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| | der BGH hat gestern zwei wegweisende Entscheidungen im Mietrecht getroffen: Zunächst hat er entschieden, dass die Regelung der Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) analog anzuwenden ist, wenn als Vermieterin eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auftritt. Gleichzeitig hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Anbietpflicht des Vermieters aufgehoben; eine unterlassene Anbietung führt nunmehr nicht zur Unwirksamkeit einer berechtigt ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung. (VIII ZR 232/15) Außerdem hat sich der BGH mit der Frage beschäftigt, ob ein Mieter gegen seine mietvertraglichen Pflichten verstößt, wenn er in seiner Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt. Zum Ersatz möglicher Schäden, die im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung entstanden sind, ist er jedoch nur verpflichtet, wenn ein entsprechender Ursachenzusammenhang gegeben ist. (VIII ZR 49/16) Weitere Themen in diesem Newsletter: Eigentumsentziehung wegen unzumutbaren Verhaltens aufgrund eines sog. Messie-Syndroms, Kündigung einer Therapie zur Gewichtsabnahme sowie Unterhaltsanspruch gegen den "Ex" bei Zusammenzug mit neuem Partner. Noch eine erfolgreiche Woche wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion Sollte diese E-Mail nicht richtig angezeigt werden, so klicken Sie bitte hier. |
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BGH 14.12.2016, VIII ZR 49/16 Zwar muss nach allgemeiner Lebenserfahrung derjenige, der seine Wohnung als Aufbewahrungsort für illegale Betäubungsmittel nutzt oder zur Verfügung stellt, damit rechnen, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen - wie Durchsuchungen - zu Schäden an der Wohnung kommen kann. Ohne entsprechenden Kausalzusammenhang - die sog. conditio sine qua non - fehlt es aber bereits am Grunderfordernis einer jeden Schadenszurechnung und ist eine Ersatzpflicht - auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen - ausgeschlossen. [BGH PM Nr. 226 vom 14.12.2016] | |
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BGH 14.12.2016, VIII ZR 232/15 Die Geltendmachung des Eigenbedarfs eines Gesellschafters oder dessen Angehörigen ist in allen wesentlichen Punkten einer Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft vergleichbar, die sich als rechtlich nicht verselbständigte Zusammenschlüsse natürlicher Personen unmittelbar auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen können. sich im selben Haus oder derselben Wohnanlage befindet. Der BGH hält nicht länger daran fest, dass die Verletzung einer Anbietpflicht durch den Vermieter die Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung zur Folge hat. [BGH PM Nr. 225 vom 14.12.2016] | |
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BGH 10.11.2016, III ZR 193/16 Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 622 BGB ist, die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Dienste höherer Art können solche sein, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen. |
LG München 8.11.2016, 31 S 12371716 Das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon bzw. einer Loggia ist grundsätzlich nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gem. § 535 Abs. 1 S. 1 BGB gedeckt. Dem Anspruch des Vermieters auf deren Beseitigung gem. §§ 541, 1004 BGB steht insbesondere auch Art. 20a GG nicht entgegen. |
LG Hamburg 6.4.2016, 318 S 50/15 Eine Pflichtverletzung i.S.v. § 18 WEG setzt nicht zwingend ein schuldhaftes und subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus. Auch ein aufgrund der individuellen Disposition für den Wohnungseigentümer nicht oder nur schwer vermeidbares Verhalten kann zur Folge haben, dass den Wohnungseigentümern eine Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann (hier: sog. Messie-Syndrom). |
| | | MDR 24/2016 Am 23.12.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 24/2016) mit folgenden Aufsätzen: Prof. Dr. Raphael Koch Rechtliche Änderungen der "Darlehensvermittlung" Die Vorschrift des § 655a BGB ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften neu gefasst worden. Seit dem 21.3.2016 ist die Regelung in Kraft. Raphael Koch stellt die grundlegenden und praxisrelevanten Veränderungen dar und unterzieht sie einer kritischen Würdigung. Außerdem zeigt er die konkreten Auswirkungen für die Praxis auf. RegR Dr. Adolf Rebler Leistungskürzung bei Unfällen w. alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit Ein Fahrzeughalter hat für den Ausgleich von Schäden an fremden Rechtsgütern eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen; für den Ersatz eigener Schäden ist eine Kasko-Versicherung möglich. Im Falle des Vorliegens grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer bei beiden Versicherungsarten beim Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung kürzen. Grobe Fahrlässigkeit wird vor allem dann angenommen, wenn jemand (s)ein Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führt. Adolf Rebler geht auf die rechtlichen Grundlagen ein und gibt einen Überblick über die einschlägige Rechtsprechung. RA Dr. Rainer Burbulla Rechtsprechungsübersicht zur Gewerberaummiete 1. Halbjahr 2016 Der Beitrag stellt die praxisrelevanten Entscheidungen aus dem 1. Halbjahr 2016, vorwiegend zum Zustandekommen eines Mietvertrages, zur gewerblichen Weitervermietung (§ 565 BGB), zur Schriftform (§ 550 BGB), zu Miete und Nebenkosten, Mängelansprüche und Schönheitsreparaturen sowie Einzelfragen um Werbegemeinschaften (in einem Einkaufszentrum) und zum Prozess- und Gebührenrecht, zusammen. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
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