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Mandanteninformationsbrief Oktober 2023 | ||||||||||||||||
Guten Tag Herr , Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder Microsoft Teams. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: https://unkelbach-treuhand.de/newsletterarchiv/ Mit freundlichem Gruà UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weià das schon (Warren Buffett)? Immer im Markt bleiben (Charlie Munger)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt, andere besprochen! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling oder Bankenvertriebler meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Themen: Ãkonomische GroÃwetterlage, Wirkungen der Inflation als Vermögensagabe, ETF-Begründung durch moderne Kapitalmarkttheorie und Nachteile grüner Anlagen. Die ök. GroÃwetterlage ist weiterhin gekennzeichnet durch die Unsicherheiten bezüglich der Inflationsentwicklungen und damit einhergehend über die Zinsentwicklungen. Ganz einfach: Zinsen oben, Preise unten, vice versa. Der Wirkungsmechanismus liegt auf der Hand: Unternehmen und Haushalte zahlen bei hohen Zinsen mehr an die Banken, das restliche Budget wird knapper, es wird gespart und die Nachfrage nach Gütern sinkt. Zunächst wird als Reaktion entspart, so sind zunehmend viele private Haushalte im Kontokorrent, nachdem sie vorher bereits ihre Sparguthaben aufgebraucht haben. Insbesondere längerfristige Investitionen sind zinsreagibel. So haben sich bei uns im Baubereich die Zinsen seit einem Jahr vervierfacht und die Baukosten sind seit Corona um zwei Drittel auf nunmehr  5.000 pro qm gestiegen, was Kostenmieten von  20 pro Quadratmeter zur Folge hat, die niemand zahlen will, so dass der Wohnungsneubau zum Erliegen kommt. Die Politik befindet sich in einem Dilemma zwischen energetischen Anforderungen und Wohnungsknappheit und mindert notwendigerweise nunmehr die hohen Standards. Die hohen Zinsen, mit denen wir wohl bis Mitte nächsten Jahres leben müssen, sind ein Reflex der Zentralbanken auf die hohe Inflation über deren Wirkungen sich viele im Unklaren sind, sowohl auch der Bundeskanzler, der nach eigenem Bekunden seine Ersparnisse auf seinem Girokonto ansammelt und damit seine ökonomischen Kapitalmarktkenntnisse untermauert. Wer gewinnt und wer verliert bei Inflation? Inflation nützt Schuldnern und schadet Gläubigern. Denn mit der Geldentwertung schrumpft auch der reale Wert von Forderungen. Der gröÃte Gewinner ist deshalb der Staat. Ist die Inflationsrate höher als der Zins, zu dem er sich Geld geliehen hat, schmelzen seine Schulden auf wunderbare Weise dahin. Zu den Profiteuren zählen auch die Banken, die selbst kaum eigene Mittel haben, sich aber das Geld bei der EZB zu Minizinsen leihen und teurer weitergeben. Die Banken unterstützt der Staat, schlieÃlich sind sie sein gröÃter Financier. Die gröÃten Verlierer sind die Bürger der Mittelschicht. Die Inflation trifft immer die breite Masse. Sie ist nicht auf die Preissteigerungen vorbereitet. Die professionellen Anleger sind hingegen cleverer und haben ihr Geld frühzeitig in Sicherheit gebracht. Die Inflation schwächt die Kaufkraft und frisst das meist niedrig verzinste Ersparte auf, wie beim Bundeskanzler, der aber durch seine Pension abgesichert ist, so dass er von seiner Politik und der Inflation selber nicht betroffen ist. Zu den Inflationsverlierern zählen aber auch die Notenbanken. Inflation ruiniert ihren Ruf, und da sie massenhaft Staatsanleihen gekauft haben, sind sie als groÃe Gläubiger der Staaten selbst betroffen. Schulden werden durch Inflation vom Staat auf die Notenbanken verlagert. Wenn es so weitergeht, wird die EZB der gröÃte Gläubiger der Staaten sein. Bei der Inflation handelt es sich quasi um eine Steuer, um eine Vermögensabgabe, zur Sanierung des Staates, der die kleinen Leute ruiniert und dem Staat erlaubt, seine allgegenwärtigen Probleme mit Geld zuzuschütten, ohne die unbequemen Sanierungen anzugehen, als da wären die Klima- und Energiepolitik und die allgegenwärtige Verschwendung von Steuergeld auf allen Ebenen. Als Mittel der Wahl eines Normalanlegers werden hier regelmäÃig EFF empfohlen. Wie ist diese Normstrategie begründet? Die moderne Kapitalmarkttheorie stützt sich auf die Idee, dass Finanzmärkte öffentliche Informationen optimal verarbeiten und einzelne Anleger keine Wissensvorteile haben (auÃer sie haben Insiderinformationen, aber diese zu nutzen, ist in den meisten Ländern illegal). Daraus leitet sich ab, dass Aktien-Anleger das sogenannte ÂMarktportfolio halten sollten, das den gesamten Aktienmarkt abbildet. Die Theorie wurde getestet, kritisiert und verfeinert. Aber der Kern hat immer noch Bestand. Bei der Fondsbewertung wird festgestellt, dass gute aktive Fonds kommen und gehen. Ereignisse wie die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und die Inflation mit Zinserhöhung wirbeln die Bestenlisten immer wieder durcheinander. Mal läuft Growth (Wachstumsaktien), mal Dividenden, mal hat ein Manager ein gutes Händchen (oder eher Glück). Es gibt dabei vor allem eine Konstante: Marktbreite ETF zählten mittel- und langfristig immer zu den besten Fonds in der wichtigsten Fondsgruppe Aktien Welt. Sowohl was die reine Performance als auch was das Rendite-Risiko-Profil anbelangt. Bei den aktiven Fonds ist es leicht, die Gewinner der Vergangenheit zu identifizieren, aber für die zukünftigen Top-Fonds gilt das nicht. So haben auf Jahressicht bis Ende Juni 2023 84 % der aktiv verwaltete Aktienfonds mit Sitz in Deutschland schlechter abgeschnitten als der Vergleichsindex S&P Germany. Für andere Regionen kommt man zu noch schlechteren Ergebnissen. Folge: Nach einer Studie wurde jeder zweite aktiv verwaltete Fonds in den letzten zehn Jahren fusioniert aufgrund der schlechten Ergebnisse. Darüber, wer hier den Schaden hat, braucht nicht spekuliert werden. Die aktiv gemanagten Fonds produzieren immense Kosten, die offensichtlich nicht erwirtschaftet werden, und auf denen die Anleger sitzen bleiben, wogegen die Initiatoren bei den Banken die Pferde wechseln und neue Opfer suchen. Klar, den ETF muss man sich aussuchen oder aussuchen lassen. Der selbstbestimmte Anleger macht sich über Zeitreihenanalysen selber ein Bild und investiert. Statt auf Einzelaktien kann er durch eine Auswahl von einzelnen ETF seinem Portefeuille etwas Würze beigeben einsprechend seinem Risikoprofil, wobei er weiÃ, dass mit steigenden Chancen auch die Risiken steigen. BekanntermaÃen gibt es an der Börse anders gewendet keinen Free Lunch. Der Green Deal sollte die Antwort der EU auf die aktuelle Klimakrise sein. Im November 2019 rief das Parlament den Klimanotstand aus und forderte die Kommission auf, alle Gesetzesvorschläge mit dem Ziel in Einklang zu bringen, die Erderwärmung auf unter 1,5 °C zu begrenzen. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die Treibhausgasemissionen erheblich verringert werden. Das Ganze wurde einer gigantischen ArbeitsbeschaffungsmaÃnahme für die 40.000 Eurokraten der Richtlinienfabrik in Brüssel. Die Firmen ächzen unter der Regulierungswut und wandern zunehmen ab. Auch setzt sich die schlichte Erkenntnis durch, dass z. B. Deutschland nur für 2 % der CO2-Immissionen zuständig ist, aber sich zur Aufgabe gemacht hat, das Weltklima auf Teufel komm raus zu retten, egal, ob wir ökonomisch den Bach runter gehen oder nicht. Geflissentlich wird übersehen, dass China und Indien, sich um das Weltklima nicht kümmern und die eigene Industrie und Bevölkerung nach vorne bringen wollen: Unmengen an Kohle- und Atomkraftwerke werden gebaut. Wir werden ein Opfer der vermeintlichen ethischen Ãberlegenheit unserer grünen Politik. Max Weber hat den Unterschied zwischen der leichten Gesinnungsethik der Grünen und der schweren Verantwortungsethik der verantwortungsbewussten Politiker und Unternehmer schon 1919 in seinem Werk ÂPolitik als Beruf herausgearbeitet. Die grünen Anlagen, die bei der DWS schon Köpfe gekosten haben, gehen bei den Banken an ahnungslose Kunden weg wie warme Semmeln, denn diese glauben, dass Ursula von der Leyen, die schon mit dem G 3 bei der Bundeswehr gescheitert ist, nun endlich mit dem Green Deal den Stein des Weisen gefunden hat. So will Deutschland weg von Gas, Ãl und Kohle. Billionen werden für den grünen Umbau nötig sein. Die Geldanlage in die Energiewende rechnet sich derzeit aber trotzdem nicht. Gerade viele deutsche Sparer, von je her skeptisch bei Aktien, haben sich gesagt: Wenn ich Geld in Unternehmensanteile oder Fonds anlege, dann in solche, die die Energiewende vorantreiben. Doch ausgerechnet diese Clean-Energy-Fonds und -Aktien schwächeln erheblich. Damit aber nicht genug: Wer auf Mineralöl-, Gas- oder Bergbaukonzerne gesetzt hat, freut sich über teilweise enorme Kurssteigerungen. Man hat die aussichtsreichen Perspektiven für Clean-Energy zu Unternehmensgewinnen gemacht, aber die Erwartungen waren offensichtlich zu groÃ. So stoppte der Energiekonzern Vattenfall ein Mega-Windprojekt in GroÃbritannien. Jetzt musste Orsted, der gröÃte Offshore-Betreiber der Welt, 730 Millionen Dollar abschreiben. Der Grund: Die Projekte rechnen sich nicht mehr. Steigende Zinsen, aber auch Lieferverzögerungen und Inflation machen die Windräder auf hoher See für viele Unternehmen zum Minusgeschäft. Die Anleger haben den Schaden, die vermittelnden Banken sind wie immer mit ihren Provisionen fein raus. Einige erinnern sich hierbei an Hermann Heinrich Gossen, der sein erstes Gesetz über den abnehmenden Grenznutzen wie folgt formulierte: ÂDie GröÃe eines und desselben Genusses nimmt, wenn wir mit Vorbereitung des Genusses ununterbrochen fortfahren, fortwährend ab, bis letzte Sättigung eintritt. Anders gewendet, wenn zu viel Kapital in grüne Anlagen flieÃt, wird der Zins null, Anleger haben Verluste. Der kluge Anleger geht folglich in nicht grüne Anlegermärkte, sondern macht genau das Gegenteil, er investiert in fossile Energie oder Waffen. So ist unser Altmeister Warren Buffet erheblich in Chevron und Occidental Petroleum investiert, in grüne Anlagen überhaupt nicht. Was tun? Bis Mitte des nächsten Jahres die Aktientour, wohl besser Aktientortur erleiden und durchhalten. Die Märke suchen bis zur Zinssenkung Richtung. Ab und zu gibt es Lichtblicke, aber nicht in Deutschland oder Europa. Man sollte in die Techwerte gehen und die KI-Hausse mitnehmen. Die groÃen Player hier sind immer die gleichen glorreichen Sieben: Nicht die aus dem Western aus 1961, sondern die vom US-Aktienmarkt, die alles haben, was es für eine KI braucht: Geld, Daten und Rechner. Man muss kein Prophet sein um vorherzusagen, woran die KI in Deutschland scheitert wird. Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsen- und Lebensweisheiten, diesmal von Benjam Graham, dem Lehrmeister des GroÃmeisters Warren Buffet, die so klar und einfach sind, dass sie einer Kommentierung nicht bedürfen: ÂGeduld ist die oberste Tugend des Investors. ÂMenschen, die ihre Emotionen nicht kontrollieren können, sind von Gewinnen an der Börse ausgeschlossen. ÂInvestoren schaffen Geld für sich, Spekulanten schaffen Geld für ihre Broker.ÂHaben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet. Wollen Sie Ihre Vermögensdispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 17.000 erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Rund 560.000 mittelständische Unternehmen peilen in den nächsten Jahren eine Nachfolgeregelung an. Allerdings gibt es ein Problem: Viele von ihnen finden keinen Nachwuchs, weshalb Zigtausende wohl aus dem Markt ausscheiden werden. Einer KfW-Umfrage zufolge streben bis zum Ende des Jahres 2026 rund 560.000 der insgesamt etwa 3,8 Millionen mittelständischen Unternehmen eine Nachfolge an. Etwa 190.000 planen, ohne eine Nachfolgeregelung aus dem Markt auszuscheiden. Die Unternehmen werden dann liquidiert, die erhoffte Altersversorgung ist dann futsch. Die mit Abstand gröÃte Hürde für eine erfolgreiche Nachfolge ist aus Sicht von 79 Prozent der knapp 10.800 Befragten ein Mangel an geeigneten Kandidaten. Ein Jahr zuvor waren es 76 Prozent. Das Problem: Auf die geburtenstarke Babyboomer-Generation folgen deutlich schwächere Jahrgänge. Es fehlt der Nachwuchs. Zugleich steigt der Bedarf an Nachfolgern. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know How und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: ÂWenn ich 60 bin, dann verkaufe ichÂ. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist. Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten. 2. DBA Schweiz: Neuerungen zum leitenden Angestellten und geändertes DBA Neuerungen zum leitenden Angestellten Stetiger Diskussionspunkt mit den Finanzämtern war in bestimmten steuerlichen Konstellationen die Frage, ob der Grenzgänger leitender Angestellter in der Schweiz ist. Nur wenn dies bejaht wird, steht die Anwendung des lukrativen Art. 15 Abs. 4 DBA D/CH offen. Wir haben stets angeraten, die leitende Stellung mit Funktionsbezeichnung in das Schweizer Handelsregister eintragen zu lassen (Fakten schaffen!). Gleichwohl gab es Fälle, in denen andere Gründe einer Eintragung im Wege standen und entweder gar nicht, oder aber leider ohne Funktionsbezeichnung eingetragen wurde. Diese Fälle sind nach der neuen Konsultationsvereinbarung jedenfalls nicht mehr aussichtslos. Vielmehr ist im Detail zu prüfen, ob die Nachweisführung der vergleichbaren Leitungs- und Vertretungsbefugnis auch anderweitig gelingt. Geändertes DBA Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland haben am 21. August 2023 das Revisionsprotokoll zur Ãnderung des deutsch-schweizerischen DBAs unterzeichnet. Das Abkommen war zuletzt im Jahr 2010 geändert worden. Für unsere Mandanten relevant sind geringfügige Ãnderungen in Artikel 15 (Arbeitnehmer von Privatunternehmen), Artikel 15a (Grenzgänger) und Artikel 19 (Angestellte im öffentlichen Dienst). Für Grenzgänger wichtig: In Artikel 15a wird insbesondere das Verhandlungsprotokoll aus 1991 nicht mehr angewendet. Zukünftig reicht es also für einen Nichtrückkehrtag nicht mehr aus, wenn die Ãbernachtungskosten vom Arbeitgeber getragen werden. Die Rückkehr muss unmöglich oder unzumutbar sein. Die restlichen Ãnderungen betreffen Feinheiten der Aufteilung des Besteuerungsrechts (im Nenner nicht mehr unterstellt 240 Arbeitstage, sondern die tatsächlichen Arbeitstage) und Abfindungen und Arbeitsfreistellung bei (ungeplanter) Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Bereich des Artikel 19 erfolgen Präzisierungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Vorschrift. Für pensionierte Personen, die ehemals im öffentlichen Dienst tätig waren, eine gute Nachricht: Die bisherige Konsultationsvereinbarung aus 2017 wurde wohl unverändert übernommen. Nach der Unterzeichnung ist auf beiden Seiten die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften einzuholen. Angestrebt wird ein Inkrafttreten des Ãnderungsabkommens zum 1. Januar 2025. Warten wir also weiter zu, bis dahin dürfte sich auch die Literatur geäuÃert haben. \[Inhaltsübersicht\]3. SteuerermäÃigung für energetische MaÃnahmen bei Vereinbarung eines VorbehaltsnieÃbrauchs Seit 2020 können für energetische MaÃnahmen an älteren, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Wärmedämmung, Heizungsmodernisierung oder neue Fenster) SteuerermäÃigungen geltend gemacht werden. Diese betragen in den ersten beiden Jahren jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Euro, und im dritten Kalenderjahr 6 %, höchstens 12.000 Euro, woraus sich eine höchstmögliche SteuerermäÃigung von 40.000 Euro ergibt. Für ein Objekt können somit insgesamt Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro berücksichtigt werden (vgl. § 35c EStG). Für Eltern, die frühzeitig die Nachfolge regeln wollen und die Ãbertragung von Vermögen auf ihre Kinder planen, ist z. B. die Ãbertragung einer selbstgenutzten Wohnung gegen ein (dingliches) Nutzungs- bzw. Wohnrecht zugunsten der Eltern ggf. ein denkbares Modell. Die Konstellation hat den Vorteil, dass die Kinder die Immobilie bereits übernehmen können, während die Eltern durch den NieÃbrauchsvorbehalt gleichzeitig weiterhin z. B. Mieterträge erzielen oder (bis ans Lebensende) in Âihrer Immobilie wohnen bleiben können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Gestaltung nachteilig sein kann, wenn nach der Ãbertragung energetische MaÃnahmen an dem Gebäude durchgeführt werden sollen. Dabei können die Eltern die SteuerermäÃigung nach § 35c EStG regelmäÃig nicht in Anspruch nehmen, weil sie weder bürgerlich-rechtlicher Eigentümer noch wirtschaftlicher Eigentümer sind, was von der Finanzverwaltung derzeit gefordert wird. Aber auch bei den Eigentümern (Kinder) kommt bei dieser Konstellation eine SteuerermäÃigung nicht in Betracht, weil diese nur derjenige erhält, der das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Sind derartige Ãbertragungen (mittelfristig) geplant, ist ggf. zu prüfen, ob entsprechende energetische MaÃnahmen vorgezogen werden können bzw. sollen, damit die SteuerermäÃigung nicht Âverloren geht. \[Inhaltsübersicht\]4. Privates VeräuÃerungsgeschäft nach Grundstücksteilung Gewinne aus der VeräuÃerung von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und VeräuÃerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, sind grundsätzlich als Einkünfte aus privaten VeräuÃerungsgeschäften im Rahmen der sonstigen Einkünfte einkommensteuerpflichtig; ausgenommen von der Besteuerung sind u. a. Objekte, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und VeräuÃerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Wird bei einem bebauten und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück ein Teil des Gartens abgeteilt und innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung veräuÃert, liegt ein steuerpflichtiges privates VeräuÃerungsgeschäft vor. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden Mit der Grundstücksteilung und Bildung des neuen Flurstücks zum Zwecke des Verkaufs wurde der Zusammenhang mit dem weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude aufgehoben. Der Grund und Boden Âgehörte nicht zum eigengenutzten Gebäude und konnte daher auch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Das Gericht verweist insbesondere auf den Zweck der Ausnahmeregelung, nur GrundstücksveräuÃerungen, die durch einen  im Streitfall nicht gegebenen  Wohnsitzwechsel ausgelöst werden, von der Besteuerung als VeräuÃerungsgeschäft zu befreien. \[Inhaltsübersicht\]5.Handwerkerleistungen in unentgeltlich überlassener Wohnung Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und ModernisierungsmaÃnahmen wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine SteuerermäÃigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro, durch Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gewährt (§ 35a Abs. 3 EStG). Erforderlich ist u. a., dass die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, ob ein ÂHaushalt das Bestehen eines Nutzungsrechts des Steuerpflichtigen  z. B. als Eigentümer oder Mieter  erfordert. Nach Ansicht des Gerichts verlangt das Gesetz neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen; er kann somit auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Dies gilt  so der Bundesfinanzhof  unabhängig davon, ob sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat. Im Streitfall hatte der Sohn das Dach eines im Eigentum seiner Mutter stehenden Hauses, in dem diese ihm die Dachgeschosswohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen hat, auf seine Kosten neu eindecken lassen und für die Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung  zutreffend  die SteuerermäÃigung nach § 35a EStG geltend gemacht. 6. Angemessene Verzinsung bei Gesellschafterkonten Bei einer GmbH und anderen Kapitalgesellschaften werden Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern regelmäÃig darauf überprüft, ob sie dem entsprechen, was auch zwischen Fremden vereinbart worden wäre. Ergeben sich in diesem Zusammenhang zu hohe Entgelte  z. B. für Gehälter oder Mieten Â, wird hinsichtlich des unangemessenen Teils eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Diese erhöht das körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Einkommen der Gesellschaft und ist beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Aber nicht nur solche Vermögensminderungen führen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, sondern auch verhinderte Vermögensmehrungen. Vor diesem Hintergrund können z. B. Verrechnungskonten, die permanent einen Saldo zu Lasten des Gesellschafters aufweisen, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn keine oder eine unangemessen niedrige Verzinsung vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt Hinweise gegeben, was in diesem Zusammenhang als angemessen beurteilt werden kann. Danach liegt ein solcher Zins zwischen den banküblichen Guthabenzinsen und dem Zinssatz von z. B. Dispo- bzw. Ãberziehungskrediten. Dabei kann die jeweilige ÂMarge geteilt werden; ein Zinssatz genau zwischen dem Soll- und dem Habenzinssatz wäre also für die Verzinsung eines Verrechnungskontos nicht zu beanstanden und würde eine verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden. 7.ÂEssen auf RädernÂ: Aufwendungen keine auÃergewöhnlichen Belastungen Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig  z. B. durch Krankheit, durch eine Behinderung oder durch Pflegebedürftigkeit  höhere Aufwendungen als anderen, können diese grundsätzlich als auÃergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Gesamtaufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen. Für die Lieferung von Mittagessen nach Hause  dem sog. ÂEssen auf Rädern  entstehen regelmäÃig höhere Kosten als für selbst zubereitete Mahlzeiten. Bei Menschen mit einer (krankheitsbedingten) Einschränkung der Selbständigkeit, insbesondere bei Senioren, die auf solche Essenslieferungen angewiesen sind, stellt sich die Frage, ob die Kosten als auÃergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil die Berücksichtigung von entsprechenden Essenlieferungen als auÃergewöhnliche Belastungen abgelehnt, auch wenn man auf einen solchen Menüservice angewiesen ist. Das Gericht sieht in diesen Essenslieferungen nicht berücksichtigungsfähige Kosten, die zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung gehören. Zu beachten ist, dass ein gesetzliches Abzugsverbot für Diätverpflegung besteht. Der Bundesfinanzhof hat hierzu zuletzt ausgeführt, dass die Diätverpflegung nicht nur an die Stelle einer medikamentösen Behandlung tritt, sondern auch an die Stelle üblicher Nahrungsmittel, auf deren Verzehr und Beschaffung alle Steuerpflichtigen angewiesen sind. Die Aufwendungen für (eine spezielle) Verpflegung sind damit nicht auÃergewöhnlich und daher nicht abzugsfähig 8.Erbschaftsteuerbefreiung des ÂFamilienheims bei Selbstnutzung Das Erbschaftsteuergesetz stellt den Erwerb von Todes wegen einer vom Erblasser selbstgenutzten Immobilie (sog. Familienheim) durch die Kinder steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser das Objekt bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Der Erwerber (z. B. ein Kind) muss das Objekt unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und die Selbstnutzung des Familienheims mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten. Unverzüglich ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedenfalls ein Zeitraum von 6 Monaten nach dem Erbfall. Bei Aufnahme der Selbstnutzung des Objekts nach Ablauf von 6 Monaten muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass bei einer zeitlichen Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten, die der Kläger nachweislich umgehend nach Eintritt des Erbfalls in Auftrag gegeben hat, die aber wegen der hohen Auftragslage der beauftragten Handwerker und schlechter Witterungsbedingungen nicht rechtzeitig ausgeführt werden konnten, die Steuerbefreiung trotz Ãberschreitens des 6-Monats-Zeitraums nicht gefährdet ist. Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die Steuerbefreiung auch in Betracht kommt, wenn eine pflegebedürftige Erblasserin ihre Wohnung wegen ihres dauerhaften Aufenthalts in einem Pflegeheim für einen festen Zeitraum von 4 Jahren vermietet hatte. In diesem Fall konnte der Erbe mangels Möglichkeit zur Kündigung des zeitlich befristeten Mietvertrags nicht innerhalb von 6 Monaten, sondern erst nach über 2 Jahren nach dem Erbfall in die Wohnung einziehen. Steuerpflichtige Erben sollten darauf achten, die Beauftragung von Handwerkern oder anderer MaÃnahmen, die die Umsetzung der Absicht zur Selbstnutzung belegen können, frühzeitig in die Wege zu leiten und entsprechend zu dokumentieren. 9.Investitionsbeträge und Sonderabschreibungen bei kleinen und mittleren Betrieben  Investitionsfristen beachten Bei Anschaffung und Herstellung von vermieteten oder (fast) ausschlieÃlich betrieblich genutzten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Freiberuflern können  neben der normalen Abschreibung  bis zu 20 % der Aufwendungen in den ersten 5 Jahren gesondert abgeschrieben werden. Die Sonderabschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts bis zum Jahresende in vollem Umfang für das gesamte Jahr 2023 in Betracht. Werden entsprechende Investitionen geplant, kann durch Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten die steuerliche Wirkung der Abschreibungen vorgezogen werden; der Abzugsbetrag ist begrenzt auf 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr. Die Sonderabschreibung kann im Zeitpunkt der Investition zusätzlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist, dass die Investition innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt, da ansonsten der Abzugsbetrag rückgängig gemacht wird. Die Frist beträgt normalerweise 3 Jahre. Allerdings sind die Fristen für in den Jahren 2017 bis 2019 gebildete Abzugsbeträge im Zusammenhang mit den Corona-MaÃnahmen (mehrmals) verlängert worden. Somit kommt der Einhaltung der Frist zum 31.12.2023 ggf. auch für Investitionsabzugsbeträge aus mehreren Jahren Bedeutung zu, je nachdem, wann Abzugsbeträge geltend gemacht wurden.
MaÃgebend für die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags ist der Zeitpunkt der Anschaffung, d. h. der Lieferung des Wirtschaftsguts. Diese ist regelmäÃig erfolgt, wenn der Erwerber die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat; eine bloÃe Bestellung reicht hierfür nicht aus. Wird die Investition rechtzeitig bis zum Ende der Frist durchgeführt, bleibt die (vorgezogene) steuerliche Wirkung des Investitionsabzugsbetrags erhalten. | ||||||||||||||||
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