Mandanteninformationsbrief

Mai 2025

Guten Tag Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Mai 2025. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum
  2. Betrugsversuch durch ein vermeintliches Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern
  3. Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig
  4. Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Weitervermietung
  5. Grunderwerbsteuer: Nachträgliche Sonderwünsche beim Erwerb noch zu errichtender Gebäude
  6. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
  7. Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen nicht verfassungswidrig
  8. Keine Sonderabschreibung nach Abriss und Neubau
  9. Meldepflicht für elektronische Registrierkassen

1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum (23. 4. 25)

Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Geduld ist die oberste Tugend des Investors (Benjamin Graham, Lehrer von Buffet)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! Solow hat (nach Schumpeter) nachgewiesen, dass das Wachstum einer Volkswirtschaft zu 80 % vom techn. Fortschritt abhängt. Es gibt nur 1 % bis 4 % Gewinner-Aktien, der Rest vernichtet Geld oder tanzt auf der Stelle. In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Kryptorechenkunststückchen werden, da ohne inneren Wert, also Stuss, nicht besprochen. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt und diskutiert! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Nachteile der ETF: Rund die Hälfte der Fonds sind mittlerweile kostengünstige ETF, die konzeptionell selber nicht aktiv sind, sondern dem Index folgen und so Kursbewegungen durch die aktiven Marktteilnehmer verstärken. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling oder Bankenvertriebler meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Musterdepot: 40 % Gold-ETF, Rest Cash. Übrigens: Das Musterdepot ist das real existierende Depot des Autors und damit wie jedes Depot in ein spezielles ökonomisches Umfeld eingeordnet. Also insbesondere ist das Musterdepot damit nicht geeignet für alle Altersklassen und alle Vermögenssituationen. Depots für die Enkel wurden nach den eruptiven Trumpschen Ukas nicht geändert, ebenso Beratungsdepots, in denen die Eigentümer genügend andere Assets haben und über sichere Einkommensquellen verfügen. Analog wurde in der Corona-Krise gehandelt. Die Cash-Position wird bis auf weiteres nicht geändert, denn die Verwerfungen haben sich noch nicht gesetzt. Mit der hohen Cash-Position befinden wir uns in Einklang mit vielen Finanzmarktakteuren, beispielhaft genannt seien Buffet, Floßbach von Storch und Krall, Bernecker sieht das anders und investiert schon wieder. Von dem „Goldlöckchen-Szenario“ ist die Börse aktuell weit entfernt. Es beschreibt den „perfekten Markt“: Die Zinsen sind niedrig, das Wirtschaftswachstum bleibt stabil und die Inflation scheint moderat. Ähnlich wie in der Märchengeschichte „Goldlöckchen und die drei Bären“, bei denen für die Bären der Brei weder zu heiß noch zu kalt, sondern genau richtig ist. Übrigens: Trump ist kein Philosoph, also kein Denker, der Antworten auf grundlegende Fragen der Welt und des Menschen sucht. Wer die Bibliografie über Trump liest, den wundert das nicht. Trump führt die USA als größte Wirtschafts- und Militärmacht der Welt wie seinerzeit seine New Yorker Immobilienfirma oder seine Fernsehserie „The Apprentice“ („Sie sind gefeuert“). Aber: Nach Amtsantritt hat er sofort erkannt, dass in Europa Krieg herrscht, was hier mit brüllendem Schweigen kleingeredet wurde, und die USA haben zwei Riesenprobleme, die Trump von Biden geerbt hat: Die enorme Staatsverschuldung und das Außenhandelsdefizit. Mit über 90 Prozent Staatsschulden relativ zum BIP belegen die USA Platz zwei nach Italien im aktuellen Schuldenreport der OECD. Die Staatsquote liegt über 37 %, bei uns über 50 %, und in 2023 importierten die USA Waren im Wert von rund 3,2 Billionen US-Dollar und exportierte Waren im Wert von rund 2,02 Billionen US-Dollar, ohne Dienstleistungen. Gegen die Staatsquote hat er Musk eingesetzt, offensichtlich, gemessen an den Protesten, mit Erfolg. Das Militär ist ein Hauptkostenblock mit rd. 5 % am Sozialprodukt. Die USA und da hat Trump Recht, haben dem Westen die Sicherheit gg. Russland kostenlos zur Verfügung gestellt und dieser hat seine Minderausgaben als Friedensdividende verfrühstückt. Merz bläht über seine Zugeständnisse an die SPD den Staat weiter auf und nimmt die ganzen künftigen Ersparnisse über seine Schuldenorgie den Unternehmen und Bürgern weg. Eins zu null für Trump. Womit wir bei den Zöllen wären: Trump will Industriearbeitsplätze schaffen, die nach China verlegt wurden, nur: Die Amerikaner können und wollen nicht in der Stahlindustrie und dem verarbeitenden Gewerbe mehr arbeiten. Eine Rückverlagerung in den Rostgürtel ist schon vor vielen Jahren gescheitert: Die Leute waren seit Jahrzehnten arbeitslos und kamen mit den neuen Maschinen nicht zurecht. Klar: Die Zölle behindern den Außenhandel und die Nutzung der komparativen Vorteile, die Ricardo beschrieben hatte. Nur: Das Modell basiert auf einer friedlichen Welt, nicht auf einer, in der ein Land die Weltherrschaft anstrebt. Und China vermengt gezielt Wirtschaft und Streben nach Weltherrschaft und hat wohl die besseren Karten. Die chin. Staatsziele sind ganz langfristig hierauf angelegt, ganz anders als die Gewinnmaximierung der US-Firmen und die nächste Präsidentenwahl: Das Einparteiensystem in China ist ohne Konkurrenz. China hat auch erhebliche Probleme: Verschuldung der Firmen und Gebietskörperschaften, Fehlinvestitionen in Immobilien, Arbeitslosigkeit bei Studienabgängern und ganz klar: Durch Dumping und Wechselkurse wird die Arbeitslosigkeit mit exportiert. Merz hat sich ja bereits über die täglich 500.000 Temu-Pakte beschwert und es werden wegen den Trump-Zöllen noch mehr werden. Was soll Trump denn kurzfristig machen? Mit dem Westen wird er Deals abschließen aber gg. China dürfte er hart bleiben (wollen). China sitzt aber ab längeren Hebel. 90 % der Verarbeitungskapazitäten für seltene Erden der Hochtechnologie kommen aus China, auch sitzt China auf einem Haufen US-Staatsanleihen. Wie auch immer: Der Zollkrieg ist beileibe nicht zu Ende oder anders gewendet, den drei Bären aus dem Märchen der Goldlöcken ist der Brei aktuell wohl zu heiß und das auf Sicht. Übrigens: Gold ist auf Jahressicht um 35 % gestiegen nach bereits starken Anstiegen in den Vorjahren: Vor einem Jahr stand die Feinunze noch bei 2.300 Dollar und nun bei mehr als 3.300 Dollar: Ende der Fahnenstange? Die chinesische Nationalbank, die People’s Bank of China (PBOC) hat im März 2025 weitere fünf Tonnen Gold gekauft. Das berichten Medien unter Berufung auf offizielle Angaben aus dem Land. Damit hat China nun den fünften Monat hintereinander seine Goldreserven erhöht. Der Höhenflug von Gold dürfte nach Einschätzung von JPMorgan noch lange nicht zu Ende sein. Die Bank rechnet in einer aktuellen Studie mit einem weiteren Anstieg des Goldpreises auf über 4.000 US-Dollar je Feinunze bis zum zweiten Quartal 2026. Im Jahresdurchschnitt sieht sie den Preis bei 3.675 Dollar. Getrieben werde die Entwicklung von einer strukturell hohen Nachfrage, vor allem durch Notenbanken und Investoren. Allein in diesem Jahr dürften sich die Käufe im Schnitt auf rund 710 Tonnen pro Quartal (netto) belaufen, hieß es. "Risiken einer zollgetriebenen Rezession sowie anhaltende Stagflationssorgen dürften den Aufwärtstrend zusätzlich befeuern", so die Bank. Gold ist die einzige Währung, die keine Schulden anderer darstellt. In Zeiten, in denen das Vertrauen in staatliche Institutionen schwindet, gewinnt Gold an Bedeutung - nicht als Spekulationsobjekt, sondern als Wertaufbewahrungsmittel. Übrigens: Die Cash-Position in Euro hat einen weiteren Vorteil: Die Verkündung neuer Zölle durch US-Präsident Donald Trump hatte dem Dollar zuletzt einen veritablen Ausverkauf beschert. Anleger flohen in Euro, Yen und Schweizer Franken. Eine dramatische Entwicklung, die in der Börsengeschichte ihresgleichen suchte, so ist der Euro auf einem Dreijahreshoch gg. dem Dollar. Wichtig für den Wiedereinstieg in die Börse: Es bleiben aktuelle nur die USA als Investitionsland, trotz aller Unbill: Europa ist mehr als überreguliert und damit kostenineffizient, China ist Staatskapitalismus, die Firmen werden im Zweifel der Politik geopfert. Sicherlich gibt es überall Nischenmärkte wie Rüstung oder Energie in Einzeltiteln, aber das ist etwas für Kenner, nicht für den Normalanleger. Übrigens: Wenn die Abwertung des Dollars Überhand nimmt, verliert der Dollar seine Funktion als Weltreservewährung, die BRIC-Staaten wollen ja eine goldgedeckte Währung installieren, und die Amerikaner müssen dann erhebliche Wohlfahrtsverluste in Kauf nehmen, also mehr arbeiten und nicht einfach Geld drucken. Übrigens: Niedrige Zinsen sind gut für Gold, da dieses keine Erträge abwirft und kreditfinanzierte Käufe weniger kosten. Trump steht bei den Zinsen vor einem Dilemma: Den FED-Chef Powell will er entlassen, weil dieser die Zinsen nicht senkt, andererseits führen die Zölle zu höheren Preisen, was eine Zinserhöhung vonnöten macht. Die Fed mag die kurzfristigen Zinsen senken, aber der langfristige Zins bildet sich auf den Kapitalmärkten und dieser liegt bei rd. 4,5 % und belastet daher den Staatshaushalt. Das Musterdepot liegt auf Jahressicht mit 2 % im Minus, ab 2020 mit rd. 56 % im Plus und der bisherige Alleintitel MSCI Semiconductors liegt auf Jahressicht mit rd. 3 % im Minus, ein Trost für denjenigen der investiert geblieben ist und: Ab 2020 hat der dieser EFT rd. 160 % gemacht. Was man nicht vergessen sollte: Dieser ETF ist trotz der Turbulenzen einer der erfolgreichsten Fonds. Was tun: Wenn Sie investiert sind, drinbleiben, wenn Sie auf einem Geldsack sitzen, bleiben Sie sitzen bis der Brei den Bären wieder schmeckt: Die Börse sollte kein Lotteriespiel sein, zur Zeit ist sie das, leider.

Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar versöhnliche Börsen- und Lebensweisheiten, diesmal über das Gold:

"Gold macht dich nicht über Nacht reich, aber es kann verhindern, dass du über die Jahre arm wirst".

"Gold ist keine Wette - es ist ein Gegengewicht."

„Gold ist Geld, alles andere ist Kredit“.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet.

Wollen Sie Ihre Vermögendispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

In Deutschland steigt die Zahl der Firmeninsolvenzen weiter an. Bis zum Jahresende könnte die Zahl der Insolvenzen auf etwa 20.000 Fälle steigen. Diese Entwicklung hat mehrere Ursachen. Der Trend steigender Firmenpleiten in Deutschland setzt sich fort: Zwischen Januar und März dieses Jahres meldeten knapp über 5.200 Unternehmen Insolvenz an, was einem Anstieg von gut einem Viertel im Vergleich zum Vorjahresquartal entspricht. Auch im Mai zeigten sich triste Zahlen, mit einem Anstieg der Regelinsolvenzen um 25,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Seit Juni 2023 werden durchgehend zweistellige Zuwachsraten im Vergleichszeitraum verzeichnet. Laut Experten wird sogar erwartet, dass die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland bis zum Jahresende noch einmal steigen wird – auf etwa 20.000 Fälle. Diese Entwicklung wird durch verschiedene Faktoren begünstigt, darunter die anhaltenden Herausforderungen seit der Corona-Pandemie. Auch steigende Energiepreise und Zinsen, die Unternehmen belasten und zunehmend in finanzielle Schieflage geraten lassen, wirken sich dahingehend negativ aus. Und natürlich unsere woke Politik, vorgetragen und gesteuert durch bildungs- und insbesondere wirtschaftsferne, die ihrem Wählerklientel verpflichtet sind: Der Ökosozialismus ist tabu, egal ob Deutschland dabei zu den Entwicklungsländern durchgereicht wird. Die großen Firmen wandern aus oder verlagern, die kleinen gehen den Bach runter. Gerne entwickeln wir mit Ihnen eine Überlebensstrategie.

Das erfolgreiche Management der Unternehmensnachfolge ist und bleibt auch absehbar eine wesentliche Herausforderung für den Mittelstand in Deutschland. Allein bis Ende 2027 planen jährlich rund 125.000 Inhaberinnen und Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) den Rückzug aus ihrem Unternehmen und wollen das Unternehmen in die Hände eines Nachfolgenden legen. Der anstehende Generationenwechsel wird viele Unternehmen vor Probleme stellen, denn zu gering ist die Zahl nachrückender Existenzgründer, die eine qualifizierte Nachfolge antreten können. Dabei ist der Bedarf an Nachfolgerinnen und Nachfolgern bereits jetzt hoch und wird zunehmen. Nicht zuletzt durch das hohe Alter vieler Chefinnen und Chefs der aktuellen Inhabergeneration. Bereits jetzt sind 1,2 Mio. Inhaber 60 Jahre oder älter, das ist fast jeder Dritte. Unternehmer, die tatsächlich eine Nachfolge innerhalb der kommenden zwei Jahre anstreben, sind im Durchschnitt bereits 64 Jahre alt. Ein Viertel wird zum geplanten Rückzugszeitpunkt bereits über 70 Jahre alt sein. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know-how und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: „Wenn ich 60 bin, dann verkaufe ich“. Wegen des scheiternden Generationswechsels ist es der Umfrage zufolge derzeit für 28 Prozent der Senior-Chefs und -Chefinnen eine Option, die Türen für immer zu schließen. Im Vorjahr waren es 25 Prozent. Hochgerechnet stehen deswegen in den nächsten fünf Jahren mehr als eine Viertelmillion Unternehmen vor dem Aus. Eine Nachfolgeplanung beginnt mit bereits mit der Gründung und hier bei der Personalauswahl. Der kluge Unternehmer zieht sich zunehmend aus dem operativen Bereich zurück und widmet sich der Wachstumsstrategie.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist.

Lassen Sie sich auch von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten.

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2. Betrugsversuch durch ein vermeintliches Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern

uns wurde von der Steuerberaterkammer Südbaden ein Schreiben zur Kenntnis gebracht, das sich derzeit im Umlauf befindet.

Es handelt sich bei dem Schreiben offensichtlich um ein gefälschtes Schreiben, das im Namen des Bundeszentralamts für Steuern versendet wird. In dem Schreiben, das mit „Hinweis zur verspäteten Abgabe der Steuererklärung 2024“ überschrieben und zudem mit einer Anlage „RECHNUNG“ versehen ist, geht es um einen angeblichen Verspätungszuschlag für eine verspätet eingereichte Steuererklärung.

Das Schreiben sowie die Anlage sind beim Bundeszentralamt für Steuern auch bereits unter „Warnung vor Betrugsversuchen“ veröffentlicht (Link: https://www.bzst.de/DE/Service/Betrug/warnung_betrugsversuche_node.html#js-toc-entry1).

Sofern Sie Zweifel an der Echtheit eines empfangenen Finanzamtsschreibens oder einer empfangenen Rechnung haben, sprechen Sie uns gerne an.

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3. Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

Seit 1995 wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben, um den wiedervereinigungsbedingten finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu bewältigen. Mit Wirkung ab 2021 wurde eine sog. Gleitzonenregelung eingeführt, wonach Einkommensteuerpflichtige erst dann (sukzessive) mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden, wenn ihr Einkommen bestimmte Grenzen überschreitet.

So wird 2025 bis zu einem zu versteuernden Einkommen von ca. 73.000 € (Ehegatten: 147.000 €) kein Zuschlag und nach Anwendung einer Gleitzone ab einem Einkommen von ca. 114.000 € (Ehegatten: 228.000 €) der volle Solidaritätszuschlag erhoben.

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Nach Auffassung des Gerichts kann ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Bundesländer zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 bestand und besteht folglich nicht.

Nach Auffassung des Gerichts ist außerdem nicht erkennbar, dass mit dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % eine übermäßige, nicht mehr vereinbare Steuerbelastung und damit ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt. Dies gilt sowohl für das Jahr 2020, als auch für die Jahre ab 2021, in denen nur höhere Einkommensgruppen mit dem Zuschlag belastet sind.

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4. Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Weitervermietung

Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungskosten, die für eine vorzeitige Ablösung eines zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenen Darlehens entstehen, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht bestätigt.

Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Dies ist bei Schuldzinsen dann der Fall, wenn die Darlehensvaluta, auf die Schuldzinsen gezahlt werden, zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet worden ist. Maßgebend ist das sog. „auslösende Moment“ für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, konkret also der Abschluss der Änderungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut, mit der die Laufzeit des Darlehens verkürzt wird.

Dabei ist zu unterscheiden: Beabsichtigt der Steuerpflichtige die Veräußerung des darlehensfinanzierten vermieteten Grundstücks und fällt aus diesem Grund wegen vorzeitiger Darlehensablösung eine Vorfälligkeitsentschädigung an, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks und nicht mit Vermietungseinkünften vor; ein Abzug als Werbungskosten scheidet aus. Wird dagegen das zur Finanzierung des vermieteten Grundstücks aufgenommene Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt und das Objekt weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Die Bearbeitungskosten teilen jeweils das Schicksal der Vorfälligkeitsentschädigung.

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5.Grunderwerbsteuer: Nachträgliche Sonderwünsche beim Erwerb noch zu errichtender Gebäude

Neu zu errichtende Immobilien werden häufig bereits vor Baubeginn bzw. Fertigstellung erworben. Ist der Gegenstand des Erwerbs das bebaute Grundstück, d. h., der Kauf des Grundstücks und die Errichtung des Gebäudes sind miteinander verbunden, unterliegt der Vorgang insgesamt der Grunderwerbsteuer.

Im Zuge der Fertigstellung fallen oftmals zusätzlich zum Kaufpreis zu vergütende Zusatzleistungen oder Sonderwünsche (z. B. für Bodenbeläge oder Pflasterungen) an, die nachträglich mit dem Verkäufer vereinbart wurden. Hierzu hat der Bundesfinanzhof in zwei Fällen entschieden, dass diese als zusätzliche Leistungen im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG als weiterer Vorgang der Grundwerbesteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerb besteht.

Dieser Zusammenhang wird bereits dann gesehen, wenn die zusätzlichen Leistungen an den ursprünglichen Kaufvertrag anknüpfen oder diesen verändern. Leistungen, die auf der unmittelbaren Beauftragung eigener Handwerker beruhen, unterliegen jedoch nicht der Grunderwerbsteuer.

Die Grunderwerbsteuer, die auf die zusätzlichen Leistungen entfällt, wird in einem gesonderten Bescheid erfasst. Der Grunderwerbsteuerbescheid für das ursprüngliche Erwerbsgeschäft ist davon nicht betroffen. Die Freigrenze von 2.500 Euro im Sinne von § 3 Nr. 1 GrEStG ist nicht auf die Bemessungsgrundlage der zusätzlichen Leistungen anwendbar, da die Regelung lediglich den Grundstückserwerb betrifft. Damit kommt es bereits bei weniger umfangreichen zusätzlichen Leistungen zu einer Grunderwerbsteuerfestsetzung.

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6. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten fü:

Höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr

haushaltsnahe Dienstleistungen (bis zu 20.000 €):

z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Betreuung von Haustieren; haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (auch durch Angehörige) sowie Dienstleistungen bei eigener Heimunterbringung

4.000 €

Handwerkerleistungen (bis zu 6.000 €):

Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen

1.200 €

Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im eigenen Haushalt oder bei Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt des Betreuten erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere räumlich voneinander getrennte Orte (z. B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören. Die Begünstigung kommt aber insgesamt nur einmal jährlich in Betracht. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z. B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden. Hierunter fallen auch Kosten für die Reinigung und Schneeräumung des angrenzenden öffentlichen Gehwegs (z. B. Winterdienst), nicht jedoch der Fahrbahn einer öffentlichen Straße.Öffentlich-rechtliche Abgaben für Straßenreinigung oder für Müll- und Abwasserentsorgung können nicht berücksichtigt werden.

Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden.

Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden.

Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierzu zählen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Das bedeutet, dass z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/ Wohnflächenerweiterung), für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, für eine spätere Gartenneuanlage sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt ggf. auch für Abschlagsrechnungen. Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an.

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7. Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen nicht verfassungswidrig

Verluste in Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG (z. B. Medien-, Leasingfonds, Schiffsbeteiligungen u. Ä.) dürfen nur mit Einkünften verrechnet werden, die der Anleger in den folgenden Jahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften erzielt werden sollen. Die Regelung betrifft insbesondere geschlossene Fonds in Form einer Personengesellschaft wie der GmbH & Co. KG.

Hinsichtlich der Anknüpfung der Vorschrift an unbestimmte Merkmale wie „Steuerstundungsmodell“ oder „modellhafte Gestaltungen“ gab es verfassungsrechtliche Bedenken. Der Bundesfinanzhof hatte hierzu bereits entschieden, dass die Regelungen in § 15b EStG hinreichend bestimmt sind.

Nicht geklärt war bisher, ob die Regelung auch im Fall sog. definitiver Verluste verfassungsgemäß ist. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des endgültigen Untergangs von Verlusten i. S. von § 15b EStG. Die Verluste waren aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle ausgleichsfähig und sind auch als definitive Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechenbar. Das Gericht begründet dies mit dem Ziel der Missbrauchsvermeidung und der Einschränkung der Attraktivität von Steuerstundungsmodellen.

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8. Keine Sonderabschreibung nach Abriss und Neubau

Mit der sog. „Wohnraumoffensive“ wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2018 u. a. eine steuerliche Förderung für den Wohnungsbau in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Zusätzlich zu den normalen Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 oder Abs. 5a EStG können danach ggf. vier Jahre lang Sonderabschreibungen nach § 7b EStG in Höhe von 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wohnungen in Anspruch genommen werden. Bei einem Bauantrag oder einer Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 müssen die Voraussetzungen als „Effizienzhaus 40“ erfüllt und durch ein Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ nachgewiesen werden. Die errichteten Wohnungen müssen nach dem Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung für mindestens neun Jahre zu Wohnzwecken vermietet werden; die Baukosten dürfen 5.200 Euro/m2 Wohnfläche nicht übersteigen. Höchstbetrag für die Sonderabschreibungen sind dann 4.000 Euro/m2.

Durch die Sonderabschreibung soll der Mietwohnungsneubau gefördert werden. Begünstigt ist daher ausdrücklich nur die Anschaffung oder Herstellung „neuer Wohnungen“ (§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung und eines Finanzgerichts nicht erfüllt, wenn zuvor eine alte Wohnung abgerissen und stattdessen eine neue Wohnung errichtet wird. Auch wenn dazu jetzt eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden kann.

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9. Meldepflicht für elektronische Registrierkassen

Unternehmer, die aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe elektronischer Aufzeichnungssysteme (Registrierkassen) erfassen, haben die Pflicht, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungspflicht konnte bislang nicht umgesetzt werden, da die technischen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Mittlerweile steht eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Elster“ zur Verfügung. Nunmehr müssen Unternehmer verwendete elektronische Aufzeichnungssysteme (einschließlich EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) ab dem 01.01.2025 dem Finanzamt melden.

Für diese Mitteilung gelten folgende Fristen:

  • Vor dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen sind bis zum 31.07.2025 zu melden.
  • Für nach dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen gilt eine Meldefrist von einem Monat nach Anschaffung. Dies gilt regelmäßig ebenfalls für ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Systeme.

Entsprechendes gilt auch für nicht angeschaffte, aber gemietete oder geleaste Aufzeichnungssysteme.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: [email protected]
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Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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