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| | der BGH hat zum Arzthaftungsrecht entschieden, dass bereits ein Antrag bei der Schlichtungsstelle einer Ärztekammer die Verjährung von Haftungsansprüchen gegen Ärzte hemmt. Die Zustimmung des Arztes oder der Haftpflichtversicherung zur Schlichtung ist für den Eintritt der Verjährung nicht erforderlich. Außerdem im heutigen Newsletter: Aktuelle Entscheidungen u.a. zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über den "Vollberitt" eines Pferdes als Dienstvertrag, zur Erfüllung etwaiger das Sondereigentum betreffender bauordnungsrechtlicher Vorgaben und zum etwaigen Schadensersatz wegen einer Verletzung nach Zweikampf im Frauenfußball. Mit besten Grüßen aus Köln RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion |
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Anzeige BGH 17.1.2017, VI ZR 239/15 Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen. |
BGH 12.1.2016, III ZR 4/16 Ist die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich entsprechend entlasten und hat darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft. Eine solche Beweislastumkehr kommt in Betracht, wenn ein vom Beklagten zu betreuendes Pferd bei einem Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet und der Beklagte die mit dem Freilauf zusammenhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer noch ungeübten Praktikantin anvertraut hat. |
BGH 9.12.2016, V ZR 84/16 Es ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne oder Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gem. § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist. |
BGH 18.10.2016, VI ZR 618/15 Für die Begründung des Gerichtsstands des Handlungsorts einer unerlaubten Handlung i.S.d. Art. 5 Nr. 3 LugÜ II bzw. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist es erforderlich, dass der Verursacher "selbst" und nicht durch einen Dritten als sein "verlängerter Arm" dort tätig geworden sein muss. Das Gericht, in dessen Bezirk der mutmaßliche Verursacher "selbst nicht tätig geworden ist", kann seine Zuständigkeit nicht aus dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens herleiten. |
OLG Nürnberg 30.1.2017, 14 U 2612/15 Ein Nachbar muss eine Luftwärmepumpe entfernen, die er in einem Abstand von weniger als drei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hat. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts entfalten ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis und führen zu einem zivilrechtlichen Anspruch des betreffenden Nachbarn auf Beseitigung. [OLG Nürnberg PM Nr. 5 vom 14.2.2017] | |
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OLG Hamm 22.12.2016, 9 U 138/16 Bei Wettkämpfen mit beachtlichem Gefahrenpotenzial wie dem Fußballspiel, bei denen selbst bei Einhaltung der Regeln die Gefahr gegenseitiger Schädigung besteht, ist davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer auch Verletzungen mit schweren Folgen in Kauf nimmt, die bei Ausübung nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart nicht zu vermeiden sind. Verletzt sich eine Spielerin beim Frauenfußball im Rahmen eines üblichen Zweikampfs, stehen ihr demzufolge keine Schadenersatzansprüche gegen die andere am Zweikampf beteiligte Spielerin zu. [OLG Hamm PM vom 9.2.2017] | |
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Blog Eine allgemeine Frage der Beweislastverteilung behandelt der III. Zivilsenat im Zusammenhang mit einem Pferdepensionsvertrag. Mit der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ befasst sich der VI. Zivilsenat. | | | | | | MDR 4/2017 Am 24.2.2017 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 4/2017) mit folgenden Aufsätzen: VorsRiOLG Dr. Peter Itzel Neuere Entwicklungen im Amts- und Staatshaftungsrecht Im Anschluss an die zurückliegenden Rechtsprechungsübersichten zum Amts- und Staatshaftungsrecht (Itzel, MDR 2015, 191 ff.; MDR 2016, 195 ff.) stellt Peter Itzel nunmehr die obergerichtliche Rechtsprechung aus dem Jahre 2016 zusammen und stellt fest, dass sich die Rechtsprechung insgesamt weiterhin mit vielfältigen Lebens- und Rechtsbereichen beschäftigt und damit auch die Breite der behandelten Rechtsvorschriften weiter zugenommen hat. RA Ralf-Thomas Wittmann Bankentgelte – Unzulässige und zulässige Gebühren d. Kreditinstitute Die Zulässigkeit von Bankentgelten beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahren sehr intensiv. Ralf-Thomas Wittmann behandelt einzelne klärungsbedürfte Rechtsfragen und stellt im Rahmen von Fallgruppen die aktuelle Rechtsprechung dar. RiAG Dr. Olaf Riecke WEG-Recht – Eigentümerversammlung und WEG-Verwalter In MDR 2017, 121 hat Olaf Riecke die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung zu den Eigentumsverhältnissen, baulichen Maßnahmen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten behandelt. Nunmehr wird die Rechtsprechung des BGH (V. Zivilsenat) und der Instanzgerichte zur Versammlung der Wohnungseigentümer sowie Bestellung, Abberufung und Haftung des WEG-Verwalters dargestellt. Weitere Informationen zu den Angeboten der MDR sowie die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) finden Sie unter www.mdr-recht.de. | | | |
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