|
| | vom "VW-Abgasskandal" betroffene Autokäufer, die sich mit einer auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG wenden, können hierzu ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Das hat das OLG Düsseldorf jetzt entschieden und darauf hingewiesen, dass insoweit hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Der BGH hat indes im Streit zweier Teileigentümerinnen entschieden, der die Zulässigkeit der Nutzung einer früher als Altenpflegeheim dienenden Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft zum Gegenstand hatte. Eine weitere aktuelle BGH-Entscheidung betrifft die Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags (sog. Humansponsoring). Mit den besten Empfehlungen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion PS: RA Dr. Matthias Böse berichtet im Experten-Blog, dass der BGH - bisher überwiegend unbeachtet - eine sehr bemerkenswerte Anleitung dafür aufgestellt hat, wie man Verkäufe auf Onlineplattformen als Verbraucher "frisieren" kann. Lesen Sie hier mehr. |
Anzeige
Verlagsangebot BGH 27.10.2017, V ZR 193/16 Der BGH hat vorliegend über einen zwischen zwei Teileigentümerinnen geführten Rechtsstreit entschieden, der die Zulässigkeit der Nutzung einer früher als Altenpflegeheim dienenden Teileigentumseinheit u.a. als Flüchtlingsunterkunft zum Gegenstand hatte. [BGH PM Nr. 167 vom 27.10.2017] | |
|
BGH 25.10.2017, XII ZR 1/17 Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Vertragsende und die daran anknüpfende letztmögliche Kündigungsmöglichkeit unklar sind, weil schon der Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht. [BGH PM Nr. 168 vom 27.10.2017] | |
|
OLG Düsseldorf 21.9.2017, I-4 U 87/17 Für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Autokäufers gegen die Volkswagen AG bestehen hinreichende Erfolgsaussichten. Die Rechtsschutzversicherung des Autokäufers ist insoweit zur Deckung verpflichtet. [OLG Düsseldorf PM vom 26.10.2017] | |
|
BAG 26.10.2017, 6 AZR 511/16 Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer und Auszubildende, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen, können vom späteren Insolvenzverwalter gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne weitere Voraussetzungen zur Masse zurückgefordert werden, wenn die Zahlungen nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sind, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Dabei sind Zahlungen, die der Arbeitgeber erbringt, um eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden (Druckzahlungen), nach ständiger BGH-Rechtsprechung nicht in der geschuldeten Weise erbracht und damit inkongruent. Das BAG hat sich dieser Rechtsprechung vorliegend angeschlossen. [BAG PM Nr. 47 vom 26.10.2017] | |
|
BAG 26.10.2017, 6 AZR 158/16 Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in AGB erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird. [BAG PM Nr. 48 vom 26.10.2017] | |
|
Blog Der BGH hat - bisher überwiegend unbeachtet - eine sehr bemerkenswerte Anleitung dafür aufgestellt, wie man Verkäufe auf Onlineplattformen als Verbraucher "frisieren" kann. | | | Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld bestimmt sich wegen § 6 S. 1 Hs. 2 ZPO nach dem eingetragenen Nennwert und nicht nach dem regelmäßig deutlich geringerwertigen Beklagteninteresse. Für den Rechtsmittelstreitwert hat der BGH (BGH v. 16.2.2017 - V ZR 165/16, MDR 2017, 608) in einer beifallswerten Entscheidung für die Praxis Klarheit geschaffen. Das Nennwertprinzip ist aber entgegen einer weit verbreiteten richterlichen Praxis auch für den Gebührenstreitwert maßgebend und sollte sich künftig dort durchsetzen. | | |
| | | Vorschau In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 20/2017) finden Sie folgende Aufsätze: Prof. Dr. Herbert Roth Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld be-stimmt sich wegen § 6 S. 1 Halbs. 2 ZPO nach dem eingetragenen Nennwert und nicht nach dem regelmäßig deutlich geringerwertigen Beklagteninteresse. Für den Rechtsmittelstreitwert hat der BGH (BGH v. 16.2.2017 – V ZR 165/16, MDR 2017, 608) in einer beifallswerten Entscheidung für die Praxis Klarheit geschaffen. Das Nennwertprinzip ist aber entgegen einer weit verbreiteten richterlichen Praxis auch für den Gebührenstreitwert maßgebend und sollte sich künftig dort durchsetzen. VorsRiOLG Dr. Markus Wessel/RA FABauRAR Hans Christian Schwenker Neuregelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag durch die Baurechtsreform In Fortsetzung der vorangegangenen Aufsätze zum Werkvertrag und zum Bauvertrag (s. dazu Schwenker/Wessel, MDR 2017, 1093 und 1096) werden nunmehr die durch das Bauvertragsgesetz neu in das BGB eingefügten Normen zum Architekten- und Ingenieurvertrag vorgestellt. Es handelt sich um fünf Vorschriften – §§ 650p, 650q, 650r, 650s und 650t BGB – deren Regelungsgehalt teilweise kein Vorbild im bislang geltenden Recht hat. RiLG a.D. Hubert Blank Rechtsprechungsüberblick zum Wohnraummietrecht 1. Halbjahr 2017 Im Anschluss an die Rechtsprechungsübersichten zum zweiten Halbjahr 2016 (MDR 2017, 369 und MDR 2017, 437) behandelt der vorliegende Beitrag die Rechtsprechung zur Wohnraumiete aus dem ersten Halbjahr 2017. Den Schwerpunkt bilden Miete/Mieterhöhung, Betriebskostenabrechnung und Kündigung des Vertragsverhältnisses. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-501 [email protected] |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |