|
| | eine Familie konnte trotz neuer Reisepässe nicht in die USA reisen, weil die Bundesdruckerei die Reisepässe – irrtümlich – als abhanden gekommen gemeldet hatte. Der BGH hat entschieden, dass eine Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt ausgeschlossen sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Reisende oder die Behörde den Fehler zu vertreten habe. Die Veranstalter seien jedenfalls nicht zur Rückerstattung des kompletten Reisepreises bzw. zur Übernahme der Stornokosten verpflichtet. Außerdem: Welche Grundsätze bei der Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine Übersetzung fremdsprachlicher Urkunden (z.B. Gutachten) zu beachten sind, erläutert RiAG Dr. Frank O. Fischer in seinem aktuellen Blog-Beitrag. Mit freundlichen Grüßen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion PS.: Am 23.6.2017 referiert RA Tim Günther zur Haftung und Versicherung der Rechtsanwälte - für MDR-Abonnenten zum Sonderpreis von 65 € (zzgl. MwSt.). Fortbildung nach § 15 FAO. Auch im Probe-Abo. |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 18.5.2017, I ZR 3/16 Der BGH hat dem EuGH im Zusammenhang mit der Vermittlung von Mietwagen über die App "Uber Black" Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Fraglich ist insbesondere, ob unionsrechtliche Bestimmungen einem Verbot von "Uber Black" entgegenstehen. [BGH PM Nr. 78 vom 18.5.2017] | |
|
BGH 16.5.2017, II ZB 7/16 Der BGH hat die Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im Vereinsregister aufgehoben. Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig i.S.d. Steuerrechts (§§ 51 ff. AO) indiziert, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet ist. [BGH PM Nr. 77 vom 16.5.2017] | |
|
BGH 16.5.2017, X ZR 142/15 Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt die Mitführung für die Reise geeigneter Ausweispapiere in die Risikosphäre des Reisenden ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen die Pässe der Reisenden nicht als ausreichend angesehen wurden. Maßgeblich ist allein, dass keine allgemeine Beschränkung der Reisemöglichkeiten - wie etwa ein kurzfristig eingeführtes Visumserfordernis - vorlag, die jeden anderen Reisenden ebenso getroffen hätte. [BGH PM Nr. 76 vom 16.5.2017] | |
|
BGH 16.5.2017, XI ZR 586/15 Der Vorrang der Leistungsklage gilt, wenn der Kläger die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt; dieses Interesse deckt sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Das Begehren festzustellen, dass der Beklagte gegen den Kläger aufgrund eines Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden. [BGH PM Nr. 75 vom 16.5.2017] | |
|
BGH 16.5.2017, VI ZR 135/13 Auf der Grundlage des EuGH-Urteils vom 19.10.2016 (C-582/14) ist das Tatbestandsmerkmal "personenbezogene Daten" des § 12 Abs. 1 u. 2 TMG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG richtlinienkonform auszulegen: Eine dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt demnach für den Anbieter ein (geschütztes) personenbezogenes Datum dar. Als personenbezogenes Datum darf die IP-Adresse nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG gespeichert werden. [BGH PM Nr. 74 vom 16.5.2017] | |
|
LG Berlin 8.5.2017, 16 O 546/15 Das LG Berlin hat das Verfahren im Rechtsstreit einer Verwertungsgesellschaft, die Leistungsschutzrechte für Presseverleger wahrnimmt, gegen das Unternehmen Google Inc., ausgesetzt und dem EuGH zwei Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. [KG Berlin PM Nr. 22 vom 9.5.2017] | |
|
Blog In einer neueren Entscheidung hat das OLG Koblenz (Beschl. v. 20.1.2017 - 14 W 22/17) daran erinnert, dass die Kosten, die durch eine Übersetzung fremdsprachlicher Urkunden (z. B. Gutachten) entstehen, im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sind, wenn deren Kenntnisnahme Teil einer schlüssigen Rechtsverteidigung ist. | | | | | | MDR 10/2017 In der aktuellen Ausgaben der MDR (Heft 10/2017) finden Sie folgende Aufsätze: RA Dr. Jürgen Gräfe Steuerberaterhaftung bei Unternehmenskrise u. Insolvenzverschleppung Der BGH hat mit einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 26.1.2017 – IX ZR 285/14, MDR 2017, 516) die Haftung zu Lasten der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei "kriselnden" Auftraggebern (GmbH’s) verschärft. Jürgen Gräfe stellt die Haftungsgefahren der Steuerberater dar und zeigt die Grenzen auf, unter denen Insolvenzverwalter sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteten Insolvenzantrags auf das BGH-Urteil berufen können. RegR Dr. Adolf Rebler Verkehrsrechtliche Haftung bei unaufklärbarem Unfallereignis Im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG hat jeder beteiligte Fahrzeughalter bei einem Unfall die für den Grad des Verschuldens des anderen Teiles oder der mitwirkenden Betriebsgefahr maßgeblichen Umstände zu beweisen. Doch wie ist zu entscheiden, wenn der Unfallhergang unaufklärbar ist? Adolf Rebler erläutert die besondere Beweissituation und gibt Kriterien zur Beurteilung der Haftungsverteilung an die Hand. RiAG Dr. Sebastian Zapf Festsetzung von Ordnungsgeld bei Ausbleiben einer Partei Erscheint eine Partei nicht, deren persönliches Erscheinen zum Termin angeordnet war, besteht die Möglichkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Sebastian Zapf beleuchtet anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung die gesetzlichen Anforderungen und gibt eine Handreichung für die Praxis. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-501 [email protected] |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |