hinzuweisen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die entsprechenden Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) sind am 1.2.2017 in Kraft getreten. Zur vertieften Lektüre, welche Bedeutung die Regelungen für Verbraucher, Unternehmer, Rechtsanwälte, Schlichter und Richter haben, empfehle ich den Aufsatz von Prof. Dr. Reinhard Greger (MDR 7/2016 - frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos). Außerdem: Der BGH hat entschieden, dass ein Sachverständiger abgelehnt werden kann, wenn er in derselben Sache in einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (hierzu zählt auch ein Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle einer Landesärztekammer) als Sachverständiger mitgewirkt hat. Mit besten Grüßen aus Köln RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion Sollte diese E-Mail nicht richtig angezeigt werden, so klicken Sie bitte hier. |
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Anzeige Seit dem 1.2.2017 sind für Unternehmen im Bereich der Verbraucherschlichtung neue Informationspflichten in Kraft getreten. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verpflichtet diese, Verbraucherinnen und Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darauf hinzuweisen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. |
BGH 22.11.2017, XI ZB 9/13 Der Prospektfehler, den der XI. Zivilsenat in dem anlässlich des "dritten Börsengangs" der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000 herausgegebenen Verkaufsprospekt festgestellt hatte, betraf einen zeitlich nachfolgenden Geschäftsvorfall, der im Prospekt zum "zweiten Börsengang" noch keine Rolle spielte. Damit steht bindend fest, dass aus den betreffend den Prospekt des "zweiten Börsengangs" gerügten Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten keine Prospekthaftungsansprüche gem. §§ 45 ff. BörsG a.F. i.V.m. § 13 VerkProspG a.F. und keine deliktischen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können. [BGH PM Nr. 14 vom 1.2.2017] | |
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BGH 13.12.2016, VI ZB 1/16 Ein Sachverständiger kann nach § 406 Abs. 1 S. 1, § 41 Nr. 8 ZPO abgelehnt werden, wenn er in derselben Sache in einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung als Sachverständiger mitgewirkt hat. Ein Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle einer Landesärztekammer ist ein derartiges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. |
OLG Hamm 6.1.2017, 3 UF 106/16 Zwar sind deutsche Gerichte grundsätzlich international zuständig und auch befugt, eine nach dem Scharia-Recht im Libanon geschlossene Ehe zu scheiden. Solche Ehescheidungsverfahren können aber nicht gleichzeitig vor einem deutschen Familiengericht und vor einem Scharia-Gericht betrieben werden. [OLG Hamm PM vom 31.1.2017] | |
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BAG 26.1.2017, 8 AZR 736/15 Entspricht ein Arbeitgeber allen Wünschen seiner Mitarbeiter nach einer Aufstockung der Arbeitszeit und nimmt hiervon lediglich einen gerade neu eingestellten und einen behinderten Arbeitnehmer aus, so lässt dies nur dann eine Diskriminierung des behinderten Arbeitnehmers vermuten, wenn Indizien vorliegen, die mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" darauf schließen lassen, dass die Behinderung ursächlich für die Benachteiligung war; die bloße "Möglichkeit" einer Ursächlichkeit reicht insoweit nicht aus. [BAG PM Nr. 5/17 vom 26.1.2017] | |
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Blog Ein Unterlassen umfasst nicht nur das schlichte Nichttun. Wie weit aber Handlungspflichten reichen können, war im Lauterkeitsrecht nach der Rechtsprechung nicht klar, wobei durch eine jüngere BGH-Entscheidung der Umfang der möglichen Handlungspflichten erweitert wird. | | | | | | MDR 3/2017 Am 10.2.2017 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 3/2017) mit folgenden Aufsätzen: RiAG Dr. Olaf Riecke WEG-Recht – Eigentums- und Nutzungsrechte, bauliche Maßnahmen und Verfahren Die Rechtsprechungsübersicht schließt an den Beitrag in 2016 (MDR 2016, 138 ff. und MDR 2016, 191 ff.) an und gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des BGH (V. Zivilsenat) sowie der Instanzgerichte zu wohnungseigentumsrechtlichen Verhältnissen, baulichen Maßnahmen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten aus den letzten 12 Monaten. Wiss. Mit. Philipp Nastansky Auswirkungen einer fehlerhaften öffentlichen Zustellung Ist der Aufenthalt einer Person nicht bekannt und nicht zu ermitteln, können Schriftstücke (insbesondere Klagen, Ladungen und die hierauf mangels Verteidigung ergehenden Versäumnisurteile) öffentlich zugestellt werden. Nicht selten unterlaufen bei der Umsetzung Verfahrensfehler. Philipp Nastansky behandelt die Auswirkung solcher Verfahrensfehler im Hinblick auf Rechtsbehelfe und Verjährung, insbesondere wenn das Gericht gegen den nicht ordnungsgemäß geladenen Beklagten anschließend auch noch ein Versäumnisurteil erlässt. RegR Dr. Adolf Rebler Unfallschäden – Integritätsinteresse und 130 %-Grenze In vielen Fällen besteht im Rahmen der Regulierung eines Kfz-Unfallschadens seitens des Eigentümers der berechtigte Wunsch nach Erhalt und Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs (sog. Integritätsinteresse). Die Rechtsprechung gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung der Reparatur bis zu einer Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswerts (ohne Abzug des Restwerts). Adolf Rebler gibt einen Überblick über die Hintergründe und aktuelle BGH-Rechtsprechung. Weitere Informationen zu den Angeboten der MDR sowie die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) finden Sie unter www.mdr-recht.de. | | | |
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