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Mandanteninformationsbrief Oktober 2018 | ||||||
Sehr geehrter Herr , Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? (Wohl) (bald) Verkaufen! Die US-Notenbank Fed bleibt trotz Kritik von US-Präsident Trump ihrem geldpolitischen Kurs treu und erhöhte den Leitzins zum dritten Mal in diesem Jahr. Wie erwartet hob die Fed den Leitzins ein weiteres Mal um 0,25 Punkte auf nun 2,0 bis 2,25 Prozent an. Der Schritt war von den Anlegern erwartet worden. Dennoch macht sich an der Wall Street Ernüchterung breit. Die Währungshüter bekräftigten in ihrer Erklärung zum Zinsentscheid ihre positive Einschätzung zur wirtschaftlichen Lage. Besorgt zeigte sich Fed-Chef Jerome Powell hingegen über die Folgen einer protektionistischen Handelspolitik, wie sie gegenwärtig von den USA ausgeht. Sowohl die Währungshüter als auch die Märkte gingen zwar mehrheitlich von einem weiteren Zinsschritt im Dezember aus. Und damit ist noch längst nicht Schluss mit der Zinsspirale. Bis Ende des kommenden Jahres stellt die Notenbank vier weitere Zinsschritte in Aussicht. Ob im Dezember die nächste Anhebung folgt, ließ sie aber offen. Die Schätzung für den langfristigen Zinssatz hob die Fed minimal von bisher 2,9 auf nun 3,0 Prozent an. Trumps Wirtschaft brummt: Die Politik der Steuersenkungen lässt das Wachstum und die Lohnforderungen steigen, so dass die Zinsanhebung passt und damit wieder Luft nach unten schafft, wenn die US-Wirtschaft wieder mal lahmen sollte. Ganz anders in Deutschland: Die vier führenden deutschen Wirtschaftsforschungsinstitute korrigieren ihre Wachstumsprognose 2018 von 2,2 auf 1,7 Prozent. Die Exporte leiden. Die EZB lässt die Zinsen auch Sicht unten: Hier fehlt die Luft nach unten, wenn die Wirtschaft mal nicht läuft und die Geldpolitik unterstützen muss. Die Warnung aus der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich klingen alarmierend: Die Finanzwelt, heißt es, steht vor neuen, heftigen Erschütterungen. Sorgen bereiten der Zentralbank der Zentralbanken nicht nur der US-Präsident und die Leitzinsen. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) warnt vor neuen Turbulenzen an den Finanzmärkten. Die Ursachen für das derzeitige Risikopotenzial sehen die BIZ-Experten unter anderem in einer Überbewertung der Märkte in den fortgeschrittenen Volkswirtschaften. An der Wall Street zum Beispiel bewegen sich die großen Börsenbarometer seit Monaten weiter aufwärts, obwohl die Perspektiven mit der laufenden Zinswende im Dollarraum, den Währungsschwierigkeiten aufstrebender Schwellenländer und den wachsenden protektionistischen Hürden im Welthandel von erheblichen Unsicherheitsfaktoren überschattet werden. Dazu kommen aus der Sicht der BIZ weitere gewichtige Punkte: Die Finanzierungsbedingungen seien in vielen Teilen der Welt weiterhin zu locker und die globalen Schuldenstände insgesamt zu hoch. Zuletzt hatten Währungsturbulenzen in zahlreichen Schwellenländern für Aufregung an den Finanzmärkten gesorgt. Als eine der Ursachen für den heftigen Währungsverfall in Ländern wie Indien, der Türkei oder Brasilien gilt der erstarkende Dollar in Verbindung mit steigenden Zinsen in den USA. Geld, das in den vergangenen Jahren aus den USA in die Schwellenländer geflossen war, fließt derzeit wieder zurück in die Vereinigten Staaten und bringt die dortigen Firmen an den Rand des Ruins. Als weitere Gründe für Kursturbulenzen nannte die BIZ ausdrücklich auch die angespannten Handelsbeziehungen führender Volkswirtschaften. Ausgehend von einer populistisch motivierten US-Politik kam es zuletzt zu immer neuen Eskalationsstufen im Handelskonflikt zwischen den USA und China, den beiden führenden Volkswirtschaften der Welt. Konfliktlinien hatten sich aber auch zwischen den USA und der Türkei gezeigt. Außerdem habe eine schwächere Konjunktur in China belastet, heißt es in der BIZ-Analyse. Europa ist auch von dem BREXIT-Chaos betroffen. Die jüngste Umfrage des ifo-Instituts in den Topetagen lässt erahnen, dass da womöglich bald was auf die Konjunktur zukommt. Der ifo-Geschäftsklimaindex sinkt im September leicht auf 103,7 Punkte. Die Anleger fassen die Nachricht verhalten auf. Nach Auffassung der EZB haben steigende Immobilienpreise das Potenzial, die nächste Finanzkrise in Europa auszulösen. Auch in der Vergangenheit seien viele Krisen mit dem Immobilienmarkt verknüpft gewesen. Auch die Bundesbank warnt vor Preisübertreibungen bei Immobilien. Infolge der niedrigen Kreditzinsen als Folge der langanhaltenden lockeren Geldpolitik der EZB wächst bei vielen Menschen der Wunsch nach einer eigenen Immobilie. Doch die steigende Nachfrage hat auch zur Folge, dass die Preise für Wohnimmobilien kräftig anziehen. Deshalb warnte auch die deutsche Bundesbank schon seit einiger Zeit, dass sie Eigentumswohnungen und Häuser in deutschen Städten für zu teuer hält: „Die expansive Geldpolitik drückt sich auch in einer niedrigen Verzinsung auf Bankeinlagen aus, welche viele private Haushalte dazu veranlasste, einen Teil ihrer Ersparnisse in Wohneigentum zu investieren. Dies trug zu einem kräftigen Aufschwung am Immobilienmarkt bei, bei dem es – zumindest in einigen Regionen – auch zu preislichen Übertreibungen und zu einem Übermaß an Neubauten gekommen sein dürfte“, ist im Monatsbericht für Juli 2018 zu lesen. Ähnlich hatte sie sich auch schon in vorangegangenen Berichten geäußert. Einer früheren Schätzung der Bundesbank vom Februar zufolge beliefen sich diese Preisübertreibungen im Jahr 2017 auf 15 bis 30 Prozent. Noch stärker überteuert seien Wohnimmobilien in Großstädten wie Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Frankfurt am Main, Köln, München oder Stuttgart. Dort dürften die Preisabweichungen sogar bei 35 Prozent liegen. Nachdem sich die Preise für Wohneigentum in Deutschland bereits seit Jahren verteuerten, setzte sich dieser Trend laut der Bundesbank auch 2017 fort, und zwar um kräftige rund 9 Prozent. Nach dem Crashpropheten Roubini könnte es bis 2020 zu einer Finanzkrise kommen. Auch zehn Jahre nach dem Lehman-Crash scheinen die Nebenwirkungen nicht ganz aus der Welt zu sein. Der Starökonom nennt dabei zehn Gründe für eine weitere Finanzkrise ab 2020. Die derzeit noch einwirkenden fiskalpolitischen Stimulierungsmaßnahmen seien auf Dauer nicht tragfähig und würden mit einem fiskalischen Rückgang bis 2020 auslaufen. Weiterhin führt der Ökonom den Trump´schen Protektionismus, den Handelsstreit und dessen wahrscheinliche Eskalation, die Verlangsamung des Wachstums der Weltwirtschaft, eine überhitzende US-Wirtschaft und der damit einhergehende Anstieg der Inflation als weitere Gründe für ein solches Szenario auf. Die jetzt schon massiven Staatsschulden würden zudem in den nächsten Jahren den Spielraum der fiskalischen Maßnahmen weiterhin massiv begrenzen. Die nächste Krise könnte laut Roubini schlimmer und länger dauern als die letzte, vor allem da die Gesamtverschuldung beträchtlich höher sei als beim letzten Mal. Experten der US-amerikanischen Bank JPMorgan sind ebenfalls der Meinung, dass es 2020 zu einer weiteren Finanzkrise kommen könnte. Jedoch gehen die Analysten im Gegensatz zu Roubini von einem Crash aus, der die Finanzwelt nicht so stark treffen werde wie es 2008 der Fall gewesen sei. Nach "Bloomberg"-Angaben gebe es jedoch eine Wildcart, welche schwer zu spielen sei - die verminderte Finanzliquidität seit dem Crash 2008. Die Länge der wirtschaftlichen Expansion, der Grad der Verschuldung, das Niveau der Deregulierung, die Bewertungen der Vermögenswerte, die finanzielle Innovation vor der Krise und die potenzielle Dauer der nächsten Rezession würden die Grundlage für die Berechnungen des Modells der US-Bank liefern. Ben Bernanke, ehemaliger Präsident des Federal Reserve Board, warnt ebenfalls nach Angaben des Informations-Dienstleisters vor einem Wendepunkt im Jahr 2020 - viele der Stimulus-Programme nach der Finanzkrise würden in diesem Jahr auslaufen. Das Jahr 2020 könnte, in Anbetracht der Präsidentschaftswahlen, die Wirtschaft auf eine gewaltige Probe stellen. Die US-Leitzinserhöhungen sind eine schlechte Nachricht für viele Schwellenländer. Denn sie sind meist hoch in Dollar verschuldet, für neue Kredite müssen sie nicht nur höhere Zinsen aufbringen. Erschwerend kommt hinzu, dass ihre Währungen in jüngster Zeit stark abgewertet haben und damit die Dollar-Schuldenlast umgerechnet in heimischer Währung noch schwerer wiegt. Seit längerem Sorgenkinder an den Devisenmärkten sind die türkische Lira und der argentinische Peso. Die Dollar-Auslandsverschuldung Südafrikas und seiner Unternehmen beträgt fast 55 Prozent des Bruttoinlandsproduktes. Nur die Türkei hat noch eine höhere Dollar-Auslandsverschuldung. Die türkische Lira hat seit Jahresanfang 40 Prozent zu Euro und Dollar verloren. Auch die Türkei leidet unter den Handelssanktionen der Vereinigten Staaten, außerdem muss auch sie Energie im Ausland in Dollar einkaufen. Zudem übt Präsident Erdogan Druck auf die Notenbank aus, indem er sich niedrigere Zinsen wünscht. Wenn internationale Anleger aber trotz Zinsen von 16 Prozent und mehr ihr Kapital aus der Türkei abziehen, werden sie von Erdogan beschimpft. Doch auch Inländer ziehen Geld aus Lira-Anlagen ab, und das mit gutem Grund: Die Inflationsrate in der Türkei betrug im August 17,9 Prozent. Angemessen wären also nicht niedrigere, sondern höhere Leitzinsen. Die Allianz weist aktuell darauf hin, dass die Deutschen im internationalen Rahmen falsch sparen, da sie auf Geldvermögen, konkret Bankguthaben setzen, die sich seit Jahren nicht verzinsen, so dass hier reale Vermögensverluste nach Inflation entstehen. Der in Bonn lehrende Volkswirt Moritz Schularick zeigt, was Finanzkrisen auslöst und warum Reiche immer reicher werden - dafür erhielt er den diesjährigen Gossen-Preis. Große Finanzkrisen brechen häufig nach Perioden starken Kreditwachstums auf, oft befeuert durch eine lockere Geldpolitik. Diese Aussage ist mittlerweile ein Gemeinplatz unter Ökonomen. Ein starkes Kreditwachstum liegt zur Zeit, vgl. oben, vor. Viel beachtet wird auch seine Studie über die durchschnittlichen Real-Renditen von Aktien, Immobilien, Anleihen und Sparguthaben in sechzehn Ländern von 1870 bis 2015. Sein erstaunliches Ergebnis: Die langfristige Rendite auf Wohneigentum sei mit mehr als 7 Prozent der langfristigen Aktienrendite durchaus vergleichbar - bei geringerem Risiko allerdings. Besonders seit den 1970er Jahren haben die Immobilienpreise in den meisten Ländern kräftig angezogen. Anleihen kommen real langfristig nur auf 1,5 Prozent, Bankeinlagen bloß auf mickrige 0,3 Prozent Rendite nach Inflation. Auch zur Ungleichheitsforschung hat Schularick damit wichtige Beiträge geleistet. Die Oberschicht besitzt laut Schularick vor allem Aktien, also Beteiligungen an Unternehmen, und Immobilienbesitz, die Mittelschicht hat Eigenheime, die Unterschicht nur kleine Sparguthaben. Weil die Renditen auf Aktien und Häuser mit 8 oder 7 Prozent langfristig so viel höher sind als die Zinsen auf Sparguthaben, driften die Vermögenspositionen auseinander. „Die Sparbuch-Kultur ist gerade für Haushalte mit niedrigem Vermögen problematisch“, mahnt Schularick. Was tun? Vgl. oben! Wenn Sie Verluste durch andere Einkünfte nicht mehr ausgleichen können, raus. Wenn Sie jung sind oder andere kompensierende Einkünfte haben, können Sie noch etwas warten. Immer gilt nach Warren Buffet: Verluste vermeiden, der Rest kommt von selbst. Eine auf Sie passende Anlagestrategie muss aber formuliert werden. Hierbei helfen wir Ihnen. Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien, alle von Altmeister Kostolany: „Wer die Aktien nicht hat, wenn sie fallen, der hat sie auch nicht, wenn sie steigen.“ Diese Börsenweisheit geht insbesondere an die Adresse der Nicht-Investoren, die jahrelang ängstlich an der Seitenlinie stehen und auf noch weiter sinkende Kurse warten, vgl. aber obige Ausführungen. „Spekulieren kann jeder. Es zur richtigen Zeit zu tun – das ist die Kunst.”, sagte Kostolany einmal. Timing ist alles, meinte der Börsenguru, wenn es um spekulative Finanzanlagen geht, vgl. oben. „Kaufen Sie Aktien, nehmen Sie Schlaftabletten“, gehört wohl zu den bekanntesten Börsenweisheiten von Kostolany. Damit wollte der im Jahre 1999 verstorbene Börsenaltmeister sagen, dass sich Geduld am Aktienmarkt langfristig auszahlt, aber Vorsicht, die individuelle Anlagesituation ist stets zu beachten.Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. 2. Umleitung wegen der Baustelle im Bereich Kronenbrücke Die Baustelle an der Kronenbrücke neigt sich dem Ende zu. Aufgrund der Bauarbeiten ist für PKW die Zufahrt über die Schreiberstraße (B31) derzeit gesperrt. Für Besucher bleibt die Zufahrt zur Gartenstraße über die Rempartstraße möglich. Die Poller wurden entfernt, zwischen dem Breisacher Tor und den Cafés hindurch und mutig bis zum Ende der Gartenstraße fahren. Parkmöglichkeiten sind wie gewohnt im Hof vorhanden. Die Einschränkungen gelten voraussichtlich bis Ende November 2018. 3. Unkelbach intern: Stand und Vortrag auf dem „Tag des Kleinunternehmens“ am 01. 10. 2018 Unter dem Motto „Die Kleinen sind die Größten“ werden 23 Impulsvorträge und 23 Aussteller in der Zeit zwischen 10 und 18 Uhr auf die speziellen Anforderungen der kleineren Unternehmen eingehen. Bei der IHK Südlicher Oberrhein entsprechen rund 40.000 Betriebe dem Kriterium. Die Bandbreite der Vorträge und Ausstellerangebote reicht von der Erstellung einer responsiven Website bis hin zur Möglichkeit der effizienten Zahlungsabwicklung per Rechnungsscan. Herr Dr. Unkelbach referiert ab 15.30 Uhr zum Thema „Elektronische Registrierkasse, Kassennachschau und Co. – Bargeldgeschäfte im Fokus des Finanzamtes“. Die Neuerungen bei der Kasse sind auch für etablierte Unternehmen von Interesse. Die Vortragsunteralgen senden wir bei Bedarf gerne zu. Die Teilnahme am Tag des Kleinunternehmens ist kostenfrei. Die Registrierung auf der Website der IHK ist obligatorisch. https://www.suedlicher-oberrhein.ihk.de/System/vst/1346892?id=305678&terminId=488611 4. Termine und Hinweise zum Jahresende 2018 Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für 2017 in der Regel spätestens bis zum 31. Dezember 2018 abzugeben; diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen. Darüber hinaus sind kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2018 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen. In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2019 – zusammengestellt. 5. Erleichterungen beim Vorsteuerabzug Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die Vorgaben der §§ 14 und 14a UStG erfüllt. Zu den Anforderungen gehört die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn statt der Anschrift des Leistungsempfängers dessen Postfachdaten angegeben werden. Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass es für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich ist, dass der Rechnungsaussteller an der angegebenen Anschrift seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und dass es ausreicht, wenn er unter der angegebenen Anschrift erreichbar ist, hat der Bundesfinanzhof diese Auffassung übernommen und seine Rechtsprechung geändert. Danach ist der Vorsteuerabzug auch dann zulässig, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung nur eine „Briefkastenanschrift“ angibt, unter der er aber (postalisch) erreichbar ist. Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die materiellen und formellen Voraussetzungen vorliegen, der Vorsteuerabzug nach EU-Recht nicht versagt werden darf, wenn der Unternehmer nicht wusste und wissen konnte, dass der betreffende Eingangsumsatz in eine von seinem Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass ein vorangegangener oder nachfolgender Unternehmer in der Lieferkette Umsatzsteuer hinterzogen hat. 6. Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Wiederherstellung eines zeitgemäßen Zustands Kosten für Instandhaltung und Renovierung, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung anfallen und (ohne Umsatzsteuer) 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, sind grundsätzlich nicht sofort abzugsfähig und wirken sich lediglich im Rahmen der Abschreibungen bei den Vermietungseinkünften aus (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten; §6 Abs.1 Nr.1a EStG). Nach langjähriger Vermietung lassen sich Renovierungskosten zur Wiederherstellung eines zeitgemäßen Zustands der Wohnung oft nicht umgehen, da andernfalls eine Neuvermietung kaum möglich ist. Bisher war unklar, ob für diese Renovierungskosten ggf. der Sofortabzug als Werbungskosten in Betracht kommt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Erwerb anfallen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für entsprechende Kosten – da es sich um verdeckte Mängel handelt, die bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes vorhanden waren – kein Sofortabzug möglich ist.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Mängel an der Wohnung erst nach Anschaffung durch das schuldhafte Handeln des Mieters entstanden wären. 7. Werbungskostenabzug bei Vermietung eines Homeoffice an den Arbeitgeber Der volle Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet; steht kein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung, können die Aufwendungen nur bis zu 1.250 Euro pro Jahr abgezogen werden. Durch eine steuerlich anzuerkennende Vermietung des Homeoffice vom Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber ließ sich bisher der volle Werbungskostenabzug erreichen. Eine steuerlich anzuerkennende Vermietung liegt nur bei überwiegendem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers vor, sodass es sich bei den Mietzahlungen nicht um Arbeitslohn, sondern um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt. Hierfür sollte u.a. eine entsprechende schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Ein Interesse des Arbeitgebers kann in der Regel jedoch nicht angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt. Die Finanzverwaltung unterstellt in diesen Fällen bisher das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht und ermöglicht so die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen, auch wenn diese die Einnahmen nachhaltig übersteigen. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof jedoch die generelle Überschuss erzielungsabsicht in solchen Fällen verneint; diese sei stets im Einzelfall nachzuweisen. Der Werbungskostenabzug ist dadurch nur noch bei einer positiven Überschussprognose möglich. Es ist dabei unerheblich, ob sich die Räumlichkeiten in oder außerhalb der Privatwohnung des Arbeitnehmers befinden. 8. Befristete Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte läuft aus Werden Mitarbeiter, wie z.B. Aushilfen oder Saisonkräfte, lediglich kurzfristig beschäftigt, unterliegt das Arbeitsentgelt dann nicht der Sozialversicherung, wenn die Beschäftigung bestimmte Arbeitszeitgrenzen nicht übersteigt. Für die Jahre 2015 bis 2018 galten erhöhte Grenzen. Ab dem Jahr 2019 kommen wieder die bis 2014 gültigen Zeitgrenzen in Betracht: Eine ab 2019 aufgenommene Beschäftigung ist danach regelmäßig sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate (bei voller Wochenarbeitszeit) oder 50 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) befristet ist. Die Beschäftigungszeit wird ggf. kalenderjahrüberschreitend ermittelt. Mehrere aufeinanderfolgende kurz fristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres – auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern – werden zusammengerechnet. Anders als bei geringfügigen Beschäftigungen (sog. Minijobs) spielt die Höhe des Arbeitslohns keine Rolle.
Es ist darauf hinzuweisen, dass kurzfristige Beschäftigungen – unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung – auch steuerlich begünstigt sein können (§ 40a Abs. 1 EStG); es gelten allerdings engere Grenzen. Die Lohnsteuer für eine kurzfristige Beschäftigung kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernommen werden, wenn der Arbeitnehmer lediglich gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend und für höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt wird und der Arbeitslohn durchschnittlich 72 Euro je Arbeitstag nicht überschreitet.Bei einem höheren Arbeitslohn kann eine Lohnsteuer-Pauschalierung dennoch in Betracht kommen, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich wird (z.B. bei krankheitsbedingten Ausfällen). Die Beschäftigung von Aushilfskräften, z.B. auf Messen oder Volksfesten, bei denen der Einsatz schon längere Zeit feststeht, kann regelmäßig nicht als „unvorhergesehen“ angesehen werden. 9. PKW-Nutzung: Begrenzung der Nutzungsentnahme bei 1 %-Regelung Wird ein betrieblicher PKW durch den Unternehmer oder seine Angehörigen auch für private Zwecke genutzt, sind die dabei entstandenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern als Entnahme anzusetzen. Diese „Nutzungsentnahmen“ können grundsätzlich mit monatlich 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung bewertet werden, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50% beträgt. Alternativ zu dieser 1%-Regelung kann der Wert der privaten Nutzung anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen ermittelt werden. Insbesondere bei gebraucht gekauften oder vollständig abgeschriebenen PKW kann der mit der 1%-Regelung ermittelte Wert der Privatnutzung höher sein als die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten des PKW. Aus Billigkeitsgründen sieht die Finanzverwaltung deshalb eine sog. Deckelung vor, sodass der Privatanteil höchstens mit den Gesamtkosten angesetzt wird. Auch wenn die 1%-Regelung nur unter der Voraussetzung einer mehr als 50%igen betrieblichen Nutzung angewendet werden kann, hält der Bundesfinanzhof eine Deckelung auf 50% der Gesamtkosten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für geboten, weil die Anwendung der pauschalen 1%-Regelung durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden kann. 10. Privater Verkauf von Eintrittskarten steuerpflichtig? Der Verkauf von Eintrittskarten für ausverkaufte Konzert- oder Sportveranstaltungen kann im Einzelfall sehr lukrativ sein. Dabei muss der Verkauf nicht auf dem „schwarzen Markt“ erfolgen; auch offizielle Tickethändler bieten inzwischen Plattformen für den Weiterverkauf an. Unabhängig von der Frage der Legalität solcher Verkäufe stellt sich die Frage nach der Einkommensteuerpflicht von Gewinnen aus derartigen Geschäften. Ein Finanzgericht hält entsprechende Gewinne grundsätzlich für nicht steuerpflichtig. Es sieht in Eintrittskarten zwar Wertpapiere, aber nicht solche, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören; infolge dessen gebe es keinen Tatbestand, der zur Steuerpflicht von Gewinnen aus deren Veräußerung führen könne. Im Übrigen kann die Finanzverwaltung die Versteuerung von Gewinnen aus Ticketverkäufen organisatorisch nicht sicherstellen; die Besteuerung einzelner Ticketverkäufe sei daher aufgrund des „strukturellen Vollzugsdefizits“ verfassungswidrig. Fraglich ist, ob die Finanzverwaltung sich dieser Auffassung anschließen und ob die Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben wird. Man wird aber davon ausgehen können, dass Gewinne allenfalls dann steuerpflichtig sind, wenn die Grenze für sog. Spekulationsgewinne von 600 Euro pro Jahr erreicht ist (vgl. § 23 EStG). 11. Unterhaltsaufwendungen: Anteilige Kürzung bei „gelegentlichen“ Zahlungen Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z.B. Kinder über 25 Jahre oder Eltern) können grundsätzlich bis zu einer Höhe von 9.000 Euro (ab 2019 voraussichtlich 9.168 Euro) im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Eigene Einkünfte und Bezüge der bedürftigen Person mindern den Höchstbetrag, soweit diese 624 Euro übersteigen (vgl. § 33a Abs. 1 EStG). Zu beachten ist, dass entsprechende Unterhaltsaufwendungen nur insoweit geltend gemacht werden können, als die Leistungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im jeweiligen Kalenderjahr der Unterhaltszahlung zu dienen. Bei einmaligen oder gelegentlichen Zahlungen, die nicht das gesamte Jahr über geleistet werden, ermäßigt sich der Unterhaltshöchstbetrag anteilig (siehe § 33a Abs. 3 EStG). Wie der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung bestätigt hat, kann diese Regelung zu Nachteilen führen, wenn Unterhaltszahlungen erst im Laufe eines Kalenderjahres geleistet werden. Nach Auffassung des Gerichts sind Unterhaltsaufwendungen nur dann begünstigt, wenn diese den „laufenden“ Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten dienen. Somit sei eine Rückbeziehung der Zahlung auf einen vor dem Monat der Zahlung liegenden Zeitraum ausgeschlossen; laufende Bedürfnisse können nicht durch eine erst in der Zukunft liegende Zahlung befriedigt werden. Ebenso sei es nicht möglich, Unterhaltszahlungen, die im laufenden Jahr geleistet werden, zu berücksichtigen, soweit diese – als „Vorschuss“ – im Hinblick auf die künftigen Bedürfnisse des Empfängers nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Im Beispielsfall sind daher im Jahr 2018 von den gezahlten 3.000 Euro lediglich 976 Euro berücksichtigungsfähig. Und auch im Folgejahr 2019 wären Unterhaltsaufwendungen erst ab dem Monat April, d.h. also nur für 9 Monate, in Höhe von insgesamt 3.056 Euro anzusetzen. Bei nicht regelmäßigen (Einzel-)Zahlungen ist in der Praxis ggf. darauf zu achten, diese möglichst bereits im Januar zu leisten, damit nicht – wie im Beispiel – Unterhaltsaufwendungen steuerlich verloren gehen. | ||||||
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