Mandanteninformationsbrief

September 2022

Guten Tag Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats September 2022. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum
  2. Aktuelles zur Besteuerung von Grenzgängern
  3. Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022
  4. Wahlrecht bei der Bilanzierung unverzinslicher Verbindlichkeiten
  5. Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW
  6. Anhebung von Mindestlohn und Minijobgrenze ab dem 01.10.2022
  7. Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim bei Aufgabe der Selbstnutzung
  8. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
  9. Immobilienverkauf nach Trennung – (Mit-)Nutzung durch Kinder
  10. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Immer im Markt bleiben (Charlie Munger)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! Hier werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Jeder weiß, dass Warren und Charlie mit ihrer Beteiligungsgesellschaft Berkshire Hathaway enorm erfolgreich sind, man beneidet beide um ihren Erfolg. Bekannt ist, dass beide sehr fleißig sind und ihre Zeit mit dem Suchen von Unternehmen verbringen, die Preissetzungsmacht haben und von alleine laufen, so dass sich der Controllingaufwand der beiden in engen Grenzen hält. Im Gegensatz zu den beiden sind wir faul, wir wollen keine alten Geschäftsberichte lesen, wir wollen nur satte Kursgewinne ohne eigene Arbeit, nur absahnen, höchstens mal diese Depesche lesen oder besser noch lesen lassen. Wir gehen in einen ETF auf den NASDAQ 100 (und/oder den Infotech 500) und lassen einfach laufen. Wir haben einen Broker ohne Kosten und schauen abends beim Wirt mal auf das Handy. Meist ist alles gut. Wer Mitte 1996 Aktien von Warren Buffetts Beteiligungsgesellschaft Berkshire Hathaway erworben hätte, könnte sich heute über einen saftigen Gewinn freuen. Denn mit einem Kursplus von 1.317,10 % hätte man seine Investition mehr als verdreizehnfacht. Doch wie hat sich das Orakel von Omaha gegen den starken Technologieindex Nasdaq-100 geschlagen? Das durchaus deutliche Ergebnis hat überrascht zunächst, auf den zweiten Blick aber nicht, denn unsere beiden kompetenten Freunde aus Omaha arbeiten viel, aber an der falschen Stelle, indem sie unterbewertete Firmen durch den Rückspiegel suchen. Seit 1996 gab es nur wenige Monate, in denen Berkshire Hathaway eine höhere Rendite als der Nasdaq-100 erzielt hat. So beträgt das Kursplus des Nasdaq-100 seit dem 01.06.1996 sage und schreibe 1.820,6 %. Von insgesamt 314 Monaten, die zwischen dem 1. 6. 1996 und dem 1. 8. 2022 liegen, konnte Berkshire Hathaway lediglich 43 Monate für sich entscheiden. Folglich geht das Ergebnis in Monaten 271:43 für den Nasdaq-100-Index aus. Ein Ergebnis, das in dieser Deutlichkeit durchaus überrascht. Sieht man sich die Daten genauer an, erkennt man, dass es in diesen 26 Jahren insgesamt nur zwei längere Perioden gab, in denen Warren Buffett den Technologieindex geschlagen hat. Technologie schlug Berkshire Hathaway fast immer. Nur in Zeiten erhöhter Volatilität bzw. steigender Zinsen hatte Warren Buffett zumindest die Chance, den Nasdaq-100-Index zu schlagen. Denn dies war lediglich nach dem Platzen der Dotcom-Blase in den 2000er-Jahren und nach dem Corona-Crash der Fall. Wie kann das sein? Schlag nach bei Schumpeter! Schumpeter entwickelte eine Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung des kapitalistischen Wirtschaftssystems, die er durch innerwirtschaftliche Veränderungen erklärte. Diese Veränderungen beruhen vor allem auf »dynamischen Unternehmern«, die Innovationen durchsetzen, Pioniergewinne erzielen und den Konjunkturaufschwung herbeiführen. Dieser Prozess »schöpferischer Zerstörung« ermögliche Wachstum und technischen Fortschritt. Damit leistete Schumpeter einen wichtigen Beitrag zur Konjunkturtheorie. Er befürchtete aber auch das Ende des Kapitalismus, da der innovative Prozess vor allem durch Bürokratisierung in den Unternehmen und eine verstärkte Rolle des Staates erlahme. Schumpeter, der 1950 starb hatte also das Dilemma unseres grünen Sozialstaates schon vor gut 70 Jahren im Hinterkopf. Aktuell hat sich unsere Regierung bei den Problemlösungen verheddert, vgl. Gasumlage (richtigerweise „Putin-Steuer“)und keine klare Kante bei Ukraine und China. Kein Wunder, wenn die Geschicke einer Industrienation von einem Kinderbuchautor und einem Arbeitsrechtler bestimmt werden, der sich in Sachen Cum-Ex an den Inhalt vieler Gespräche in der Warburg Bank nicht erinnern kann, nur so viel: „da war nichts“. Warren ist lernfähig und vom Erfolg getrieben, so setzt er nicht mehr nur auf Value-Werte, sondern hat auch Technologie im Depot, so einen beträchtlichen Anteil an Apple. Was gibt es sonst noch für relevante Hausnummern? Inflation, Zinsen, Ukraine und Taiwan/China. Der letzte Punkt wird etwas ausgeleuchtet. Zunächst aber kurz zu den Zinsen nach der Powell-Rede und den Ankündigungen von Schnabel von EZB, es der FED gleichzutun. Klar, dass die Preise und damit auch die Kurse nach Süden gehen; das war immer so: Die Finanzierungskosten steigen und der Zinssatz, mit dem künftige Gewinne bei der Unternehmensbewertung abgezinst werden, steigt, insgesamt sinken die Kurse. Die Frage ist nur wie lange? Kosto hat das schön in dem Narrativ vom Herrn und Hund verpackt: Der Herr läuft nach Norden und sein Hund läuft dabei auch schon mal in die südliche Richtung. Und: Was gibt es denn für sinnvolle Alternativen? Die Bundesbank rechnet nun mit 10 %, die industriellen Erzeugerpreise sind um besorgniserregende 35 % im Vorjahresvergleich gewachsen. Ein Glück oder auch eine Ursache mit ist, dass unsere Leidwährung weiter abwertet gegenüber dem Dollar. Interessant hierbei: Die Verbraucherpreisinflation liegt erstmals seit 2012 über der Vermögenspreisinflation. Die Verbraucherpreisinflation hat ihre Ursachen auch in den aktuellen Krisen mit rückläufiger Globalisierung, die Vermögenspreisinflation kommt aus den Köpfen bestimmter Volkswirte, die der MMT-Sekte (MMT = Modern Money Theory) angehören. Danach spielt das Gelddrucken für die Inflation keine Rolle, sollte die Inflation mal steigen, könne der Staat einfach die Steuern erhöhen und das überzählige Geld einfach absaugen. Da heute Lindner die Steuern senken muss, sollte diese Theorie wohl beerdigt werden, geht aber nicht, die Südländer brauchen ja Staatsdefizite und daher auch niedrige Zinsen. Deshalb wird EZB-Schnabel, die gestern noch keine Inflation erkannte, die Zinsen nur vorsichtig erhöhen. Amerika macht den Stuss nicht mit, hier werden die Zinsen mutig erhöht. Die Ukraine wird in den Blättern ausführlich behandelt. Wenden wir uns China und Taiwan zu. China vollzieht hinsichtlich der Liberalisierung eine Rolle rückwärts. Das Wohlverhalten der Bürger wird über ein Punktesystem bewertet, wer schlechte Punkte hat, bekommt zunehmend Probleme. So auch bei den ausländischen Firmen, wer nicht auf Linie ist, wird gegängelt und kann schlussendlich das Land verlassen, bekannt. Nicht verständlich ist jedoch, dass aktuell die deutschen Direktinvestitionen in China steigen. Wenn China Formosa angreift, steht in Windeseile die Chipproduktion, wie der Stromausfall über 20 Minuten bei Infineon in Dresden zeigte: Die Produktion stand anschließend für mehrere Wochen still. Anders gewendet: Greift China Taiwan an, wird die weltweite Industrieproduktion eine Schock-Tieffrierung erleben, auch die chinesische. Nach dem fortwährenden Corona-Debakel und den Immobilienpleiten wird Xi einen Angriff wohl hoffentlich nicht wagen. Nach dem Zusammenbruch des milliardenschweren Projektentwicklers Evergrande hat die Krise auch eine soziale Dimension erreicht, die für die kommunistische Partei gefährlich werden könnte: Seit einigen Wochen weigern sich Hunderttausende Chinesen, die Raten ihrer Immobilienkredite zu bezahlen – aus Wut und Protest, weil die im Voraus bezahlten Wohnprojekte immer weiter verschoben oder nicht fertiggestellt werden. Auch nicht jede Corona Maßnahme wird mehr akzeptiert. Hier ist wohl ein sensibler Punkt erreicht. Die Regierung hat kürzlich die Errichtung eines 11,8 Milliarden Dollar schweren Rettungsfonds für die Anleger angekündigt, nachdem sie zunächst versucht hatte, den Protest mit Repression zu unterdrücken: Als mehrere Banken in Schieflage gerieten und ihren Kunden wegen „technischer Wartungsarbeiten“ wochenlang den Zugriff auf ihre Konten verweigerten, taten sich die Kunden im Internet zusammen und wollten die Banker zur Rede stellen. Doch die Behörden unterbanden die Reise zum Protestmarsch, indem sie den digitalen Gesundheitsstatus der Protestler auf „Corona positiv“ stellten und die wütenden Anleger in die Quarantäne zwangen. Die chin. Bürger halten ihrer Regierung die Stange, da es dieser gelungen ist, den Wohlstand des Landes in kurzer Zeit zu heben, wenn auch mit riesigen Opfern. Das kann sich offenbar schnell ändern und das Riesenreich ins Chaos stürzen. Am Rande: Wie kann es sein, dass die Chinesen den ehem. US-Militärflughafen Haan kaufen, umgekehrt unddenkbar? Wie kann es sein, dass das hier bei den unter 80-jährigen sehr beliebte chin. TikTok Nutzerdaten abgreift und ausländische Kurzvideodienste in China verboten sind? Was tun: Nichts, vgl. oben. Fällt ihnen auch auf, dass in den Nachrichten nur Negativschlagzeilen eine Chance haben, nach oben zu kommen. Es war doch erfrischend, die gutaussehende Sanna Marin aufgeheitert Tanzen zu sehen. Es dauerte nicht lange bis das negativ bewertet wurde: Bei uns hat nur Saskia Esken eine Chance und das wie aktuell bei der Gasumlage mit Blockadedrohungen … . Kein Wunder, dass hier alle auf TikTok unterwegs sind. Zum Schmunzeln: Sollten Sie einen Kredit kündigen wollen, der noch nicht allzulange läuft, dürfte die Vorfälligkeitsentschädigungsforderung der Bank ins Leere laufen: Die gestiegenen Zinsen für Kredite und sichere Anlagen dürften höher als der vereinbarte Zins sein.

Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsen- und Lebensweisheiten, die für den NASDAC 100 sprechen:

  • „Phantasie ist wichtiger als Wissen“ (Albert Einstein).
  • „Wenn du erfolgreich sein willst, solltest du lieber auf neue Wege ausscheren, als die ausgewaschenen Pfade des akzeptierten Erfolgs zu bereisen.“ (John Davison Rockefeller).
  • „Sowohl Warren Buffet als auch ich, bestehen darauf fast jeden Tag Zeit zur freien Verfügung zu haben, um einfach dazusitzen und nachzudenken. Das ist heutzutage in amerikanischen Unternehmen sehr unüblich. Dabei ist es das was uns erfolgreich macht, wir lesen und denken.“ (Charlie Munger).

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Negativzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichet.

Wollen Sie Ihre Vermögendispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist.

Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten.

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2. Aktuelles zur Besteuerung von Grenzgängern

Wir hatten zuletzt im Newsletter Juli über die Verlängerung der Homeoffice-Regelung für Grenzgänger für Zwecke der Sozialversicherung informiert. Weiterhin sind demnach für Grenzgänger mehr als 25% deutsches Homeoffice möglich, ohne aus dem Schweizer Vorsorgesystem zu fallen.

Steuerlich hingegen trat die Konsultationsvereinbarung zum 30. 06. 2022 außer Kraft. Demnach ist für die sog. 60-Tage-Fälle wieder ein Aufenthalt vor Ort notwendig, um auf die notwendige Anzahl der Nichtrückkehrtage zu kommen. Ein coronabedingte Kürzung der Nichtrückkehrtage kommt also maximal für den Zeitraum vom 11. 03. 2020 - 30. 06. 2022 in Betracht, sofern auch die übrigen Bedingungen erfüllt sind.

Nunmehr wurde steuerlich mit Datum vom 26. 07. 2022 eine neue Konsultationsvereinbarung getroffen, wonach die Behörden beider Staaten wie folgt übereinkommen: „Es besteht das gemeinsame Verständnis, dass Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA DE/CH ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gelten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 2 DBA.“

Die Regelung leuchtet ein und wurde auch immer so von uns vertreten: Wer im Homeoffice arbeitet und das Haus nicht verlässt, kann auch nicht Nichtrückkehren.

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3.Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022

Anspruch auf eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro haben alle Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2022, sowie Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Selbständiger Arbeit in diesem Jahr. Bei den Selbständigen erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale regelmäßig vorab durch entsprechende Minderung der im September fällig werdenden Einkommensteuervorauszahlung.

Bei Arbeitnehmern, die am 01.09.2022 mit Steuerklasse I bis V oder geringfügig beschäftigt sind, erfolgt die Auszahlung durch den Arbeitgeber grundsätzlich im September 2022. Das gilt auch bei Arbeitnehmern, die Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld beziehen. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig (aber sozialversicherungsfrei).

Die an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale kann der Arbeitgeber mit der im September 2022 zu zahlenden Lohnsteuer (die Lohnsteuer für den Monat August) verrechnen. Wird die Lohnsteuer vierteljährlich entrichtet, kann eine Verrechnung erst mit der im Oktober fällig werdenden Lohnsteuer für das 3. Quartal erfolgen. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen auch die Auszahlung an die Arbeitnehmer in den Oktober verschieben. Bei Arbeitnehmern, denen eine Energiepreispauschale ausgezahlt wurde, ist später in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe E anzugeben.

Liegen die Voraussetzungen für die Auszahlung der Energiepreispauschale im September bzw. Oktober nicht vor (z. B., weil eine Beschäftigung erst im November aufgenommen wird), wird die Energiepreispauschale später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 vom Finanzamt festgesetzt.

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4.Wahlrecht bei der Bilanzierung unverzinslicher Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind in der Bilanz grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Bei unverzinslichen Darlehen und einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden diese jedoch regelmäßig unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abgezinst und mit dem entsprechend niedrigeren Wert bilanziert. Die Differenz zum Nennwert wurde dabei im ersten Jahr in voller Höhe als Ertrag ausgewiesen.

Die dafür maßgebende gesetzliche Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) wurde vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase gestrichen. Die Abzinsungspflicht ist erstmals für Wirtschaftsjahre weggefallen, die nach dem 31.12.2022 enden (§ 52 Abs. 12 Satz 2 EStG). Spätestens dann sind auch unverzinsliche Darlehen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr immer mit dem Nennwert auszuweisen.

Bei vorhandenen unverzinslichen Darlehen wäre dann eine gewinnmindernde Aufstockung des bisher abgezinsten Darlehens in der Bilanz vorzunehmen. Auf Antrag kann die Aufstockung aber auch bereits für frühere Wirtschaftsjahre erfolgen (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG).

In diesen Fällen besteht also die Möglichkeit, den Aufwand durch die Aufstockung der unverzinslichen Verbindlichkeit vorzuziehen. Bei neu gewährten unverzinslichen Darlehen kann von vornherein auf die Abzinsung verzichtet werden.

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5.Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW

Für die geplante Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Selbständige, deren Gewinn die Grenze von 200.000 Euro nicht überschreitet, einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden. Nach erfolgter Anschaffung bzw. Herstellung kommt zudem eine Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in den ersten fünf Jahren in Betracht.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen ist u. a., dass das Wirtschaftsgut fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt wird. Handelt es sich um einen PKW, für den hinsichtlich der Besteuerung des privaten Nutzungsanteils die 1 %-Regelung angewendet wird, ist grundsätzlich von einem für die Vergünstigungen schädlichen Nutzungsumfang auszugehen.

Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW ist aber auch nicht ausschließlich auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt, wie der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung nochmals bestätigt hat. Der Nachweis kann auch durch andere Unterlagen erfolgen. In Betracht kommen z. B. fahrtenbuchähnliche Aufzeichnungen der betrieblichen Fahrten, auch wenn diese nicht ausreichen, einen geringeren privaten Nutzungsanteil als nach der 1%-Regelung nachzuweisen.

Auch dürften Angaben über die Gesamtkilometer erforderlich sein. Inwieweit diese durch einen in Werkstattrechnungen enthaltenen Kilometerstand nachgewiesen werden können – oder ob eine Dokumentation des Kilometerstands zum 31.12. erforderlich ist – hat der Bundesfinanzhof offengelassen.

Inzwischen erkennt auch die Finanzverwaltung andere Aufzeichnungen und Belege an, wenn diese zweifelsfrei dokumentieren, dass der PKW fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Damit sind weiterhin hohe Anforderungen an den Nachweis zu stellen, auch wenn dies nicht zwingend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfordert.

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6.Anhebung von Mindestlohn und Minijobgrenze ab dem 01.10.2022

Ab dem 01.10.2022 wird der Mindestlohn erneut angehoben, und zwar auf 12 Euro pro Stunde.

Gleichzeitig steigt die sog. Minijobgrenze von 450 Euro auf 520 Euro pro Monat. Dieser Grenzbetrag richtet sich zukünftig nach der Entwicklung des Mindestlohns: Bei Ansatz des Mindestlohns von 12 Euro bei 10 Stunden Wochenarbeitszeit ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn in Höhe der Minijobgrenze von 520 Euro. Bei künftigen Mindestlohnsteigerungen wird auch die Minijobgrenze entsprechend angepasst (Mindestlohn multipliziert mit 130 und geteilt durch 3, anschließend ggf. auf einen vollen Euro aufrunden).

Bisher sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die am 30.09.2022 mit einem Monatslohn von 450,01 Euro bis 520,00 Euro versicherungspflichtig beschäftigt sind, können eine bis zum 31.12.2023 befristete Bestandsschutzregelung in Anspruch nehmen, sodass die Sozialversicherungspflicht für dieses Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, solange ihr Arbeitsentgelt weiterhin 450 Euro übersteigt.

Ab dem 01.10.2022 wird auch die Grenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Gleitzone oder Midijob) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Dies bewirkt regelmäßig eine Entlastung der Arbeitnehmer von Sozialversicherungsbeiträgen in diesem Übergangsbereich.

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7.Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim bei Aufgabe der Selbstnutzung

Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehepartner oder durch Kinder kann erbschaftsteuerfrei bleiben. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Wohnung beim Erben „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt“ ist und nach dem Erbfall vom Erben auch mindestens 10 Jahre selbst bewohnt wird. Wird die Selbstnutzung des Familienheims vor Ablauf dieses Zeitraums aufgegeben, kann die Steuerbefreiung rückwirkend wegfallen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen (z. B. bei einer Pflegebedürftigkeit) an der (weiteren) Selbstnutzung gehindert ist.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der Begriff „zwingend“ nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung umfasst.

Im Streitfall hatte die Tochter das von ihrem Vater geerbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach 7 Jahren ausgezogen, weil sie ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben konnte. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zwingende Gründe auch dann vorliegen können, wenn die Selbstnutzung unzumutbar geworden ist.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen können danach einen zwingenden Grund darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung im Familienheim unmöglich machen.

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8.Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Wird eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht pünktlich zum Fälligkeitstag gezahlt, entstehen Säumniszuschläge. Diese werden bei einer Säumnis von bis zu 3 Tagen (Schonfrist) regelmäßig nicht erhoben. Nach Ablauf der Schonfrist fallen für jeden angefangenen Monat der Säumnis generell 1 % (12 % im Jahr) des rückständigen Steuerbetrags an. Neben ihrer Funktion als Druckmittel erfüllen Säumniszuschläge auch eine Zinsfunktion für die Zeit des Zahlungsrückstands.

Im Hinblick auf die anhaltende Niedrigzinsphase hatte das Bundesverfassungsgericht den Zinssatz für die sog. Vollverzinsung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin hat der Gesetzgeber den Zinssatz von 0,5 % auf 0,15 % pro Monat rückwirkend ab 2019 gesenkt.

Unklar sind die Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Höhe der Säumniszuschläge. In einem (weiteren) aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen für Zeiträume ab 2019 geäußert. Eine Aufteilung in einen verfassungswidrigen Teil (Zinsanteil) sowie einem verfassungsrechtlich unbedenklichen Teil (Druckmittel) hat der Bundesfinanzhof nicht vorgenommen.

Danach wäre die Festsetzung von sämtlichen nach dem 31.12.2018 entstandenen (und nicht erlassenen) Säumniszuschlägen verfassungswidrig. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

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9.Immobilienverkauf nach Trennung – (Mit-)Nutzung durch Kinder

Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb unterliegt als sog. privates Veräußerungsgeschäft grundsätzlich der Einkommensteuer. Ausgenommen sind davon Häuser und Wohnungen, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Probleme ergeben sich, wenn nach einer Trennung bzw. einer Scheidung einer der Partner auszieht, während der andere mit den gemeinsamen Kindern weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt. Bei einer späteren Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist stellt sich dann die Frage, ob dem ausgezogenen Partner durch die (Mit-)Überlassung an ein Kind weiterhin eine Selbstnutzung zuzurechnen ist.

So ist eine Selbstnutzung auch bei einer ausschließlichen Nutzung durch ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind, z. B. während der Ausbildung oder des Studiums, gegeben. Die gemeinsame Nutzung durch ein Kind und einen Dritten wird jedoch grundsätzlich als schädlich angesehen. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um weitere unterhaltsberechtigte Kinder ohne Kindergeldberechtigung handelt, sowie beim Zusammenleben eines gemeinsamen (minderjährigen) Kindes mit dem früheren Lebensgefährten.

Auch im Fall einer Überlassung an den früheren Ehepartner und ein gemeinsames (minderjähriges) Kind, haben inzwischen zwei Finanzgerichte bestätigt, dass dem ausgezogenen Ehepartner dadurch keine Selbstnutzung zuzurechnen ist. Die Tatsache, dass sich eine solche Nutzungsüberlassung aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung ergibt, ändert daran nichts. Wurde im Rahmen der Scheidung eine Übertragung des Miteigentumsanteils an der Wohnung auf den bisherigen Ehepartner vereinbart, führt dies nicht zu einer Steuerbefreiung des privaten Veräußerungsgeschäfts.

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10.Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.

Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen.

Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30.09. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern).

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraftstoffen).

Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro (bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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