|
| | eine Werkstatt ist zur Aufklärung über mögliche Folgekosten verpflichtet, wenn der Besteller deutlich gemacht hat, dass er nur an einer "wirtschaftlich sinnvollen Reparatur" interessiert ist und die Informationen für ihn zur Erteilung des Kfz-Reparaturauftrages von Bedeutung sind. Der BGH leitet diese Hinweispflicht als Nebenpflicht aus Treu und Glauben ab. Außerdem hat sich der BGH mit der Beschaffenheitsvereinbarung im Rahmen eines Werkvertrages befasst. Im zugrundliegenden Fall stritten die Parteien wegen angeblich fehlerhafter Malerarbeiten in einer Großbäckerei. Unter Hinweis auf den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung entschied der BGH, dass der Besteller mangels Erörterung eines Vergilbungsrisikos berechtigterweise erwarten konnte, dass die eingesetzte Farbe über längere Zeit hinweg farbstabil bleibt. Lesen Sie zu beiden Entscheidungen auch den MDR-Blog-Beitrag von RiBGH Dr. Klaus Bacher - inklusive Praxistipp! Mit freundlichen Grüßen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion PS.: Hinweisen möchte ich auch auf die Online-Seminare von RA Hans Christian Schwenker zum Thema "Reform des Bauvertragsrechts: Das ändert sich zum 1.1.2018" am 20.11.2017 und 15.12.2017 - Forbildungsnachweis gem. § 15 FAO inklusive. Alle Informationen finden Sie hier. |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 18.10.2017, VIII ZR 32/16 Ein Reitlehrer und Pferdetrainer, der ein zuvor ausschließlich für private Zwecke erworbenes und ausgebildetes Dressurpferd verkauft, ist insoweit ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Unternehmer anzusehen, weshalb der Käufer sich ihm gegenüber auch nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen kann. Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd können Abweichungen von der physiologischen (Ideal-)Norm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen grundsätzlich keinen Sachmangel begründen, solange keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. [BGH PM Nr. 161 vom 18.10.2017] | |
|
BGH 31.8.2017, VII ZR 5/17 Ob die Parteien eines Werkvertrags eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB getroffen und welche Beschaffenheit sie gegebenenfalls vereinbart haben, ist durch Auslegung des Werkvertrags zu ermitteln. Bei der Auslegung im Hinblick auf eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung von Bedeutung. |
BGH 14.9.2017, VII ZR 307/16 Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden. |
BGH 27.9.2017, VIII ZR 99/16 Zwei Ansprüche beruhen auf "demselben Grund" i.S.v. § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss "im Kern" identisch sein. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits. |
OLG Hamm 3.7.2017, 5 U 104/16 Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen und wird dadurch eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt, muss diese Grenzwand geschützt werden. Versäumt dies der vom Eigentümer beauftragte Bauunternehmer, kann der Eigentümer dem Nachbarn zum Schadensersatz verpflichtet sein und nach den Vorschriften des Schuldrechts für ein Verschulden des Bauunternehmers einzustehen zu haben. [OLG Hamm PM vom 12.10.2017] | |
|
AG München 13.4.2017, 132 C 17280/16 Die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung bezieht sich nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei ist und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Der Tätowierer muss bei eindeutiger Mangelhaftigkeit Schmerzensgeld zahlen, die Kosten für das Tattoo zurückzahlen und anfallende Folgeschäden begleichen. [AG München PM vom 13.10.2017] | |
|
Blog Mit der beiderseits interessengerechten Auslegung eines Werkvertrags sowie mit einem weiteren Aspekt der Pflichten eines Werkunternehmers hat sich der VII. Zivilsenat befasst. | | | In Fortsetzung der vorangegangenen Aufsätze zum Werkvertrag und zum Bauvertrag (s. dazu Schwenker/Wessel, MDR 2017, 1093 und 1096) werden nunmehr die durch das Bauvertragsgesetz neu in das BGB eingefügten Normen zum Architekten- und Ingenieurvertrag vorgestellt. Es handelt sich um fünf Vorschriften - §§ 650p, 650q, 650r, 650s und 650t BGB - deren Regelungsgehalt teilweise kein Vorbild im bislang geltenden Recht hat. | | |
| | | Vorschau In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 20/2017) finden Sie folgende Aufsätze: Prof. Dr. Herbert Roth Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld be-stimmt sich wegen § 6 S. 1 Halbs. 2 ZPO nach dem eingetragenen Nennwert und nicht nach dem regelmäßig deutlich geringerwertigen Beklagteninteresse. Für den Rechtsmittelstreitwert hat der BGH (BGH v. 16.2.2017 – V ZR 165/16, MDR 2017, 608) in einer beifallswerten Entscheidung für die Praxis Klarheit geschaffen. Das Nennwertprinzip ist aber entgegen einer weit verbreiteten richterlichen Praxis auch für den Gebührenstreitwert maßgebend und sollte sich künftig dort durchsetzen. VorsRiOLG Dr. Markus Wessel/RA FABauRAR Hans Christian Schwenker Neuregelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag durch die Baurechtsreform In Fortsetzung der vorangegangenen Aufsätze zum Werkvertrag und zum Bauvertrag (s. dazu Schwenker/Wessel, MDR 2017, 1093 und 1096) werden nunmehr die durch das Bauvertragsgesetz neu in das BGB eingefügten Normen zum Architekten- und Ingenieurvertrag vorgestellt. Es handelt sich um fünf Vorschriften – §§ 650p, 650q, 650r, 650s und 650t BGB – deren Regelungsgehalt teilweise kein Vorbild im bislang geltenden Recht hat. RiLG a.D. Hubert Blank Rechtsprechungsüberblick zum Wohnraummietrecht 1. Halbjahr 2017 Im Anschluss an die Rechtsprechungsübersichten zum zweiten Halbjahr 2016 (MDR 2017, 369 und MDR 2017, 437) behandelt der vorliegende Beitrag die Rechtsprechung zur Wohnraumiete aus dem ersten Halbjahr 2017. Den Schwerpunkt bilden Miete/Mieterhöhung, Betriebskostenabrechnung und Kündigung des Vertragsverhältnisses. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-501 [email protected] |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |