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| | letzte Woche ist eine BGH-Entscheidung mit großer Bedeutung für die Immobilienwirtschaft bekannt geworden: Nach jahrelangen Diskussionen über die Wirksamkeit hat der BGH sog. Schriftformheilungsklauseln in Mietverträgen nunmehr eine Absage erteilt. Allerdings sieht der BGH in der Kündigung eines langfristigen Mietvertrages einen Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn sich eine Mietvertragspartei auf einen Schriftformmangel einer nachträglich getroffenen Abrede beruft, die lediglich für sie vorteilhaft ist. Auf welchem Wege solche Konflikte im Vorfeld vermieden werden können, erläutert RiBGH Dr. Klaus Bacher in seinem aktuellen Blog-Beitrag. Auch Fußballspiele bergen ein erhöhtes Konfliktpotential: Dem BGH hat sich die Frage gestellt, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist. Eine schöne Restwoche wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion PS: Wichtig für Fachanwälte - Sie erhalten bei unseren Online-Seminaren einen Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO. Die Methode zum Nachweis Ihrer durchgängigen Teilnahme ist von den Kammern anerkannt! |
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Verlagsangebot BGH 15.11.2017, VIII ZR 194/16 Ob Art. 16e der Verbraucherrechterichtlinie - wozu der VIII. Zivilsenat angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift tendiert - dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren solche Waren wie etwa Matratzen nicht gehören, ist nicht eindeutig zu beantworten. Falls diese Frage bejaht werden sollte, stellt sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als "Versiegelung" zu gelten und welchen Inhalt der nach den gesetzlichen Vorschriften nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 1k der Verbraucherrechterichtlinie zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben muss. [BGH PM Nr. 178 vom 15.11.2017] | |
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BGH 27.9.2017, XII ZR 114/16 Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Es verstößt allerdings gegen Treu und Glauben, wenn eine Mietvertragspartei eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, allein deshalb, weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen. |
BGH 9.11.2017, VII ZR 62/17 Der BGH hat sich mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist. [BGH PM Nr. 177 vom 9.11.2017] | |
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BGH 18.10.2017, XII ZB 525/16 Nach § 1600 Abs. 2 BGB setzt die Anfechtung durch den leiblichen Vater voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozialfamiliäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die vom deutschen Gesetzgeber getroffene Entscheidung in mehreren Entscheidungen als im Rahmen des nationalen Beurteilungsspielraums zulässig angesehen. |
BGH 21.7.2017, V ZR 250/15 Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet, so handelt er objektiv arglistig i.S.v. § 444 BGB. Macht der Verkäufer, der aus der ihm bekannten früheren gefahrenträchtigen Nutzung des Grundstücks den Schluss auf einen möglichen Altlastenverdacht gezogen hat, geltend, er habe bei Vertragsschluss angenommen, der Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen, muss er dies anhand objektiver Umstände plausibel machen (sekundäre Darlegungslast). |
OLG Köln 21.7.2017, 6 U 178/16 Die durch langjährige hohe Marktpräsenz und Bekanntheit gesteigerte wettbewerbliche Eigenart eines Produkten führt bei der Übernahme der dem Produkt eigenen Merkmale und bei gleichzeitig fehlender aufklärender Hinweise zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung i.S.d. § 4 Nr. 3a UWG. Die Eigenart eines Produkts wird nicht durch Fortentwicklungen oder durch Produkte im wettbewerblichen Umfeld geschmälert. |
Blog Mit der Kündigung eines langfristigen Mietvertrags über Gewerberäume befasst sich der XII. Zivilsenat. | | | Die Fußball-Verbände und der DFB können im Rahmen der Sportgerichtsbarkeit gegenüber Vereinen Strafen (Geldstrafen, Punktabzüge, Platzsperre etc.) verhängen, wenn die Zuschauer in den Stadien durch bestimmte Handlungen (z.B. Abbrennen von Feuerwerkskörpern, Werfen von Gegenständen, etc.) Störungen hervorrufen. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 22.9.2016 - VII ZR 14/16, MDR 2016, 1448) die Pflicht des Zuschauers eines Fußballspiels bejaht, dem veranstaltenden Verein die von diesem gezahlte Verbandsstrafe wegen des Zündens eines Knallköpers durch den Zuschauer als Schadensersatz zu erstatten. Der folgende Beitrag nimmt diese Entscheidung zum Anlass, die vertragliche bzw. vertragsähnliche Haftung der störenden Zuschauer näher zu beleuchten. | | |
| | | Vorschau In der aktuelle Ausgaben der MDR (Heft 22/2017) finden Sie folgende Aufsätze: RiLG O. Seggewiße, LL.M./ORR‘in Dr. G. Erkis Darlehensvertrag: Aufrechung von Ansprüchen auf Nutzungsersatz Der Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen aufgrund altrechtlicher „ewiger“ Widerrufsrechte beschäftigt die Rechtspraxis nach wie vor intensiv. Zunehmend rückt dabei der Inhalt der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis in den Mittelpunkt der Auseinandersetzung. Der BGH hat sich im Frühjahr dieses Jahres in zwei Urteilen mit der Aufrechnung von Ansprüchen auf Nutzungsersatz befasst. Die Autoren zeigen Fallstricke auf, die zu unerwarteten Steuerbelastungen des Darlehensnehmers führen können. RA Dr. Guido Eusani Der Schutz von Immobiliennamen Namen für Gebäude dienen der Orientierung und Identifikation. Außerdem lassen sich personifizierte Immobilien besser vermarkten. In Rechtsprechung und Literatur herrschen Einigkeit über die wirtschaftliche Bedeutung von Immobiliennamen, aber Uneinigkeit über deren rechtlichen Schutz. Guido Eusani schafft die erforderliche Sensibilität für den Umgang in der Rechtspraxis. RA Michael Röcken Entwicklung des Vereinsrechts von Anfang 2016 bis Mitte 2017 Michael Röcken knüpft an die Beiträge in MDR 2016, 1001 und MDR 2016, 1067 an und stellt die vereinsrechtliche Entwicklung in der Rechtsprechung des Jahres 2016 bis Mitte 2017 dar. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
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