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| | Verbraucher haben grundsätzlich das Recht, Fernabsatzgeschäfte unabhängig ihrer Beweggründe zu widerrufen. Der BGH hat sich gestern mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen das Widerrufsrecht des Verbrauchers wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen sein kann (VIII ZR 146/15). Außerdem: Urheber und ausübende Künstler sollen in Zukunft an den Erlösen der Verwertung ihrer Leistungen fairer beteiligt werden. Zur Sicherstellung hat die Bundesregierung gestern den Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung auf angemessene Vergütung beschlossen. Sonnige Frühlingsgrüße aus Köln RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion PS.: Exklusiv für MDR-Abonnenten bieten wir auch in diesem Jahr wieder Online-Seminare zum Vorzugspreis von 20 € statt 95 € (zzgl. MwSt.) an. Am 7.4.2016 stellt Dr. Rainer Kemper die wichtigsten Änderungen bei "Scheidungen mit Auslandsbezug - Rom III und die Folgen" vor und am 12.4.2016 erläutert Prof. Arnold Lehmann-Richter die praktischen Probleme bei der Bestimmung des "vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache". Sollte diese E-Mail nicht richtig angezeigt werden, so klicken Sie bitte hier. |
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Anzeige Die Bundesregierung hat am 16.3.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung beschlossen. |
BGH 16.3.2016, VIII ZR 146/15 Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein die Tatsache, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Es ist grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. [BGH PM Nr. 57 vom 16.3.2016] | |
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BGH 18.12.2015, V ZR 55/15 Ein Grundstückseigentümer, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete Grenzwand beschädigt, indem er ein auf seinem eigenen Grundstück direkt an die Grenzwand angebautes Gebäude abreißt, kann dem Nachbarn aus § 823 Abs. 1 BGB haften. Zwar war es dem Grundstückseigentümer unbenommen, den in ihrem Eigentum stehenden Anbau abreißen zu lassen. Das Eigentum des Nachbarn darf er aber nicht dauerhaft beschädigen, selbst wenn es sich um eine unvermeidliche Folge des Abrisses handelt. |
BGH 11.3.2016, V ZR 208/15 Zu den Interessen des Grundstückseigentümers nach § 1020 S. 1 BGB gehören bei einem dinglichen Wohnungsrecht auch die persönlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und den Personen, die dem vom Berechtigten getöteten Grundstückseigentümer nahe standen und weiterhin auf dem Grundstück leben. Insofern muss der Berechtigte das Wohnungsrecht nicht aufgeben, darf es u.U. aber nicht mehr persönlich ausüben. [BGH PM Nr. 56 vom 11.3.2016] | |
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BGH 3.11.2015, X ZR 122/13 Der Reiseveranstalter kann eine Reiseleistung, die Gegenstand eines Reisevertrags sein sollte, von dem der Reisende zurückgetreten ist, nur dann durch die erneute Buchung der gleichen Reiseleistung durch einen anderen Reisenden anderweitig verwenden, wenn er die weitere Nachfrage nach der Reiseleistung ohne den Rücktritt mangels freier Kapazität nicht hätte befriedigen können. Den Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der gewöhnlichen Möglichkeit anderweitiger Verwendung von Reiseleistungen, die Gegenstand stornierter Reiseverträge waren, bilden Erfahrungswerte. |
OLG Hamm 15.12.2015, 15 W 499/15 Wird dem Grundbuchamt eine Urkunde mit einer gefälschten notariellen Beglaubigung vorgelegt (sog. Identitätsdiebstahl), ist hieraus zu schließen, dass auch die beglaubigte Unterschrift gefälscht wurde. Enthält die so gefälschte Urkunde eine Erklärung, auf deren Grundlage im Grundbuch eine Eigentumsänderung eingetragen wurde, ist die Grundbucheintragung unrichtig und auf Antrag des vermeintlichen Erwerbers zu berichtigen. [OLG Hamm, PM vom 14.3.2016] | |
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| | | Vorschau auf MDR 6/2016 Am 25.3.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 6/2016) mit folgenden Aufsätzen: RAuFAArbR Dr. Henning-Alexander Seel Gleichbehandlung am Arbeitsplatz Rechtliche Fragen zur Diskriminierung am Arbeitsplatz, insbesondere bei der Einstellung, während des laufenden Arbeitsverhältnisses sowie dessen Beendigung, sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Am häufigsten ist das personenbezogene Merkmal "Alter" Gegenstand von (gerichtlichen) Auseinandersetzungen. Henning-Alexander Seel geht – unter Einordnung in den rechtlichen Kontext - auf die aktuelle Rechtsprechung zu personenbezogenen Merkmalen ein und behandelt die Frage, wie mit sog. "AGG-Hoppern" umgegangen werden kann. Prof. Dr. Joachim Gruber Streitwertbegünstigung - Die Beschwerdeberechtigung der einzelnen Prozessbeteiligten Bei Prozessen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Aktienrecht gibt es das Institut der Streitwertbegünstigung. Ein wirtschaftlich schwacher Verfahrensbeteiligter kann beantragen, dass der Streitwert für ihn herabgesetzt wird. Das Gericht entscheidet über diesen Antrag durch Beschluss. Joachim Gruber geht hinsichtlich aller Prozessbeteiligter der Frage nach, ob diese bei einem dem Antrag stattgebenden, bei einem dem Antrag nur teilweise stattgebenden und einem den Antrag ablehnenden Beschluss beschwerdeberechtigt sind. RA Prof. Dr. Günter Schmeel Aktuelle Entwicklungen im Architekten- und Ingenieurrecht Der Beitrag schließt an die Rechtsprechungsübersicht in MDR 2015, 494 an und stellt die aktuellen Entscheidungen aus dem Jahre 2014 im Bereich des Architekten- und Ingenieurrechts vor. Schwerpunkte sind wie stets die Vergütung sowie Haftungsfragen. Weitere Informationen zu den Angeboten der MDR sowie die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) finden Sie unter www.mdr-recht.de. | | | |
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