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Mandanteninformationsbrief September 2019 | ||||||
Sehr geehrter Herr , Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Die aktuelle Entwicklung an den Börsen zeigt stark nach Süden, was tun? FED-Chef Powell hat gerade festgestellt, dass sich die Geldpolitik mit der Schutzzollpolitik von Trump schwertut, das gleiche gilt allgemein auch für den BREXIT-Schaden bei einem unkontrollierten Ausscheiden. Dem geneigten Leser dieser Kolumne empfehlen wir in allen Börsensituationen grundsätzlich einen Trailing-Stop zu setzen. Ein Trailing-Stop (Trailing-Stop-Loss) basiert auf Basis des herkömmlichen Stop-Kurses. Im Unterschied zu diesem ist ein Trailing-Stop keine statische, sondern eine dynamische Angelegenheit. Während also ein Stopkurs bei einem fixen Wert steht und da auch bleibt (bis er ausgeführt oder gelöscht wird), sieht das bei einem Trailing-Stop anders aus. Denn dieser wird automatisch nachgezogen, wenn der Kurs des Basiswerts steigt. Wenn der Stopkurs bzw. die Spanne des nachgezogenen Kurses entsprechen eng gesetzt wurde, hält sich der Schaden in Grenzen. Zu beachten: Die Börse ist keine Einbahnstrasse und mit der Aktie werden nicht nur Anteile an einem Unternehmen erworben, sondern auch dessen Risiken. Bekanntermaßen empfehlen wir einen weltweit anlegenden ETF-Fonds (MSCI-World). Wie die ök. interessierten Leser wissen, hält auch die momentane Hausse nicht ewig und bröckelt ja schon erheblich, so dass auch der letzte Spekulant merkt, was die Stunde geschlagen hat. Was also tun bei sich abzeichnenden weiter sinkenden Kursen? Wir raten zu einem pragmatischen Verhalten, dem nur wenige Annahmen zu Grunde liegen: Erstens ist das die Überzeugung, dass Aktien allen vorübergehen den Übertreibungen an der Börse zum Trotz langfristig die Entwicklung von Unternehmen spiegeln. Damit sollten zweitens wirtschaftliches Wachstum und wirtschaftlicher Fortschritt langfristig positive Renditen am Aktienmarkt generieren. Drittens ist und bleibt die Zukunft aber ungewiss und so hat es wenig Sinn, zu viel Vertrauen in Kursprognosen zu hegen. Wer regelmäßig monatlich spart und langfristige Ziele verfolgt, hat mit der momentanen Situation kein Problem, er kauft jetzt billiger nach und verwässert dadurch seine Einstandskosten. Reagieren mit Stop-Kursen sollte wohl der, der ein Vermögen verwaltet und von den Erträgen lebt. Der sollte sich auch mit den Strategien gegen Kursverluste beschäftigen. Das bekannteste Beispiel ist der Kauf von Verkaufsoptionen auf Einzelaktien oder Aktienindizes, deren Wert umso stärker steigt, je stärker die Aktienkurse fallen. Wie bei einer Versicherung ist dieser Schutz nicht umsonst, weil der Optionskauf mit Kosten verbunden ist. Sinken die Aktienkurse nicht wie befürchtet, verfallen die Optionen und damit das in sie investierte Kapital. Diesen und ähnlichen Strategien liegt die Großanlegern vertraute Erkenntnis zugrunde, dass einem Anleger nicht nur das von ihm gekaufte Wertpapier gehört, sondern auch die mit dem Wertpapier verbundenen Kursschwankungen. Viele moderne Strategien von Profis beruhen darauf, diese Kursschwankungen (Volatilität“) stärker zu nutzen als früher, indem die von ihnen verwalteten Wertpapierbestände nicht einfach liegen gelassen, sondern aktiv bewirtschaftet werden. Die meisten dieser Strategien eignen sich nicht für Privatanleger, aber wer ein gut bestücktes Aktiendepot besitzt, könnte darüber nachdenken, Kaufoptionen zu verkaufen und hierfür Prämien einzunehmen. Hier muss der Anleger damit rechnen., dass er seine Aktien zu einem vorab festgelegten Kurs dem Käufer der Option zur Verfügung stellen muss, wenn der Aktienkurs deutlich steigt. Aber dafür hat er die Optionsprämie eingenommen. Sinken hingegen die Aktienkurse, wird er seine Papiere nicht herausgeben müssen; im Gegenzug behält er die vereinnahmte Optionsprämie. Solche Optionsgeschäfte kann man sich überlegen, sie werden aber gerade für viele ängstliche Anleger, die mit den Feinheiten solcher Finanzprodukte nicht vertraut sind, nicht in Frage kommen. Eine weitere Möglichkeit ist der vorübergehende Ausstieg aus dem Aktienmarkt – aber auch er kostet durch den Verkauf und den späteren Rückkauf der Aktien Geld. Hier ist ganz wichtig, die Transaktionskosten über eine geeignete Bank ganz niedrig zu halten. Wir raten nicht zu folgendem Verfahren, verweisen aber darauf, dass das nachfolgend geschilderte Verfahren früher in den Vereinigten Staaten häufiger empfohlen worden ist. Zu seiner Anwendung bedarf es eines Indikators aus der charttechnischen Analyse: der Linie, die für jeden Handelstag den Kursdurchschnitt der vergangenen 200 Handelstage angibt. Das ist die sogenannte 200-Tage-Linie. Wenn ein aktueller Kurs spürbar unter seine 200-Tage-Linie fällt und nicht rasch darüber zurückkehrt, werden die Aktien verkauft und das Geld - was derzeit nicht attraktiv ist - auf einem Bankkonto oder in kurzlaufenden sicheren Anleihen geparkt. Dann wartet der Anleger, bis der aktuelle Kurs der Aktie oder eines Aktienindex wieder deutlich über seine 200-Tage-Linie zurückkehrt. Anschließend kauft er seine Aktien oder Aktienfonds wieder zurück. Im Falle einer schweren Krise können zwischen dem Zeitpunkt von Kauf oder Verkauf mehrere Jahre vergehen. Dieses Verfahren verhindert das Durchschreiten tiefer Täler, weil der Anleger nicht mehr dabei ist, wenn sich die Baisse austobt. Er steigt aber auch erst wieder ein, wenn die Kurse schon wieder ein Stück weit gestiegen sind. Die 200-Tage-Linie jedoch kein zuverlässiger Indikator. Ob sie tatsächlich eine bevorstehende Krise anzeigt, weiß man immer erst im Nachhinein. In Berlin werden die Mieten gedeckelt und die EZB wird die Minuszinsen weiter senken, also auch unter diesen Aspekten kann man dem langfristigen Anleger nur internat. Aktien empfehlen. Werden die negativen Zinsen bald wieder drehen? Kann es überhaupt neg. Zinsen geben? Geldtheoretiker stellen auf den natürlichen Zins ab, der aktuell auch negativ ist. Der natürliche Zins ist jener Zinssatz, der sich in einer vollbeschäftigten und inflationsfreien Volkswirtschaft ohne Beeinflussung durch Notenbanken ergäbe. Der negative Zinse ist ein Zeichen dafür, dass einiges aus dem Lot geraten ist. Ende des 19. Jahrhunderts hatte der österreichische Ökonom Eugen von Böhm-Bawerk die These vertreten, ein natürlicher, durch politische Maßnahmen nicht verzerrter Zins könne nicht negativ sein, weil die Menschen gegenwartsbezogen seien: „In aller Regel haben gegenwärtige Güter einen höheren Wert als künftige Güter gleicher Art und Zahl.“ So neigten die Menschen dazu, „systematisch unsere künftigen Bedürfnisse und die Mittel, die zu ihrer Befriedigung dienen, zu unterschätzen.“ Der österreichische Ökonom Ludwig von Mises hat den Gedanken noch radikaler formuliert: „Handeln muss immer und ausnahmelos Befriedigung in einem näher gelegenen Zeitabschnitt höher schätzen als Befriedigung gleicher Art und Stärke in einem ferner gelegenen gleichlangen Zeitabschnitt. Täte es das nicht, dann könnte es nie dazu gelangen, sich für eine Befriedigung zu entscheiden.“ Mit anderen Worten: Ohne die Existenz eines positiven Zinses würden die Menschen nicht konsumieren. Als die beiden genannten Ökonomen ihre Thesen schrieben, betrug die Lebenserwartung knapp 40 Jahre. Diese hat sich mittlerweile fast verdoppelt. Heute können viele Menschen nach ihrem Eintritt in den Ruhestand auf ein noch mehrere Jahrzehnte währendes Leben hoffen und die finanzielle Vorbereitung auf einen solchen Ruhestand lässt es nicht unmöglich erscheinen, dass sie gerade in ihren letzten Berufsjahren, in denen die Arbeitseinkommen ihren Höhepunkt erreichen, aktuellen Konsum zu einem Teil zurückstellen. Diese Bereitschaft zur Ersparnis mag umso höher sein, je unsicherer die Erwartungen auf ein gedeihliches wirtschaftliches Umfeld im Alter ausfallen: Wer in der Zukunft eine Überforderung der gesetzlichen Rentenversicherung, weiterhin niedrige Zinsen auf Kapitalerträge und steigende Kosten für die medizinische Versorgung und Pflegeleistungen erwartet, wird auch dann sparen, wenn der Zins heute negativ ist. Das Sparaufkommen steigt also und auf der anderen Seite, der Nachfrageseite, gehen die hohen materiellen Investitionen zurück, da zunehmend in Software (z. B. „künstliche Intelligenz“) investiert wird, wo laufend Löhne anfallen, aber keine Riesenbeträge zum Aufbau von Produktionskapazitäten. Drehen könnte der nat. Zins, wenn die aktuelle Rentnergeneration der sog. Babyboomer (Nachkriegsgeneration) unter der Erde liegt und damit ihre Ersparnisse aufgebraucht sind. Bei der Zinsdiskussion ist auch die inverse aktuelle Zinskurve von Interesse, die allgemein als Zeichen der Krise verstanden wird. In der Vergangenheit galt diese einfache Regel recht zuverlässig: fallen langfristige Zinsen unter kurzfristige, ist der Wirtschaftsabschwung ausgemacht. Als sich die Zinskurve vor wenigen Wochen in den Vereinigten Staaten umkehrte, fielen deshalb auch die Aktienkurse an der Börse um drei Prozent. Eine Woche darauf wiederholte sich das Spiel mit etwas geringeren Ausschlägen. Rein intuitiv erwartet ein Anleger bei einer Geldleihe mit längerer Laufzeit und somit größeren Unwägbarkeiten auch eine höhere Rendite als bei einer kurzen Laufzeit. Doch in wirtschaftlichen Schwächephasen dreht sich diese Ratio um. „In der Vergangenheit hat eine Umkehrung der Zinsstrukturkurve auf Basis von drei monatigen und zehnjährigen Laufzeiten jede Rezession zuverlässig korrekt vorher gesagt“. Die These wird auch bestritten, Anlass zur Sorge verbreitet sie aber allemal. Die allgemeine Handlungsempfehlung richtet sich per Saldo aktuell an dem Planungshorizont aus, also wie lange der Anleger anlegen will: Kurzfristig die spekulativeren Investments zurückstellen, die langfristige Anlage aber in Ruhe fortsetzen. Bekannt: Sind die Zinsen und die Kurse unten läuft Gold. Nach jahrelangem Dämmerschlaf sind zwar mittlerweile die Preise für Edelmetalle wiedererwacht, und nicht wenige Fachleute sagen jetzt ein deutliches Steigerungspotential in den nächsten Jahren voraus, nachdem sie vor ein paar Monaten noch skeptisch waren. Doch der Goldpreis hat in der derzeit verbreiteten internationalen Verunsicherung die Marke von 1500 Dollar je Feinunze überschritten; auch sind die Kurse vieler Goldminenaktien erheblich gestiegen. Es ist durchaus möglich, dass der Goldpreis auf der aktuellen Erfolgswelle noch eine Weile weiter surfen kann. Doch unabhängig davon, ob dies so eintrifft, sollten Edelmetalle nur ein Bestandteil in einer langfristigen Anlagestrategie sein. Totes Metall ist und bleibt totes Metall. Was tun: Wie bei allen Entscheidungen hinterfragen: Ziele und Potentiale und hieraus die Aktionen ableiten. Mal einige Zeit hinter der Seitenlinie zu verbringen ist eine Möglichkeit. Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt: „Oktober: Dies ist einer der besonders gefährlichen Monate, um mit Aktien zu spekulieren. Die anderen sind Juli, Januar, September, April, November, Mai, März, Juni, Dezember, August und Februar.“ „Ökonomen haben 14 der letzten 3 Rezessionen erfolgreich vorhergesagt.“ „Ein Börsenmakler ist jemand, der das Geld anderer Leute investiert, bis alles weg ist.“Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Wir weisen auf unser aktuelles Sonderrundschreiben „Gestaltungsmöglichkeiten zur Erbschaftsteuervermeidung“ hin. So stellte doch Benjamin Franklin fest: „Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern.“ Nutzen Sie die (legalen) Möglichkeiten der Steuerverkürzung für Ihre Nachkommen zu Lasten des Gemeinwesens falls Ihnen das Hemd näher als der Rock ist. 2. Nachzahlungen von Überstundenvergütungen als steuerbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit Treffen laufende Einkünfte mit außerordentlichen, nicht regelmäßig erzielbaren Einkünften (z. B. Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) in einem Kalenderjahr zusammen, kann dies aufgrund des progressiven Steuertarifs zu Mehrbelastungen führen. Werden die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, kommt regelmäßig eine Versteuerung nach der sog. Fünftelregelung (siehe § 34 Abs. 1 EStG) in Betracht. Dabei werden die begünstigten Einkünfte rechnerisch gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt, um so den Progressionseffekt zu mildern. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Überstundenvergütungen, die aufgrund eines Aufhebungsvertrags für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt werden, nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt sind. Auch bloße Nachzahlungen verdienter Vergütungen können – so das Finanzgericht – zu außerordentlichen Einkünften führen, wenn sich der Nachzahlungszeitraum auf (mindestens) zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und länger als 12 Monate gedauert hat. Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, dass sich die Summe der zugeflossenen Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können. Das Finanzgericht hat die Anwendung der Fünftelregelung auf Überstundenvergütungen anerkannt und die Revision zugelassen. Da der Bundesfinanzhof die Frage, ob Zahlungen für geleistete Mehrarbeit tarifbegünstigt sind, ausdrücklich offengelassen hat, muss ggf. die weitere Entwicklung abgewartet werden. 3. Reisekosten: Behandlung von Fahrtkosten bei bestimmten Berufsgruppen Für Fahrten (Wege) zwischen Wohnung und der „ersten Tätigkeitsstätte“ kann eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden; die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Für Fahrten zu anderen (auswärtigen) Tätigkeitsstätten können die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten als Reisekosten angesetzt werden; bei Benutzung eines PKW kommt alternativ eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer in Betracht. Die erste Tätigkeitsstätte hat für den Werbungskostenabzug also eine besondere Bedeutung. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung ergibt sich aus den arbeitsrechtlichen Anweisungen des Arbeitgebers; sie ist dauerhaft, wenn der Arbeitnehmer unbefristet oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monatedort tätig werden soll. Der Bundesfinanzhof hat für verschiedene Berufsgruppen Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte festgelegt und damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Danach ist die Dienststelle eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst seine erste Tätigkeitsstätte, weil er dort u. a. seine Uniform anzuziehen, anfallende Schreibarbeiten zu erledigen und an Dienstantrittsbesprechungen teilzunehmen hat. Bei einer Pilotin wurde der von der Fluggesellschaft als Heimatbasis bestimmte Flughafen als erste Tätigkeitsstätte angesehen, weil sie dort vor den Flügen an einem 60- bis 100-minütigen Briefing teilnehmen, Wettermeldungen prüfen und analysieren sowie andere Arbeiten ausführen musste. Fahrten zu anderen Flughäfen können unter Reisekostengesichtspunkten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei einer Luftsicherheitskontrollkraft ist die erste (weiträumige) Tätigkeitsstätte das gesamte Flughafengelände, d. h., für Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet gilt die Entfernungspauschale; Fahrten innerhalb des Geländes und Mehrkilometer zu weiter entfernt liegenden Zugängen können nach Reisekostenregelungen berücksichtigt werden. Gesamthafenarbeiter im Hamburger Hafen stehen sowohl in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Gesamthafen-Betriebsgesellschaft als auch in einem weiteren befristeten Arbeitsverhältnis bei dem jeweiligen Hafeneinzelbetrieb, der als dessen lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber anzusehen ist. In diesem Fall ist jedes einzelne – unter Umständen auch nur eintägige – Arbeitsverhältnis gesondert zu betrachten mit der Folge, dass regelmäßig der jeweilige Beschäftigungsort bei dem Einzelbetrieb als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist und für die Fahrten von der Wohnung dorthin und zurück nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann. Bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis liegt eine dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn sie für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gelten soll. Wird der Arbeitnehmer vor Ende der Befristung an eine andere Tätigkeitsstätte versetzt, entsteht keine „neue“ erste Tätigkeitsstätte, vielmehr liegt eine Auswärtstätigkeit vor, sodass Fahrten von der Wohnung dorthin und zurück nach Reisekostengrundsätzen zu behandeln sind. Wenn die geplante Einsatzdauer an der neuen Tätigkeitsstätte mehr als 48 Monate andauern sollte, würde dort von Anfang an eine neue erste Tätigkeitsstätte vorliegen, sodass für die Fahrten zwischen Wohnung und dieser Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale gelten würde. 4. Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung eines Elternteils Oftmals reichen die finanziellen Mittel der Eltern für eine Heimunterbringung nicht aus und die Kinder kommen für die (restlichen) Heimkosten auf. Die für die Eltern getragenen Aufwendungen können sich bei den Kindern ggf. steuermindernd auswirken. Die Kosten stellen grundsätzlich Unterhaltsaufwendungen im Sinne von § 33a EStG dar. Danach können bis zu 9.168 Euro im Kalenderjahr (für 2019) berücksichtigt werden, jedoch werden die eigenen Einkünfte und Bezüge des unterstützten Elternteils angerechnet, soweit sie 624 Euro im Jahr übersteigen. Tragen Kinder für ihre Eltern Aufwendungen aufgrund einer krankheitsbedingten Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 1) und kommt eine Berücksichtigung als Unterhaltsaufwendungen nicht in Betracht, können diese bei den Kindern grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgezogen werden. Diese wirken sich jedoch nur aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Dagegen stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung die Kosten für eine altersbedingte Unterbringung keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Soweit eigene Aufwendungen – wegen der zumutbaren Belastung oder einer altersbedingten Unterbringung – nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, kann der Heimbewohner grundsätzlich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflegeleistungen nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Bisher ungeklärt war, ob dies auch für von Kindern übernommene Kosten gilt. Der Bundesfinanzhof verneinte dies für die von den Kindern übernommenen Aufwendungen. Die Steuerermäßigung kann nur von dem Heimbewohner selbst in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Heimunterbringung oder seiner eigenen Pflege entstehen. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterbringung oder Pflege anderer Personen entstehen, kommt keine Steuerermäßigung in Betracht. 5. Keine vorweggenommenen Werbungskosten des Nießbrauchers für ein Grundstück Grundsätzlich können Aufwendungen bereits dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn noch keine Einkünfte anfallen. Voraussetzung für die Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten ist allerdings ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den späteren Einnahmen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob bei der Übertragung von Grundstücken z. B. auf Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt die Kinder Aufwendungen für das Grundstück als Werbungskosten abziehen können, obwohl die Einkünfte weiterhin dem bisherigen Eigentümer (und jetzigen Nießbraucher), z. B. den Eltern, zustehen. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof für Erhaltungsaufwendungen grundsätzlich verneint, weil bei einem lebenslangen Nießbrauch das Ende der Nutzung durch den Nießbraucher nicht absehbar ist. Das Gericht hat jetzt seine Auffassung bestätigt und auf andere Aufwendungen ausgeweitet. Im Streitfall hatte ein Miteigentümer eines nießbrauchsbelasteten Grundstücks den Anteil des anderen Miteigentümers entgeltlich erworben und den Kaufpreis finanziert; die Schuldzinsen durften nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden. Ein Abzug von Aufwendungen kommt nur dann in Betracht, wenn das Ende des Nießbrauchs absehbar ist und der Eigentümer Aufwendungen erkennbar im Hinblick auf die bevorstehende eigene Nutzung des Grundstücks zur Erzielung eigener Einkünfte tätigt. 6. Vorsteuerabzug bei Umzugskostenerstattung an Arbeitnehmer Hinsichtlich der Einkommen- und Lohnsteuer ist eindeutig geregelt, in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Aufwendungen für einen berufsbedingten Umzug als Werbungskosten abziehen bzw. der Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen steuerfrei erstatten darf. Ungeklärt ist dagegen die umsatzsteuerliche Behandlung bei Erstattung bzw. Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber. Denkbar ist, dass die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber als Leistungsaustausch beurteilt wird, wobei die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Gegenleistung anzusehen ist; dann wäre die Übernahme der Umzugskosten durch den Arbeitgeber umsatzsteuerpflichtig. Dies würde der umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer entsprechen. Das Hessische Finanzgericht ist jedoch anderer Auffassung. Die Übernahme der Umzugskosten steht danach nicht unmittelbar mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Zusammenhang, sondern soll erst die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Arbeitsleistung erbracht werden kann. Da somit das unternehmerische Interesse gegenüber dem Vorteil des Arbeitnehmers im Vordergrund steht, die Umzugskosten also letztlich für das Unternehmen erbracht werden, kann ggf. die Vorsteuer aus den Umzugskosten abgezogen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Insbesondere müssen dafür die Rechnungen auf den Arbeitgeber – und nicht auf den Arbeitnehmer – ausgestellt sein. Da vom Finanzamt Revision eingelegt wurde, bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten. 7. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben. Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter. Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen. Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der rechtzeitige Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern). Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraft stoffen). Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro (bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen. 8. Mindern Kosten für eine Garage den steuerpflichtigen Nutzungswert bei PKW-Überlassung? Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen PKW auch zur privaten Nutzung, wird regelmäßig ein nach der sog. 1 %-Regelung ermittelter geldwerter Vorteil dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet. Vom Arbeitnehmer gezahlte pauschale oder individuelle Nutzungsentgelte (z. B. für Kraftstoff, Versicherung oder Fahrzeugpflege) verringern regelmäßig den steuerpflichtigen Nutzungswert. Das Finanzgericht Münster hat jetzt entschieden, dass Kosten für eine private Garage des Arbeitnehmers, in der das überlassene Fahrzeug untergestellt ist, den Nutzungswert nicht mindern. Nach Auffassung des Gerichts kommen hierfür nur solche Aufwendungen in Betracht, die mit dem Halten und dem Betrieb des Dienstwagens im Zusammenhang stehen und daher zwangsläufig anfallen. Das Gericht lässt aber auch erkennen, dass eine Minderung des geldwerten Vorteils für Aufwendungen in Frage käme, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, z. B., wenn diese zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel erforderlich wären. Dies wäre der Fall, wenn das Unterstellen des PKW zwingende Voraussetzung für dessen Überlassung gewesen ist. Eine derartige Vereinbarung konnte im Streitfall allerdings nicht nachgewiesen werden. Die Garagenkosten konnten daher bei der Zurechnung des steuerpflichtigen Nutzungsvorteils nicht mindernd berücksichtigt werden. | ||||||
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