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| | der BGH hat in Sachen Kuckuckskinder klargestellt, dass Scheinväter bei Unterhaltsregress unbedingt auf die Verjährung achten müssen. Danach beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren zwar in der Regel mit der Feststellung der Vaterschaft, sie kann aber unter Umständen auch schon vorher anfangen (XII ZB 56/16). Wann genau erfahren Sie in diesem Newsletter! Das OLG Hamm hat die Obhut- und Schutzpflichten von Krankenhäusern im Hinblick auf Patienten mit Hin- und Weglauftendenz konkretisiert. In dem maßgeblichen Fall war eine 82-jährige Dame aus ihrem Zimmerfenster auf ein ca. fünf Meter tiefer liegendes Vordach gestürzt. Lesen Sie mehr dazu in diesem Newsletter! Eine schöne Restwoche wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion |
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Verlagsangebot BGH 22.3.2017, XII ZB 56/16 Die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hat ein Scheinvater nicht erst dann, wenn der Anspruch bewiesen ist oder der er selbst keinerlei Zweifel mehr hat. Es reicht vielmehr aus, dass dem Scheinvater aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten zuzumuten ist, was andererseits nicht bedeutet, dass die Rechtsverfolgung für den ihn risikolos erscheinen muss. |
BGH 30.3.2017, VII ZR 170/16 Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln und die darin getroffene Vereinbarung eines Einbehalts "i.H.v. 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen" sind wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. |
BGH 16.3.2017, IX ZR 253/15 Ob der Insolvenzverwalter für eine unternehmerische Fehlentscheidung haftet, ist am Insolvenzzweck der bestmöglichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger unter Berücksichtigung der von den Insolvenzgläubigern getroffenen Verfahrensentscheidungen zu messen. Der Insolvenzverwalter darf keine Geschäftschance persönlich nutzen, die aufgrund der Umstände des jeweiligen Falles dem von ihm verwalteten Schuldnerunternehmen zuzuordnen ist. |
OLG Hamm 8.3.2017, 27 W 179/16 Eine Handelsgesellschaft, die im Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit fremde Forderungen einzieht, kann sich in ihrem Firmennamen nicht als ʺDeutsches Vorsorgeinstitutʺ bezeichnen. Die Firma eines Privatbetriebes darf das Wort ʺInstitutʺ nur dann enthalten, wenn durch einen Zusatz oder weitere Firmenbestandteile eindeutig klargestellt wird, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handelt. [OLG Hamm PM vom 18.4.2017] | |
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OLG Hamm 17.1.2017, 26 U 30/16 Mit der stationären Aufnahme einer Patientin übernimmt die Klinik auch eine Obhut- und Schutzpflicht, um die Patientin vor zumutbaren Gefahren und Schäden zu schützen. Besteht bei einem Patienten eine Hin- und Weglauftendenz, kann eine Sicherung der Fenster geboten sein. [OLG Hamm PM vom 19.4.2017] | |
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Blog Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 des § 929 ZPO sind für die Praxis des einstweiligen Verfügungsverfahrens sehr bedeutungsvoll und für den Rechtsanwalt, der den Gläubiger/Antragsteller/Verfügungskläger vertritt, sehr regressträchtig. | | | | | | MDR 8/2017 Am 21.4.2017 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 8/2017) mit folgenden Aufsätzen: RA Volker Stück Die Vermeidung von Diskriminierungsfallen bei Stellenausschreibungen Aufgrund neuerer Gesetzgebung (AGG) und Rechtsprechung kann sich das Erstellen einer Stellenausschreibung schnell als "gefahrgeneigte Tätigkeit" entpuppen. Volker Stück zeigt auf, inwiefern zwischen Anforderungen und Aufgabe ein anerkennenswerter Sachbezug besteht und welche Merkmale der Diskriminierung zu vermeiden sind. VorsRiOLG Dr. Christoph Fellner Die Frist zur Stellungnahme beim Zurückweisungsbeschluss Möchte das Berufungsgericht eine zulässige Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückweisen, hat es dem Berufungskläger die Gründe zu benennen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu diesem Hinweis zu äußern. Fraglich ist, ob die Frist zur Stellungnahme eine Ausschlusswirkung hat. Christoph Fellner legt dar, unter welchen Voraus-setzungen eine Frist zur Stellungnahme zu verlängern ist. RiLG a.D. Hubert Blank Wohnraummiete - Überblick zu Vorkaufsrecht, Haftung und Kündigung Der Beitrag schließt an die Rechtsprechungsübersicht zum Wohnungsmiet-recht aus MDR 2017, 369 (Heft 7) mit den Schwerpunkten Betriebskosten, Miete und Gewährleistung an. Nunmehr stehen die aktuellen Entwicklungen des Vorkaufrechts sowie der Haftung und Kündigung im Vordergrund der Abhandlung. Weitere Informationen zu den Angeboten der MDR sowie die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) finden Sie unter www.mdr-recht.de. | | | |
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-501 [email protected] |
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